Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.1985, Az.: BVerwG 6 P 7.84
Erhebung von Kontoführungsgebühren; Erstattung der Kontoführungsgebühren durch die Dienststelle nach Tarifrecht; Bestimmung des sachlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags durch die Vertragsparteien; Erstattung der Grundpauschalgebühr für die Führung eines Gehaltskontos durch den Dienstherrn; Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung; Fortgeltung von Dienstvereinbarungen nach Inkrafttreten einer neuen, entgegenstehenden Vorschrift
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 7.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 29860
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 30.11.1981 - AZ: PVL 4/81
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.12.1983 - AZ: CL 4/82
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DokBer B 1985, 117-120
- PersR 1987, 56-60
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land ... - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 19. Dezember 1983 und der Beschluß des Verwaltungsgerichts ... - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 30. November 1981 werden geändert.
Es wird festgestellt, daß § 6 der Dienstvereinbarung, die der Antragsteller und der Beteiligte unter dem 5. September 1977 abgeschlossen haben, fortgilt.
Gründe
I.
Die Stadt H. erstattete ihren Beschäftigten vom Monat August 1973 an die Grundpauschalgebühr für die Führung eines Gehaltskontos bei einem Kreditinstitut, die seinerzeit 1,20 DM monatlich betrug. Im Rahmen einer Dienstvereinbarung, die der Gesamtpersonalrat bei der Stadtverwaltung H., der Antragsteller, und der Oberstadtdirektor der Stadt H., der Beteiligte, im September 1977 "über die Zahlung des Monatslohnes an Arbeiter" schlossen, wurde hierzu in § 6 der Dienstvereinbarung folgendes geregelt:
"Der Arbeiter hat bei einem von ihm frei zu wählenden Geldinstitut ein Girokonto (Lohnkonto) einzurichten. Die Unkosten, die durch die Einrichtung und Führung des Girokontos entstehen, sind durch die monatliche Kontoführungsgebühr von z. Z. 1,20 DM abgegolten."
Mit Ablauf des 31. Dezember 1981 stellte der Beteiligte die Zahlung der Kontoführungsgebühr unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Änderung des § 36 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und das Inkrafttreten des § 26 a des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) ein.
Der Antragsteller ist dem entgegengetreten und hat sodann das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,
festzustellen, daß die Dienstvereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten vom 5. September 1977 über die Zahlung des Monatslohnes an Arbeitnehmer insoweit wirksam ist, als § 6 der Dienstvereinbarung bestimmt, daß der Beteiligte eine Kontoführungsgebühr erstattet nach den jeweiligen Gebühren der Stadtsparkasse H. betreffend die Grundgebühren und die Gebühren für 6 Buchungen,
hilfsweise,
festzustellen, daß der Antragsteller auch nach Neufassung des § 26 a BMT-G II und nach Neufassung des § 36 BAT berechtigt ist, gemäß §§ 66 Abs. 4, 72 Abs. 2 Nr. 1 LPVG die Erstattung von Kontoführungsgebühren vorzuschlagen.
Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die in § 6 der Dienstvereinbarung vom 5. September 1977 - hinsichtlich der Zahlung einer Kontoführungsgebühr an Arbeiter getroffene Bestimmung, als deren personalvertretungsrechtliche Grundlage allein § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LPVG in Betracht komme, sei mit dem Inkrafttreten des 26. Ergänzungstarifvertrages zum Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) am 1. Januar 1980 hinfällig geworden, weil § 26 a Abs. 1 Satz 1 BMT-G II, der durch diesen Ergänzungstarifvertrag in den Bundesmanteltarifvertrag eingefügt worden sei, eine abschließende Regelung treffe, die die Zahlung von Kontoführungsgebühren ausschließe. Nach dieser tarifvertraglichen Vorschrift habe der Arbeitgeber den Lohn auf ein von dem Arbeiter eingerichtetes Giro- oder Postscheckkonto zu zahlen. Damit sei nicht nur die Art der Auszahlung des Lohnes tariflich geregelt, sondern auch bestimmt, daß der Arbeiter die Gebühren für die Führung des Kontos zu tragen habe: denn die Regelung verpflichte ihn im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber, die Voraussetzungen dafür zu schaffen und aufrechtzuerhalten, daß der Arbeitgeber den Lohn bargeldlos überweisen könne. Die zwingende Folge dieser Verpflichtung sei, daß er die mit der Unterhaltung des Kontos verbundenen Unkosten zu tragen habe. Bei diesem - sachlich gebotenen - Verständnis sei die tarifvertragliche Regelung erschöpfend und lückenlos; sie schließe damit eine ergänzende Dienstvereinbarung aus.
Die in § 26 a Abs. 1 Satz 1 BMT-G II getroffene Regelung lasse auch keinen Raum für das Fortbestehen von Dienstvereinbarungen, die vor Inkrafttreten der Vorschrift über die Zahlung von Kontoführungsgebühren getroffen worden seien. Der vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 11. Januar 1983 - 3 AZR 433/80 -) zu der vergleichbaren Vorschrift des § 36 BAT vertretenen Auffassung, die Tarifvertragsparteien hätten sich darüber geeinigt, daß bestehende Dienstvereinbarungen fortgelten sollten, schließe sich das Beschwerdegericht nicht an. Die vom Bundesarbeitsgericht dafür gegebene Begründung, der Umstand, daß die Tarifvertragsparteien "eine Regelung des gewachsenen Rechtszustandes unterlassen" hätten, könne nur dahin gedeutet werden, daß sie ihn hätten aufrechterhalten wollen, überzeuge nicht. Da eine bestehende Dienstvereinbarung mit dem Inkrafttreten eines den gleichen Gegenstand regelnden Tarifvertrages ende, liege der Schluß näher, daß in § 26 a BMT-G II deshalb nichts zu den bestehenden Dienstvereinbarungen gesagt worden sei, weil die Tarifvetragsparteien gewollt hätten, daß sie mit dem Inkrafttreten des § 26 a BMT-G II enden sollten, um so eine einheitliche Regelung zu erreichen. Anderes ergebe sich auch nicht daraus, daß die Tarifvertragsparteien für den Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände in der Niederschrift über die Redaktionsverhandlungen vom 30./31. Oktober 1979 zu § 26 a BMT-G II festgehalten hätten, durch das Inkrafttreten des Tarifvertrages würden - vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften - bestehende betriebliche, örtliche oder bezirkliche Regelungen nicht unmittelbar berührt. Zum einen sei nicht ersichtlich, auf welche Regelungen sich die Protokollnotiz beziehe, zum anderen sei der normative Teil eines Tarifvertrages wie ein Gesetz auszulegen. Dementsprechend habe das Bundesarbeitsgericht festgestellt, daß der Protokollnotiz keine Tarifwirkung zukomme, sondern sie lediglich Bedeutung für die Auslegung des Tarifvertrages habe. § 26 a BMT-G II aber lasse keinen Raum für eine Auslegung, die die bestehenden Dienstvereinbarungen fortgelten lasse. Deswegen sei es unerheblich, ob die Tarifvertragsparteien dies gewollt hätten.
Die Art der Auszahlung des Lohnes werde nach alledem durch § 26 a BMT-G II abschließend geregelt mit der Folge, daß alle Dienstvereinbarungen, in denen sich Gemeinden gegenüber bei ihnen beschäftigten Arbeiter zur Zahlung von Kontoführungsgebühren verpflichtet hätten, mit dem Inkrafttreten der Vorschrift hinfällig geworden seien.
Der Hilfsantrag scheitere daran, daß der Antragsteller hinsichtlich der Zahlung von Kontoführungsgebühren nur insoweit ein Initiativrecht habe, als er nach § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LPVG NW über die Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte mitzubestimmen habe. Das sei nicht der Fall, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung bestehe. § 26 a BMT-G II schließe mithin auch das vom Antragsteller in Anspruch genommene Initiativrecht aus, soweit es sich auf § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LPVG NW gründe. Auch in § 72 Abs. 2 Nr. 1 LPVG NW finde der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch des Antragstellers keine Grundlage. Nach dieser Vorschrift habe der Personalrat bei der Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen mitzubestimmen. Die Zahlung von Kontoführungsgebühren an alle Arbeiter sei aber keine soziale Zuwendung zur Behebung einer individuellen Notlage wie die in der Vorschrift aufgeführten Leistungen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen die der Entscheidung zugrundeliegende Auslegung des § 26 a BMT-G II wendet. Er meint, die in § 26 a BMT-G II getroffene Regelung über die Lohnzahlung besage nichts darüber, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gebühren für das von diesem einzurichtende und zu unterhaltende Giro- oder Postscheckkonto erstatten dürfe. Die in der Tarifvertragsvorschrift vorausgesetzte Einrichtung eines solchen Kontos begründe zwar gegenüber der Bank die Verpflichtung des Kontoinhabers, die Kontoführungskosten zu tragen, nicht aber gegenüber dem Arbeitgeber. Insoweit treffe der Tarifvertrag keine Regelung, sondern überlasse es dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, ob und wie sie sich über die Erstattung der Kontoführungsgebühren einigten. Daraus folge, daß Dienstvereinbarungen, die bereits vor Inkrafttreten der Tarifvertragsvorschrift abgeschlossen seien, fortbestehen blieben.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land ... -Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 19. Dezember 1983 und des Verwaltungsgerichts ... Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 30. November 1981 zu ändern und festzustellen, daß § 6 der am 5. September 1977 zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten geschlossenen Dienstvereinbarung über die Zahlung des Monatslohnes an Arbeiter wirksam ist,
hilfsweise,
festzustellen, daß der Antragsteller nach §§ 66 Abs. 4, 72 Abs. 2 Nr. 1 LPVG NW berechtigt ist, dem Beteiligten vorzuschlagen, er möge den bei der Stadt H. beschäftigten Arbeitern die Kontoführungsgebühren erstatten, welche ihnen durch die Einrichtung des Giro- und Postscheckkontos zur Empfangnahme des Lohnes entstehen.
Der Beteiligte tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Vorinstanzen haben das vom Antragsteller mit seinem Hauptantrag, verfolgte Feststellungsbegehren zu Unrecht abgelehnt.
Den Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung bildet, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, allein § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG NW- vom 3. Dezember 1974 <GVBl. 1974 S. 1514>). Nach dieser Vorschrift bestimmt die Personalvertretung über Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte mit. Als "Annexkompetenz" hierzu ist sie auch befugt, darüber mitzubestimmen, ob und inwieweit die Dienststelle die Kosten des von einem Beschäftigten unterhaltenen Gehaltskontos erstattet (BAG, Beschluß vom 31. August 1982 - 1 ABR 8/81 - <Betrieb 1982, 2519 = BB 1983, 60>), sofern es an einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung dessen fehlt. Unter dieser Voraussetzung kann sie ihr Mitbestimmungsrecht durch den Abschluß einer Dienstvereinbarung ausüben (§ 72 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW).
Hiervon ausgehend hat das Beschwerdegericht festgestellt, daß zwar im Jahre 1977 die Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten, daß die Verfahrensbeteiligten eine Dienstvereinbarung abschlossen, welche die Erstattung einer monatlichen "Kontoführungsgebühr" zur Abgeltung der Kosten der Einrichtung und Unterhaltung eines Gehaltskontos an die Arbeiter der Stadt H. vorsah. Das mit dieser Vereinbarung ausgeübte Mitbestimmungsrecht des Antragstellers sei aber mit dem 31. Dezember 1979 erloschen, weil am darauffolgenden Tage der 26. Ergänzungstarifvertrag zum Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) in Kraft getreten sei, durch den § 26 a in den BMT-G II eingefügt worden sei. Diese Tarifvorschrift schließe die Erstattung von "Kontoführungsgebühren" aus, weil sie den Arbeiter verpflichte, auf seine Kosten die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß ihm der Arbeitgeber den Lohn auf ein Gehaltskonto überweisen könne. Diese aus Wortlaut wie auch aus Sinn und Zweck des § 26 a BMT-G 11 gewonnene Auslegung stimmt im Ergebnis mit der Rechtsauffassung überein, die das Bundesarbeitsgericht (Beschluß vom 31. August 1982 - 1 ABR 8/81 - <a.a.O.>) zu den vergleichbaren Vorschriften der §§ 5 Nr. 9 der Manteltarifverträge für Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 1977 entwickelt hat. Danach sind die genannten Tarifvorschriften nicht deswegen unvollständig und damit der Ausfüllung und Ergänzung durch eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung oder durch Einzelabreden "geöffnet" weil sie die Tragung der "Kontoführungsgebühr" nicht ausdrücklich regeln. Einer besonderen Regelung dieser Kosten habe es nur bedurft, wenn der Arbeitgeber diese Kosten hätte tragen sollen. Da eine solche Regelung fehle, verbleibe es bei der - tariflich nicht nochmals festzulegenden - Regel, daß der Kontoinhaber die Kosten der Kontoführung zu tragen habe. Für eine Dienstvereinbarung, die der Dienststelle gleichwohl die Kostentragungspflicht ganz oder zum Teil überbürde, sei daher seit dem Inkrafttreten dieser Tarifvorschriften kein Raum mehr. Die Art der Auszahlung des Lohnes sei einschließlich der damit verbundenen Kosten seither abschließend tarifrechtlich geregelt. Dieser Rechtsauffassung, die zugleich das vom Antragsteller mit seinem Hilfsantrag in Anspruch genommene Initiativrecht ausschließt, tritt der Senat bei.
Das in dem Hauptantrag formulierte Feststellungsbegehren des Antragstellers wirft aber die weitere Frage auf, ob § 26 a BMT-G II mit seinem Inkrafttreten die zwischen den Verfahrensbeteiligten bereits vorher geschlossene Dienstvereinbarung hinsichtlich der Tragung der "Kontoführungsgebühr" hat gegenstandslos werden lassen, so daß sich der Antragsteller nicht mehr auf sie berufen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in seinem zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 36 BAT ergangenen Urteil vom 11. Januar 1983 - 3 AZR 433/80 - (DÖD 1984, 65 = PersV 1984, 118) mit der Begründung verneint, die Tarifvertragsparteien hätten davon ausgehen müssen, daß aufgrund der Öffnungsklausel, welche der Tarifvertrag zuvor enthalten habe, zahlreiche Dienstvereinbarungen abgeschlossen worden seien. Wenn sie gleichwohl eine Regelung des gewachsenen Rechtszustandes unterlassen hätten, so könne dies nicht anders gedeutet werden, als daß sie ihn hätten aufrechterhalten wollen. Für den Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände hätten die Tarifvertragsparteien überdies in der Niederschrift über die Redaktionsverhandlungen festgehalten, daß durch das Inkrafttreten der Neuregelung - vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften - bestehende betriebliche, örtliche oder bezirkliche Regelungen nicht unmittelbar berührt werden sollten. Eine vor Inkrafttreten des § 36 BAT getroffene Dienstvereinbarung, welche die Dienststelle abweichend von § 36 BAT in der Fassung vom 31. Oktober 1979 verpflichte, "Kontoführungsgebühren" zu erstatten, sei als derartige Regelung anzusehen und bleibe deswegen bis zu ihrer Kündigung wirksam.
Dem ist das Beschwerdegericht mit der Auffassung entgegengetreten, die Tatsache, daß der BMT-G II den bis zur Einfügung des § 26 a gewachsenen Rechtszustand nicht berücksichtige, lege den Schluß nahe, daß er diesen Rechtszustand habe beseitigen wollen. Zudem seien Bekundungen der Tarifvertragsparteien, die im Tarifvertrag selbst keinen Ausdruck gefunden hätten, allenfalls dort zu dessen Auslegung heranzuziehen, wo der Tarifvertrag selbst - wie § 26 a BMT-G II - nicht schon nach seinem Wortlaut und seinem Sinn und Zweck eindeutig sei.
Diese Bedenken gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts greifen aus folgenden Gründen nicht durch: Sowohl § 26 a BMT-G II als auch § 36 BAT in der Fassung vom 31. Oktober 1979 schweigen zu der Frage, ob ältere Dienstvereinbarungen, welche die Übernahme von "Kontoführungsgebühren" durch die Dienststelle vorsehen, fortgelten sollen oder nicht. Dieses Schweigen ist nicht "beredt"; aus ihm kann weder mit einer belegbaren Begründung geschlossen werden daß die Tarifvertragsparteien den gewachsenen Rechtszustand beseitigen wollten, noch, daß sie ihn aufrechterhalten wollten, zumal es umstritten ist, ob eine abschließende tarifliche Regelung bereits bestehende, aber abweichende Regelungen des gleichen Gegenstandes in Dienstvereinbarungen beseitigt (BAG, Urteil vom 11. Januar 1983 - 3 AZR 433/80 - <a.a.O.> m.w.Nachw.). Die Niederschrift über die am 30./31. Oktober 1979 geführten Redaktionsverhandlungen zu § 26 a BMT-G II, deren Inhalt das Beschwerdegericht festgestellt hat, läßt allerdings erkennen, daß die Tarifvertragsparteien eine verdrängende Wirkung des Tarifvertrages jedenfalls in Betracht gezogen haben. Anders kann der dort niedergelegte Vorbehalt, nach dem das Inkrafttreten der Neuregelung bestehende betriebliche, örtliche oder bezirkliche Regelungen - vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften - nicht unmittelbar berühren sollte, nicht verstanden werden.
Für die zu treffende Entscheidung ist dieser Vorbehalt aber aus einem anderen Grunde von ausschlaggebender Bedeutung. Er gibt nämlich nicht nur - wie eine Protokollnotiz - eine erläuternde Hilfe zum Verständnis und zur Ausfüllung der Tarifvorschriften, sondern er beweist, daß die Tarifvertragsparteien den im Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände gewachsenen Rechtszustand aus der Tarifregelung ausgenommen haben.
Dazu waren sie berechtigt; denn es steht in der freien Entschließung der Tarifvertragsparteien, welche Materien sie mit welchem Geltungsanspruch und mit welcher Wirkung regeln wollen. Erklären sie einvernehmlich, daß sie eine bestimmte Materie nicht in die tarifliche Regelung einbeziehen wollen, und halten sie diese Erklärung in einer Niederschrift über ihre Verhandlungen fest, so wird der Geltungsbereich des Tarifvertrages damit in rechtlich beachtlicher Weise eingegrenzt. Das ist hier durch den Vorbehalt zugunsten des im Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände gewachsenen Rechtszustandes geschehen; denn dort abgeschlossene Dienstvereinbarungen sind, wie das Bundesarbeitsgericht in seiner zuletzt angeführten Entscheidung dargelegt hat, als Regelungen im Sinne dieses Vorbehalts anzusehen, denen keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen (im Ergebnis ebenso: BAG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 3 AZR 246/82 - <DÖD 1984, 291>).
Daraus folgt, daß § 6 der Dienstvereinbarung, die die Verfahrensbeteiligten unter dem 5. September 1977 abgeschlossen haben, solange fortgilt, bis die Dienstvereinbarung insoweit wirksam gekündigt worden ist. Die vom Antragsteller mit seinem Hauptantrag begehrte Feststellung ist deswegen zu treffen. Die entgegenstehenden Entscheidungen der Vorinstanzen sind dementsprechend zu ändern.
Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Dr. Seibert