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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1975, Az.: II ZR 147/73

Konkurs einer GmbH und Co. KG; Schadensersatz wegen Verstoß gegen Pflichten aus einem Gesellschaftsvertrag; Verjährung von Ansprüchen ; Schädigung des Gesellschaftsvermögens; Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.04.1975
Aktenzeichen
II ZR 147/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12590
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 05.07.1973
LG Nürnberg-Fürth

Fundstellen

  • BGHZ 64, 238 - 245
  • DB 1975, 1499-1500 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1975, 728-732
  • GmbHR 1975, 155-157 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1975, 509
  • MDR 1975, 824 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1318-1320 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Rechtsanwalt Dr. Dr. Otto R., N., Pi.str. ...,
als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma B.-Kapitalbeteiligungs-GmbH & Co. KG, Nü., V. L.gasse ...

Prozessgegner

1. Dr. Kurt F., Beh., Am Ei.

2. Helmut W., Dü., G.-A.-Str. ...

3. Dr. Erich H., Ha., Ru.str. ...

4. Friedrich Ne., We., Kö. Str. ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Gesellschaftsverträge von sog. Publikums-Kommanditgesellschaften unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB.

  2. b)

    Wird in einer solchen Gesellschaft ein mit Geschäftsführungs- und Überwachungsaufgaben betrauter Aufsichtsrat gebildet, so kann die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche, die sich gegen Gesellschafter als Mitglieder des Aufsichtsrats richten, nicht unter fünf Jahre herabgesetzt werden.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. Juli 1973 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der im Jahre 1965 gegründeten, am 17. April 1970 in Konkurs gefallenen Bd-Kapitalbeteiligungs-GmbH & Co. KG in N., der zuletzt außer der geschäftsführenden Komplementär-GmbH etwa 50 Kommanditisten angehörten. Der Kläger nimmt die Beklagten, welche Kommanditisten und Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft waren, auf Schadensersatz in Anspruch. Der Aufsichtsrat war im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen. Nach § 8 Abs. 6 hatte er folgende Aufgaben:

  1. a)

    Vertretung aller Kommanditisten, insbesondere gemäß § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Kommanditisten die Wahrnehmung ihrer Rechte aus §§ 164, 166 HGB auf den jeweiligen Aufsichtsrat übertragen hatten, der diese Rechte für sie ausübte,

  2. b)

    Beratung und Überwachung der Geschäftsführung,

  3. c)

    Genehmigung des Jahresabschlusses und Verteilung des Reingewinns,

  4. d)

    Entlastung der Geschäftsführung und Festlegung der Vergütung,

  5. e)

    Wahl des Abschlußprüfers und

  6. f)

    Mitwirkung bei der Geschäftsführung.

2

Nach § 8 Abs. 8 galten die §§ 87, 90, 92 Abs. 2 und 3, 93 Abs. 1, 94, 98 Abs. 1 und 99 AktG 1937 sinngemäß.

3

Der Kläger wirft den Beklagten mehrere schuldhafte Verstöße gegen ihre Pflichten nach § 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages vor. In erster Linie macht er sie dafür verantwortlich, daß im Jahre 1968 unzulässigerweise Gewinne ausgeschüttet worden seien. Allein dadurch sei der Gesellschaft ein Schaden von weit mehr als 200.000 DM entstanden.

4

Die Beklagten haben ein pflichtwidriges Handeln bestritten und auch sonst eine Reihe von Einwendungen erhoben. In der Revisionsinstanz interessiert nur, daß sie die Aktivlegitimation des Klägers in Zweifel ziehen und sich gemäß § 18 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages auf Verjährung sowie auf die Beschränkung ihrer Haftung berufen.

5

Diese Bestimmungen lauten:

"(1)
Ansprüche gegen die GmbH oder gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wegen Verletzung ihrer gesellschaftsrechtlichen Obliegenheiten verjähren in drei Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem auf die Beendigung der ordentlichen Gesellschafterversammlung folgenden Tage für alle Ansprüche, die während des Kalenderjahrs entstanden sind, dessen Jahresabschluß der ordentlichen Gesellschafterversammlung vorgelegt worden ist.

(2)
Die Haftung der GmbH und der Mitglieder des Aufsichtsrats beschränkt sich Gesellschaftern und ehemaligen Gesellschaftern gegenüber auf das in der Gesellschaft angelegte Vermögen der zum Schadensersatz verpflichteten Personen."

6

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt, 200.000 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit ihr das Landgericht stattgegeben hatte, mit der Begründung abgewiesen, die Schadensersatzansprüche, die der Kläger aus angeblichen Pflichtverletzungen der Beklagten vor dem 17. Dezember 1969 herleite, seien gemäß § 18 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages verjährt.

8

Die hiergegen gerichtete Revision ist begründet.

9

1.

Die zwischen den Parteien streitige, vom Berufungsgericht offengelassene Vortrage, ob der Kläger als Konkursverwalter über das Vermögen der Kommanditgesellschaft überhaupt befugt ist, Schadensersatzansprüche gegen Aufsichtsratsmitglieder geltend zu machen, ist zugunsten des Klägers zu entscheiden. Die Beklagten halten ihm zu Unrecht entgegen, sie seien in diesem Amt nur den Kommanditisten gegenüber berechtigt und verpflichtet gewesen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats standen in einem Rechtsverhältnis zur Gesellschaft, und deren Rechte stehen dem Kläger zu.

10

Hierfür spricht schon, daß der Gesellschaftsvertrag durch die Bezeichnung "Aufsichtsrat" und die Bezugnahme auf die Organisationsvorschriften des aktienrechtlichen Aufsichtsrats auf ein Gesellschaftsorgan, also gerade nicht auf eine Kommanditistenvertretung hindeuten. Ebenso sind die dem Aufsichtsrat gesellschaftsvertraglich zugewiesenen Aufgaben weitgehend denen des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft nachgebildet (vgl. § 8 Abs. 6 b-f und §§ 95 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2, 125 Abs. 3, 104, 136 AktG 1937) und begründen wie dort Rechte und Pflichten, die einem Gesellschaftsorgan eigentümlich sind und die Gesellschaftergesamtheit, nicht nur eine Gesellschaftergruppe betreffen. Vor allem aber wird der Aufsichtsrat nicht von den Kommanditisten, sondern nach § 10 Abs. 2 von der Gesellschafterversammlung, in der alle Gesellschafter stimmberechtigt sind, gewählt, entlastet und gemäß ihrem Beschluß vergütet, während der Gesellschaftsvertrag den Kommanditisten als Gruppe gerade keine selbständigen Befugnisse einräumt, die auf eine zwischen ihnen und den Aufsichtsratsmitgliedern bestehende besondere Rechtsbeziehung hinweisen. Auch soweit der Aufsichtsrat die Widerspruchs- und Kontrollrechte der Kommanditisten, wie es in § 8 Abs. 6 a heißt, in deren "Vertretung" wahrnehmen soll, handelt er nicht in einem Auftrags- und Vollmachtsverhältnis; er hat vielmehr - wie § 9 Abs. 2 zeigt - ihm "übertragene" Rechte "für" die Kommanditisten, d.h. an deren Stelle auszuüben. Schließlich steht auch § 18 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, in dem nur von einer Haftung der Aufsichtsratsmitglieder gegenüber "Gesellschaftern und ausgeschiedenen Gesellschaftern" die Rede ist, der Annahme nicht entgegen, daß der Aufsichtsrat ein Organ der Gesellschaft ist und dieser gegenüber haftet. Daß § 18 Abs. 2 eine Haftungsbeschränkung nur für Schadensersatzansprüche der Gesellschafter vorsieht, läßt sich ohne weiteres mit einer nicht genauen Formulierung des Gesellschaftsvertrages erklären: sei es, daß der Ausdruck "Gesellschafter" im weiteren Sinne gebraucht worden ist und nicht nur die Gesellschafter als Einzelpersonen, sondern auch die Gesellschaftergesamtheit meint, sei es, daß bei der Abfassung des Vertrages die Ersatzansprüche gerade der Gesellschafter im Vordergrund standen und nur diese ausdrücklich geregelt worden sind. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Auffassung der Beklagten, Ersatzansprüche der Gesellschaft und solche der Gesellschafter, insbesondere der ausgeschiedenen Gesellschafter, seien miteinander unvereinbar. Gemäß § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages müssen mindestens 5/6 der Aufsichtsratsmitglieder Kommanditisten sein. Die Rechte und Pflichten dieser Gesellschafter bestehen, auch soweit sie als Aufsichtsratsmitglieder tätig sind, in einer Personengesellschaft sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber den Mitgesellschaftern. Damit aber können sich bei Pflichtverletzungen Schadensersatzansprüche der Gesellschaft und der Gesellschafter ergeben: Soweit das Gesellschaftsvermögen geschädigt ist, ist die Gesellschaft anspruchsberechtigt; daneben können auch die Gesellschafter (allerdings nicht die ausgeschiedenen) im Wege der actio pro socio Ersatzleistung an die Gesellschaft verlangen. Soweit dagegen die Schädigung das Vermögen eines Gesellschafters betrifft und nicht nur die Folge einer Schädigung des Gesellschaftsvermögens ist, an dem der Gesellschafter teil hat, ist der betroffene Gesellschafter - auch wenn er ausgeschieden ist - Gläubiger des Ersatzanspruchs.

11

Nach dem Gesellschaftsvertrag besteht nach alledem kein Zweifel, daß der Aufsichtsrat ein (gewillkürtes) Gesellschaftsorgan der Kommanditgesellschaft und jedes seiner Mitglieder der Gesellschaft verpflichtet war; gegen die Aktivlegitimation des klagenden Konkursverwalters läßt sich daher nichts einwenden.

12

2.

Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der in erster Linie geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei seit März 1970, also vor Einreichung der Klage verjährt gewesen, bestünden keine Bedenken, wenn sich die Beklagten auf § 18 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages berufen könnten. Das ist jedoch nicht der Fall; diese Bestimmung ist unwirksam.

13

a)

Ob eine Verjährungs- und Haftungsverkürzung des in § 18 bestimmten Inhalts in einer Kommanditgesellschaft hingenommen werden könnte, die im großen ganzen dem Leitbild der §§ 161 ff HGB entspricht, bedarf hier keiner Erörterung. Im vorliegenden Fall handelt es sich um keine solche Gesellschaft. Die Gemeinschuldnerin ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrages eine zur Kapitalanlage und Beteiligung an Unternehmen aller Art bestimmte und als GmbH & Co. KG organisierte sog. Publikumsgesellschaft, die von vier Gründergesellschaftern ins Leben gerufen und darauf angelegt worden ist, zur Kapitalansammlung eine unbestimmte Vielzahl von Kommanditisten (und stillen Gesellschaftern) aufzunehmen (§§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 1). Unternehmungen dieser Art, die im heutigen Wirtschaftsleben keine Seltenheit sind, bringen es mit sich, daß die Kommanditisten ("Anlagegesellschafter") untereinander und zu den eigentlichen Unternehmensgesellschaftern in keinerlei persönlichen oder sonstigen näheren Beziehungen stehen, wie es in der "normalen" Kommanditgesellschaft regelmäßig der Fall ist; in der Öffentlichkeit geworben, können sie, wenn sie beitreten wollen, nur einen Gesellschaftsvertrag unterzeichnen, der fertig vorformuliert ist und auf dessen Inhalt sie keinen irgendwie gearteten mitgestaltenden, ihre Interessen wahrenden Einfluß ausüben können. Die Rechtslage ist daher ähnlich wie bei allgemeinen Geschäftsbedingungen und Formularverträgen, die nicht zwischen den Parteien ausgehandelt werden, bei denen vielmehr für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle die künftigen Rechtsbeziehungen einseitig vorweg festgelegt werden und infolgedessen der Vertragskompromiß als Gewähr dafür fehlt, daß die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt worden sind. Ebenso wie dort besteht auch bei Gesellschaftsverträgen der hier vorliegenden besonderen Art zum Schütze der Anlagegesellschafter ein Bedürfnis, dem unter solchen Umständen leicht möglichen Mißbrauch der Vertragsfreiheit mit Hilfe einer an den Maßstäben von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgerichteten Inhaltskontrolle durch die Gerichte zu begegnen (so bereits Wiedemann, Festschrift für Harry Westermann S. 585, 591; Rob. Fischer, DRiZ 1974, 209, 213 und Festschrift für Barz, S. 33, 38 f).

14

Die Revisionsbeantwortung hält es demgegenüber für unzulässig, die Grundsätze der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Gesellschaftsverträge entsprechend anzuwenden. Denn hier seien - anders als normalerweise bei allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen von Austauschverträgen - nicht nur zwei Personen betroffen, von denen die eine die Geschäftsbedingungen aufgestellt habe und die andere die hierdurch Benachteiligte sei; der Gesellschaftsvertrag betreffe vielmehr auch Personen, die zwar durch die Vertragsbestimmungen begünstigt seien, andererseits aber die Vertragsgestaltung nicht zu verantworten hätten, weil sie daran gar nicht mitgewirkt hätten, sondern erst später der Gesellschaft beigetreten seien und vielleicht gerade auf die Rechtsbeständigkeit der für sie günstigen Bestimmungen vertraut hätten. Soweit diesen Bedenken der Gedanke zugrunde liegt, die richterliche Inhaltskontrolle dürfe sich immer nur gegen denjenigen auswirken, von dem die einseitige Vertragsgestaltung ausgegangen sei, kann dem nicht zugestimmt werden. Die Inhaltskontrolle ist keine "Bestrafung", die nur den Verantwortlichen treffen könnte, sondern Wiederherstellung der Vertragsgerechtigkeit; daß hierdurch ein nicht zu den Gründern gehörender, aber ungerecht begünstigter Gesellschafter grundsätzlich nicht solle betroffen werden können, ist nicht einzusehen, zumal sich auch sonst niemand wider Treu und Glauben auf eine erworbene Rechtsposition berufen kann (vgl. auch § 319 BGB). Richtig wird aber sein, daß auf die Prüfung von Gesellschaftsverträgen wegen der ineinander verflochtenen Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft, einzelnen Gesellschaftern und Gesellschaftergruppen die bei den Austauschverträgen entwickelten Grundsätze nur mit Vorsicht übertragen werden können und unter Umständen auch ein gewisser Vertrauensschutz zugunsten eines an der Vertragsformulierung nicht beteiligten Gesellschafters bei der Abwägung nach Treu und Glauben eine Rolle spielen kann.

15

b)

Prüft man anhand der danach hier anzuwendenden Maßstäbe von Treu und Glauben die Wirksamkeit von § 18 des Gesellschaftsvertrages, so ist unschwer zu erkennen, daß die in Abs. 1 vorgesehene Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Monate, jeweils mit dem Tage der jährlichen Gesellschafterversammlung beginnend, die Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche gegen die Geschäftsführungs- und Überwachungsorgane weitgehend unmöglich machen, und, wenn man die Haftungsbegrenzung des § 18 Abs. 2 hinzunimmt, praktisch überhaupt ausschließen würde. Die im wesentlichen das Gesellschaftskapital aufbringenden und daher in erster Linie schutzbedürftigen Kommanditisten haben zwar die unentziehbaren Kontrollrechte des § 166 Abs. 3 HGB (die der Gesellschaftsvertrag allerdings auch auszuschließen versucht), ferner ein Recht, jederzeit mündlich über den Stand der Gesellschaft informiert zu werden (§ 9 Abs. 2), und einen Anspruch auf die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses; außerdem ist ihnen in der Gesellschafterversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr zu berichten und der Jahresabschluß zu erläutern (§ 10 Abs. 2 a). Das reicht aber nach aller Erfahrung nicht aus, pflichtwidrige Maßnahmen oder Unterlassungen frühzeitig aufzudecken und zu verfolgen. Mündliche Information durch die Betroffenen selbst und die von ihnen aufgestellte oder genehmigte Jahresbilanz lassen solche Mängel höchst selten unmittelbar erkennen; zudem ist in einer Massengesellschaft meist ein sehr großer Teil der Kommanditisten geschäftlich unerfahren. Fehlerhafte Maßnahmen oder Unredlichkeiten der Geschäftsführungs- und Überwachungsorgane werden daher, wenn sie nicht offensichtlich sind, vielfach erst festgestellt, wenn sie entweder zum wirtschaftlichen Zusammenbruch des Unternehmens oder jedenfalls zu wesentlichen, in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Verlusten geführt haben, oder wenn die Unternehmensleitung gewechselt hat. Das aber bedeutet, daß die abgekürzte Verjährungsfrist in den meisten Fällen abgelaufen wäre, bevor der Aufsichtsrat zur Verantwortung gezogen werden könnte. Die Möglichkeit, wenigstens bei offenkundigen und schnell aufgedeckten Verfehlungen den Bestand des Gesellschaftsvermögens zu erhalten, wird zudem durch § 18 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages weiter verringert: Abgesehen davon, daß danach die Haftung allgemein der Höhe nach begrenzt werden soll, würde die dort bestimmte Beschränkung auf "das in der Gesellschaft angelegte Vermögen der zum Schadensersatz verpflichteten Person" zu dem Ergebnis führen, daß deren Haftung um so geringer ist, je schwerer durch ihre Verstöße das Gesellschaftsvermögen geschädigt (und damit auch ihr Anteil verringert) wird, und sie fiele ganz weg, wenn die Verfehlungen früher oder später den völligen Verlust des Gesellschaftsvermögens zur Folge gehabt haben.

16

Diese Auswirkungen des § 18 machen deutlich, daß der Gesellschaftsvertrag die in dem Aufsichtsrat tätigen Gesellschafter einseitig und derart unausgewogen begünstigt, daß der erforderliche Schutz der Anlagegesellschafter auch nicht annähernd angemessen gewährleistet ist. Ein solcher Schutz wäre hier um so mehr erforderlich gewesen, als dem Aufsichtsrat, wie der Aufgabenkatalog des § 8 Abs. 6 zeigt, neben der Kontrolle der Geschäftsführung auch wesentliche Aufgaben der Geschäftsführung selbst übertragen worden sind, die für den Bestand und die Entwicklung der Gesellschaft und das Interesse der kapitalgebenden Kommanditisten von beträchtlicher Bedeutung waren. § 18 ist daher nach Treu und Glauben unwirksam, ohne daß es zu dieser Feststellung eines besonderen gesetzlichen Vergleichsmaßstabes bedürfte, an dem eine Haftungsbeschränkung in einer Publikums-Kommanditgesellschaft noch besonders gemessen werden müßte. Soweit es sich um die in der Revisionsinstanz im Vordergrund stehende Verkürzung der Verjährungsfrist handelt, ist jedoch die Grenze in den auch hier angemessen erscheinenden Vorschriften des Aktienrechts (§§ 93 Abs. 6, 116 AktG 1965 = §§ 84 Abs. 6, 99 AktG 1937) sowie des GmbH- und Genossenschaftsrechts (§ 52 Abs. 3 GmbHG, § 41 i.V.m. § 34 Abs. 6 GenG) zu suchen, die eine fünfjährige Verjährungsfrist zwingend vorschreiben.

17

c)

Die hiergegen erhobenen Einwände der Beklagten gehen im wesentlichen dahin, daß bei der Ausgestaltung eines Kontrollorgans, das der Gesellschaftsvertrag vorsehe, ohne daß dies vom Gesetz verlangt werde, kein Anlaß bestehe, der Vertragsfreiheit weitergehende Grenzen zu setzen als diejenigen, die das Gesetz selbst ausdrücklich vorschreibe. Daß ein solcher Gleichlauf von gesetzesfreier Einrichtung eines Gesellschaftsorgans und freier Abdingbarkeit der Organhaftung nicht besteht, zeigt indes schon die Regelung des GmbH-Rechts. Obwohl die Einrichtung eines GmbH-Aufsichtsrats grundsätzlich fakultativ ist und seine Einzelausgestaltung weitgehend der Disposition der Gesellschafter unterliegt, ist für die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder eine zwingende fünfjährige Verjährungsfrist vorgesehen (§ 52 Abs. 3 GmbHG). Für den Aufsichtsrat einer Publikums-Kommanditgesellschaft kann nichts anderes gelten. Nimmt dieser, wie hier, Funktionen in der Geschäftsführung wahr - teils an Stelle, teils im Zusammenwirken mit der Komplementär-GmbH - sowie Gesellschafterrechte und -pflichten, die den Kommanditisten genommen sind, so ist die Übertragung einer so weit gehenden Verantwortung ohne entsprechende Haftung nicht tragbar.

18

d)

Der weitere Einwand der Revision, man müsse zugunsten der Beklagten - zumindest des nicht zu den Gründern zählenden Beklagten zu 4 - berücksichtigen, daß sie ihr Amt im Vertrauen auf die Gültigkeit des § 18 des Gesellschaftsvertrags übernommen hätten, ist schon deshalb nicht begründet, weil die Übernahme einer so maßgeblichen Verantwortung die Erwartung, bei pflichtwidrigem Handeln von Schadensersatzansprüchen praktisch völlig verschont zu werden, nicht schutzwürdig ist oder jedenfalls sehr viel geringeres Gewicht hat als die Schutzbedürftigkeit der Gesellschaft und ihrer Kommanditisten, die durch § 18 in so offensichtlich unbilliger Weise zurückgedrängt worden ist.

19

3.

Danach greift die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durch. Das angefochtene Urteil kann infolgedessen nicht bestehen bleiben. Den vom Kläger in erster Linie geltend gemachten Ersatzanspruch wegen angeblich unzulässiger Gewinnausschüttungen für das Geschäftsjahr 1968 hat das Berufungsgericht bisher noch nicht näher geprüft. Der Rechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

20

Auf dessen von der Revision angegriffene Ansicht, daß die Klage, soweit sie auf weitere Ansprüche gestützt sei, an der Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO scheitere, kommt es beim gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits nicht an.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Bundschuh
Dr. Skibbe