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§ 41 HochSchG - Öffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

(1) Der Senat tagt hochschulöffentlich, Fachbereichsräte tagen fachbereichsöffentlich, soweit nicht rechtliche Gründe entgegenstehen. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden; über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt. Der Hochschulrat soll hochschulöffentlich tagen; das Nähere regelt die Grundordnung.

(2) Sonstige Gremien tagen nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit für Mitglieder der Hochschule kann für einzelne Sitzungen oder Tagesordnungspunkte mit Zweidrittelmehrheit hergestellt werden, soweit nicht rechtliche Gründe entgegenstehen.

(3) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Die Anhörung von Bewerberinnen und Bewerbern für Wahlämter kann fachbereichs- oder hochschulöffentlich stattfinden.