Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1994, Az.: BVerwG 5 C 17/91
Begriff der Einrichtung; Dezentrale Unterkunft betreuter Personen; Einzelwohnung als Außenstelle; Selbständiges Leben; Therapiekonzept
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 17/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig 10.11.1988 - 4 A 5/87
- OVG Niedersachsen - 14.11.1990 - AZ: 4 L 122/89
Rechtsgrundlagen
- § 100 Abs. 1 BSHG
- § 39 BSHG
- § 40 Abs. 1 BSHG
Fundstelle
- DÖV 1994, 838 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Unter Einrichtung im Sinne des § 100 Abs. 1 BSHG ist ein für Hilfen nach dieser Vorschrift in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leistung zusammengefaßter Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln zu verstehen, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist.
2. Die dezentrale Unterkunft betreuter Personen (hier Einzelwohnung als Außenstelle) gehört zu den Räumlichkeiten "der" Einrichtung, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet ist, daß sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist.
3. Hilfe nach §§ 39 ff. BSHG, die die Befähigung vermitteln soll, ein selbständiges Leben zu führen, wird dann stationär im Sinne des § 100 Abs. 1 BSHG gewährt, wenn der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung nach Maßgabe des angewandten Therapiekonzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers übernimmt.