Bundessozialgericht
Urt. v. 06.10.1977, Az.: 9 RV 22/77
Berufungsfrist; Zustellung an Prozessbevollmächtigten; Im Ausland wohnender Beklagter
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.10.1977
- Aktenzeichen
- 9 RV 22/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- SozR 1500 § 151 Nr 4
Amtlicher Leitsatz
Die Berufungsfrist beträgt auch für einen im Ausland wohnenden Beteiligten einen Monat, wenn das erstinstanzliche Urteil seinem Prozeßbevollmächtigten im Geltungsbereich des SGG zugestellt worden ist.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung am 6. Oktober 1977
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. März 1977 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger lebt in Stockholm. Sein Antrag auf Versorgung wegen Unfallfolgen wurde abgelehnt (Bescheid vom 20. Juni 1973, Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1974). Das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 23. August 1976 wurde den Prozeßbevollmächtigten des Klägers in Kiel am 29. Februar 1976 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Die Berufungsschrift ging am 10. Dezember 1976 beim Landessozialgericht (LSG) ein. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen (Urteil vom 17. März 1977): Die Berufungsfrist habe einen Monat nach der Zustellung des SG-Urteils an die Prozeßbevollmächtigten im Bundesgebiet betragen (§ 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und sei daher versäumt. Da das Urteil nicht dem Kläger in Schweden zugestellt worden sei, fehle die tatsächliche Voraussetzung für die dreimonatige Frist (§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Vertretung durch in Deutschland wohnende Prozeßbevollmächtigte, die für den Kläger das Rechtsmittel hätten einlegen können, lasse nicht die Schwierigkeiten auftreten, die für einen im Ausland lebenden Beteiligten, der nicht derart vertreten sei, entstehen könnten und die Dreimonatsfrist rechtfertigten. Die ausdrückliche Beschränkung in der Vollmachtsurkunde, daß zum Einlegen eines Rechtsmittels eine neue Vollmacht erforderlich sei, stehe dem Ablauf der Berufungsfrist nicht entgegen. Nach außen sei die ausdrücklich auf § 81 Zivilprozeßordnung (ZPO) verweisende Prozeßvollmacht nicht beschränkbar.
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 158 Abs. 1 und des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG. Der im Auslard lebende Beteiligte benötige auch dann, wenn er durch einen Prozeßbevollmächtigten im Bundesgebiet vertreten sei, eine gewisse Zeit zum Überlegen, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden solle, und habe bei der Willensbildung größere Schwierigkeiten als eine im Inland lebende Partei. Das vom LSG gefundene Ergebnis belaste den Bevollmächtigten übermäßig und könne außerdem dem Interesse des Rechtsmittelgegners widersprechen. Dieser müsse eine halbe Gebühr tragen, falls ein Rechtsmittel nur vorsorglich eingelegt und zurückgenommen werde. Ein im Inland lebender Prozeßbevollmächtigter, der den Kläger im Berufungsverfahren vertreten habe, aber nicht vor dem Bundessozialgericht (BSG) vertreten könne, müßte bei Nichtanwendung des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG innerhalb eines Monats einen zugelassenen Bevollmächtigten beauftragen, Revision einzulegen, und seinen Mandanten mit entsprechenden Gebühren belasten, ohne übersehen zu können, ob er im Interesse des Klägers handele. Der Aufenthalt im Ausland schließe es auch aus, rechtzeitig ein Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts zu beschaffen. Unter anderem aus diesen Gründen sei die Vollmacht entsprechend eingeschränkt worden. § 81 ZPO sei bei der entsprechenden Anwendung gem. § 73 SGG als dispositives Recht zu verstehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Streitsache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte und der Vertreter der Beigeladenen beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil unter dem Gesichtspunkt der Zustellung im Inland, auf die es allein ankomme, für zutreffend. Diese Zustellung könne nicht zu einer solchen im Ausland nachträglich im Wege der Fiktion umgedeutet werden. Auf die Revisionsfrist komme es in diesem Rechtsstreit nicht an.
Der Vertreter der Beigeladenen bezieht sich auf das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat mit Recht seine Berufung als unzulässig verworfen (§ 158 Abs. 1 SGG).
Das Rechtsmittel war nach § 151 Abs. 1 SGG binnen eines Monats nach der Zustellung des SG Urteils beim LSG einzulegen. Diese Frist hat der Kläger versäumt (vgl. zum Fristablauf: § 64 SGG). Wohl ist die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG, auf die er sich bezieht, allgemein auch im Berufungsverfahren entsprechend anzuwenden (§ 153 Abs. 1 SGG; BSG SozR Nr. 11 zu § 151 SGG), wird also die Berufungsfrist bei einer Zustellung oder Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs des SGG auf drei Monate verlängert. Das gilt jedoch nach dem klaren Wortlaut nicht bei einer Zustellung im Bundesgebiet, wie sie hier vorgenommen wurde. Das Gesetz macht die Verlängerung der Frist auf drei Monate ausschließlich vom Aufenthalt des Zustellungsempfängers im Ausland abhängig, während es nicht darauf ankommt, wo der Beteiligte wohnt, dem nicht persönlich zugestellt worden ist. Im anderen Fall, der Zustellung im Inland, ist allein dieser Vorgang dafür maßgebend, daß jene Ausnahmevorschrift nicht angewendet werden kann, mag auch der Kläger selbst im Ausland wohnen. Die Zustellung war im vorliegenden Fall gesetzmäßiger Anknüpfungspunkt für Beginn und Dauer der Berufungsfrist. Den in Kiel ansässigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers wurde das Urteil ordnungsmäßig nach § 73 Abs. 3 Satz 1 und nach § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Verwaltungszustellungsgesetz i.d.F. vom 19. Mai 1972 (BGBl I 789) zugestellt, was die entsprechende Anwendung des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG ausschließt. Die intern für den ersten Rechtszug uneingeschränkt erteilte Prozeßvollmacht umfaßte jedenfalls auch die Befugnis, das Urteil des SG bei der Zustellung in Empfang zu nehmen.
Die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG ist nicht kraft einer gesetzlichen Anordnung - wie für die Berufungsfrist (siehe oben) ebenso wie für die Revisionsfrist kraft der weiteren Verweisung des § 165 SGG (BSG SozR Nrn 42 und 51 zu § 164 SGG) und konsequenterweise für die Frist zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (BSGE 40, 40f = SozR 1500 § 160a Nr. 4) - in den Fällen entsprechend anzuwenden, in denen ein Beteiligter im Ausland wohnt, aber ein Urteil an seinen Bevollmächtigten im Inland zugestellt bekommt.
In solchen Fällen kann und muß diese Bestimmung schließlich nicht nach allgemeinen Grundsätzen der Gesetzesauslegung entsprechend gelten. Eine Analogie setzt eine Lücke im Gesetz als planwidrige Unvollständigkeit voraus, die der Richter ausfüllen muß (BSGE 39, 130, 132 = SozR 3200 § 81 Nr. 2 m.N.; BSGE 39, 143, 145f = SozR 2200 § 1251 Nr. 11). Eine solche Lücke besteht hier nicht. Der Geltungsbereich von Vorschriften über Verfahrensfristen muß im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit eindeutig bestimmt sein, und das ist hier der Fall. Ob eine typische Sachlage als rechtserheblicher Anknüpfungspunkt für die Geltung einer Verfahrensfrist zu werden ist, muß das Gesetz durch seinen Wortlaut festlegen, und das hat es in § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG unmißverständlich getan. Wenn es mit dieser Vorschrift gewisse Schwierigkeiten, die für im Ausland wohnende Beteiligte und Bevollmächtigte bei der Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens oder bei einer Prozeßfortsetzung in höherer Instanz bestehen können, als rechtserheblich gelten läßt (vgl. BSG SozR Nr. 42 zu § 164 SGG; Nr. 11 zu § 151 SGG), so hat es doch diesen Ausnahmefall ausdrücklich auf Fälle einer Zustellung im Ausland begrenzt. Dabei hat der Gesetzgeber Fälle der vorliegenden Art, die schon bei der Schaffung des SGG vorauszusehen waren, nicht erkennbar übersehen. Die Sonderregelung des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG ist, ungeachtet der allgemein problematischen Frage, ob Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (vgl. BSGE 13, 43, 47f; BFHE 103, 235, 237), als abschließend zu verstehen. Sie weicht mit ihrer außerordentlichen Vergünstigung, anknüpfend an § 128 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung in der vor dem SGG geltenden Fassung, von den sonstigen Fristvorschriften aller Verfahrensgesetze ab, mit Ausnahme von Sonderbestimmungen, die völlig andersartige Sachlagen betreffen (Einspruch gegen Versäumnisurteil, das im Ausland zugestellt wurde - § 339 Abs. 2 ZPO -; Fristen im Wiedergutmachungsverfahren - §§ 210, 218 Abs. 2, § 219 Abs. 4 Bundes-Entschädigungs-Schlußgesetz). Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) gebietet nicht eine entsprechende Anwendung des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG auf die anders gelagerten Sachverhalte wie im gegenwärtigen Fall. Der Bevollmächtigte, an den eine Entscheidung zugestellt worden ist, kann selbst dann, wenn er - wie hier - nach der Vollmachtsurkunde im Innenverhältnis für einen weiteren Rechtszug eine neue Vollmacht benötigt, kraft der bereits erteilten Vollmacht das Verfahren wirksam fortsetzen; derartige Beschränkungen wirken nicht im Außenverhältnis (§ 73 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 81 und 85 ZPO; Stein/Jonas/Pohle, Komm. zur ZPO, 19. Aufl. 1972, § 81, Anm. I, II, 2; III, 1, § 83, Anm. I; Baumbach/Hartmann, Komm. zur ZPO, 34. Aufl. 1976, § 80, Anm. 1, D; § 81 Anm. 1; 2, D, d; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl. 1977, S. 279 f). Im allgemeinen wird gerade der inländische Bevollmächtigte - anders als Zustellungsbevollmächtigte (§ 63 Abs. 3 SGG) - die besondere Sachkunde für eine selbstverantwortliche Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels haben oder jedenfalls sie sich leichter verschaffen können als der im Ausland lebende Kläger. Verständigungsschwierigkeiten können auch beim Verkehr mit einem weit entfernt wohnenden Beteiligten im Inland entstehen. Selbst wenn ein Bevollmächtigter bloß vorsorglich Klage oder Berufung einlegt und diese später zurücknimmt, so rechtfertigt die Belastung einzelner Gegner mit einer halben Pauschgebühr (§§ 184, 186 Satz 1 SGG) es nicht, § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG zur Vermeidung dieser Folge allgemein entsprechend anzuwenden. Ein hinreichender Grund besteht auch nicht, weil unter Umständen ein bereits in der Vorinstanz bestellter Bevollmächtigter einen anderen, beim BSG zugelassenen Vertreter (§ 166 Abs. 2 SGG) ohne vorhergehende Rückfrage beim Kläger mit der weiteren Vertretung beauftragt, um vorsorglich die einmonatige Revisionsfrist zu wahren, und der Kläger, der später die Revision zurücknehmen läßt, mit Rechtsanwalts-Gebühren belastet wird. Diese Folge kann ebenso im Zivilprozeß bei Berufung, Revision und Beschwerde sowie bei Revisionen an das Bundesverwaltungsgericht und an den Bundesfinanzhof eintreten; die Fristen für diese Rechtsmittel sind aber nicht einmal nach einer Zustellung im Ausland verlängert (§§ 78, 516, 552, 577 ZPO; §§ 67, 139 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung; § 120 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung, Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 - BGBl I 1861 -).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis war schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger und seine Bevollmächtigten nicht ohne Verschulden verhindert waren, die einmonatige Berufungsfrist zu wahren (§ 67 Abs. 1 SGG). Sollten sie entgegen der Rechtsmittelbelehrung rechtsirrtümlich erwartet haben, das Gericht werde abweichend vom Wortlaut des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG diese Vorschrift entsprechend anwenden, so kann dies nicht als Entschuldigungsgrund i.S. des Gesetzes gelten (BSGE 1, 50 = SozR Nr. 2 zu § 67 SGG; Nr. 17 zu § 164 SGG).
Mithin hat das LSG zutreffend entschieden, so daß die Revision als unbegründet zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.