Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.04.1989, Az.: BVerwG 8 C 83.87
Erschließung; Beitragssatzung; Nachträgliche Beitragserhöhung; Fehlerbeseitigung; Vertrauensschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.04.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 83.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12328
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 19.06.1984 - AZ: VI/2 E 4923/81
- VGH Hessen - 08.10.1986 - AZ: 5 UE 2185/84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBL 1989, 697-699
- DVBl 1989, 678-680 (Volltext mit amtl. LS)
- Di Bi 1989, 678-680
- NVwZ 1990, 168-169 (Volltext mit amtl. LS)
- ZG 1990, 174-175
Verfahrensgegenstand
Erschließungsbeitragsrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Erweisen sich Zweifel an der Gültigkeit etwa der Verteilungsregelung einer Erschließungsbeitragssatzung als unbegründet, so bleibt ihre rückwirkende Änderung oder Ersetzung erschließungsbeitragsrechtlich ohne Konsequenzen, weil - sofern alle übrigen dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind - auf der Grundlage dieser Satzung Erschließungsbeitragspflichten mit der Folge entstanden sind, daß eine spätere Satzung ungeachtet einer ihr beigelegten Rückwirkung die Beitragspflicht nicht ein weiteres Mal und gar in einer anderen Höhe entstehen lassen kann (im Anschluß an das Urteil vom 20. Januar 1978 - BVerwG 4 C 70.75 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 27 S. 28 <30>).
- 2.
Eine nachträgliche Beitragserhöhung, die sich daraus erklärt, daß der Ortsgesetzgeber die rückwirkende Beseitigung eines Fehlers der Verteilungsregelung einer Erschließungsbeitragssatzung zum Anlaß genommen hat, diese Verteilungsregelung rückwirkend auch durch den Austausch einer rechtlich unbedenklichen Maßstabskomponente zu ändern, scheitert am bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (im Anschluß an das Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <131 ff.>).
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 7. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Prof.
Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine nachträgliche Höherveranlagung zu einem Erschließungsbeitrag. Er ist Eigentümer des Flurstücks 2/99, das an die Straße "Zur H." grenzt.
Im Jahre 1975 wurden Fahrbahn und Straßenentwässerung der genannten Anbaustraße fertiggestellt. Am 7. Juli 1976 beschloß der Magistrat der Beklagten, den Erschließungsaufwand für diese Teileinrichtungen sowie für die vorangegangene Freilegung und den Grunderwerb im Wege der Kostenspaltung abzurechnen. Im Anschluß daran zog die Beklagte den Kläger auf der Grundlage der Erschließungsbeitragssatzung vom 20. Dezember 1974 mit Bescheid vom 14. Juli 1976 zu einem Teilerschließungsbeitrag in Höhe von 13.510,51 DM heran. Der Kläger ließ den Bescheid bestandskräftig werden.
Im November 1978 erließ die Beklagte rückwirkend auf den 1. Januar 1973 eine neue Erschließungsbeitragssatzung, die für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands anstelle des bislang geltenden kombinierten Maßstabs aus Grundflächen und zulässigen Geschoßflächen den reinen Geschoßflächenmaßstab vorsieht und überdies eine Regelung zur Ermittlung der Geschoßflächenzahlen in diffus genutzten Baugebieten des unbeplanten Innenbereichs enthält. Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 2. Juli 1979 den Heranziehungsbescheid vom 14. Juli 1976 auf und setzte mit Heranziehungsbescheid vom 12. November 1979 für das Grundstück des Klägers einen Teilerschließungsbeitrag von 17.803,04 DM mit der Folge fest, daß vom Kläger eine Nachzahlung von 4.292,53 DM verlangt wurde.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vom Kläger mit dem Begehren erhobene Klage, den Heranziehungsbescheid vom 12. November 1979 insoweit aufzuheben, als mit ihm ein über 13.510,51 DM hinausgehender Erschließungsbeitrag gefordert wird, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 19. Juni 1984 abgewiesen. Durch Urteil vom 8. Oktober 1986 hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Die Heranziehung des Klägers sei als Teilheranziehung (§ 127 Abs. 3 BBauG) dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt; sie sei gestützt auf die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 14. November 1978, die aufgrund der in ihrem § 16 enthaltenen Rückwirkungsanordnung zum 1. Januar 1973 in Kraft getreten sei und die die Erschließungsbeitragssatzung vom 20. Dezember 1974, auf die die ursprüngliche Heranziehung des Klägers gestützt gewesen sei, ersetzt habe. Die Erschließungsbeitragssatzung vom 14. November 1978 sei formell und materiell gültig, insbesondere bestünden keine Bedenken gegen ihr rückwirkendes Inkraftsetzen. Soweit die Anwendung dieser Satzung bei einzelnen Abgabepflichtigen - so auch bei dem Kläger - zu höheren Belastungen führe, weil sie für die Aufwandsverteilung nicht mehr auf die Summen aus Grundstücksflächen und zulässigen Geschoßflächen (§ 5 Abs. 2 EBS 1974), sondern ausschließlich auf die zulässigen Geschoßflächen abstelle (§ 8 EBS 1978), liege darin kein Verstoß gegen das im Bundesverfassungsrecht verankerte Prinzip des Vertrauensschutzes. Eine Beitragssatzung dürfe rückwirkend geändert werden, wenn die Rückwirkung dazu dienen solle, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen. An der Gültigkeit der Verteilungsregelung in der Erschließungsbeitragssatzung vom 20. Dezember 1974 bestünden rechtliche Zweifel, weil sie keine Regelung zur Ermittlung der Geschoßflächenzahlen in diffus genutzten Baugebieten des unbeplanten Innenbereichs enthalte, obwohl - den Angaben der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren zufolge - das künftige Entstehen solcher Gebiete nicht auszuschließen sei. Durch den in der Satzung vom 14. November 1978 verwandten Geschoßflächenmaßstab, der mit einer ausreichenden Regelung zur Ermittlung der Geschoßflächenzahlen bei diffuser baulicher Nutzung versehen sei, seien die rechtlichen Bedenken entfallen. Zwar habe die Beklagte die Zweifel an der Gültigkeit der Verteilungsregelung in der Satzung vom 20. Dezember 1974 bereits durch eine Ergänzung dieser Satzung um die erforderliche Regelung zur Ermittlung der Geschoßflächenzahlen ausräumen und es im übrigen bei dem Summenmaßstab aus Grundstücksflächen und zulässigen Geschoßflächen belassen können. Dann wäre eine rückwirkende Umverteilung der Beitragsbelastung vermieden worden. Daraus lasse sich jedoch kein Einwand gegen die Neuregelung herleiten. Bei der Frage, welche neue - bedenkenfreie - Verteilungsregelung an die Stelle einer rechtlich bedenklichen Verteilungsregelung treten solle, stehe der Gemeinde nämlich ein weitgehendes ortsgesetzgeberisches Ermessen zu, das hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt worden sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung von Bundesrecht rügt und sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung.
Die Beklagte hat den Kläger im Wege der Kostenspaltung durch den auf die Erschließungsbeitragssatzung vom 20. Dezember 1974 - EBS 1974 - gestützten Bescheid vom 14. Juli 1976 zu einem Teilerschließungsbeitrag von 13.510,51 DM herangezogen; der Kläger hat diesen Bescheid bestandskräftig werden lassen. Nachdem die Beklagte die genannte Satzung durch die rückwirkend zum 1. Januar 1973 in Kraft gesetzte Erschließungsbeitragssatzung vom 14. November 1978 - EBS 1978 - ersetzt und dadurch u.a. den zuvor maßgeblichen Summenmaßstab (Aufwandsverteilung im Verhältnis der Summen aus Grundstücksflächen und zulässigen Geschoßflächen) gegen den reinen Geschoßflächenmaßstab ausgetauscht hatte, hat sie den Bescheid vom 14. Juli 1976 aufgehoben und den Kläger durch Bescheid vom 12. November 1979 zu einem Teilerschließungsbeitrag von nunmehr 17.803,04 DM veranlagt. Die Beantwortung der Frage, ob dieser Bescheid in seinem vom Kläger angefochtenen Teil rechtmäßig ist, d.h. insoweit, als mit ihm ein über den zunächst geltend gemachten Betrag von 13.510,51 DM hinausgehender Teilerschließungsbeitrag verlangt wird, richtet sich - soweit es die erschließungsbeitragsrechtlichen Bestimmungen betrifft - nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August - 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG - ungeachtet dessen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 <126>).
Das Berufungsgericht hat erkannt, spätestens mit Zugang der Zustimmung (§ 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG) des Regierungspräsidenten vom 20. September 1977 seien alle tatbestandlichen Voraussetzungen für das Entstehen einer Teilerschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 3, 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG) erfüllt gewesen, d.h. alle die Voraussetzungen, von denen - abgesehen von einer insgesamt gültigen Erschließungsbeitragssatzung - das Entstehen einer Teilerschließungsbeitragspflicht abhängt. Das ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Nicht mit Bundesrecht vereinbar ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, gegen die auf die rückwirkend zum 1. Januar 1973 in Kraft gesetzte EBS 1978 gestützte Heranziehung durch den Bescheid vom 12. November 1979 bestünden unabhängig davon keine Bedenken, ob die Zweifel, die sich aus dem Fehlen einer Bestimmung zur Ermittlung der Geschoßflächenzahlen in diffus genutzten Baugebieten des unbeplanten Innenbereichs an der Gültigkeit der Verteilungsregelung der vorangegangenen EBS 1974 ergäben, begründet seien oder nicht.
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2 <4> m.weit.Nachw.) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine für das Inkrafttreten einer Erschließungsbeitragssatzung angeordnete Rückwirkung dann nicht an den durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) der Rückwirkung gesetzten Zulässigkeitsgrenzen scheitert, wenn die neue Satzung dazu dient, eine nichtige Satzung oder eine einzelne nichtige Satzungsbestimmung zu ersetzen. Richtig ist auch, daß Entsprechendes für eine in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung oder Satzungsbestimmung gilt, sofern sich diese Zweifel als begründet erweisen. Anders liegt es jedoch, wenn das letztere nicht zutrifft. Sind die Zweifel an der Gültigkeit einer Satzung nämlich objektiv unbegründet, so berührt dies zwar nicht (notwendig) die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Rückwirkungsanordnung; eine solche Anordnung geht indes ins Leere, weil dann - sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - auf der Grundlage der Ausgangssatzung eine Erschließungsbeitragspflicht mit der Folge entstanden ist, daß eine spätere Satzung, ob sie sich nun Rückwirkung beilegt oder nicht, die Beitragspflicht nicht verändern oder erneut begründen kann. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einer Vollbeitragspflicht im einzelnen im Urteil vom 20. Januar 1978 - BVerwG 4 C 70.75 - (Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 27 S. 28 <30>) dargelegt und aus der Einmaligkeit der Erschließungsbeitragspflicht hergeleitet, die nicht nur in dem Sinne bestehe, daß ein Grundstück vor einer mehrfachen Heranziehung (Doppelbelastung) für die Erschließung durch eine bestimmte Anlage geschützt ist, sondern auch in dem Sinne, daß eine Beitragsforderung, ist sie einmal entstanden, nicht zu einem anderen Zeitpunkt noch einmal entstehen kann. Das gilt für "Teilbeträge" (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG) in gleicher Weise. Auch eine Teilerschließungsbeitragspflicht kann - bezogen auf eine oder mehrere bestimmte Teilanlage(n) - für ein Grundstück nur einmal entstehen. Ist sie entstanden, kann sie, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 29.76 - (Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 32 S. 36 <39>) entschieden hat, nicht zu einem anderen Zeitpunkt und gar in anderer Höhe ein weiteres Mal entstehen. Daran ist festzuhalten. Das zwingt in Fällen der vorliegenden Art, in denen alle sonstigen Voraussetzungen für das Entstehen einer sachlichen (Teil-)Erschließungsbeitragspflicht erfüllt sind und lediglich Zweifel an der Gültigkeit etwa einer Verteilungsregelung bestehen, zu der - vom Berufungsgericht unterlassenen - Prüfung, ob diese Zweifel begründet sind oder nicht. Ist letzteres der Fall, d.h. ist die Ausgangssatzung rechtswirksam, bleibt die auf ihrer Grundlage entstandene (Teil-) Erschließungsbeitragspflicht u.a. der Höhe nach durch das (rückwirkende) Inkrafttreten einer später erlassenen Satzung unberührt.
Die Prüfung, ob die Verteilungsregelung der Beitragssatzung vom 20. Dezember 1974 durchgreifende Bedenken gegen sich hat, läßt sich aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im Revisionsverfahren nicht nachholen: Das Berufungsgericht hat - wie angedeutet - seine Zweifel an der Gültigkeit der Verteilungsregelung in der EBS 1974 darauf gestützt, diese Regelung enthalte keine Bestimmung zur Ermittlung der Geschoßflächenzahlen in diffus genutzten Baugebieten des unbeplanten Innenbereichs, "obwohl - den Angaben der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren zufolge - die künftige Entstehung solcher Gebiete nicht auszuschließen war" (Berufungsurteil S. 12). Das rechtfertigt nicht die Annahme, die in Rede stehende Verteilungsregelung sei nichtig. Richtig ist zwar, daß, wenn eine Satzung die zulässigen Geschoßflächen als Komponente des Verteilungsmaßstabs vorsieht, das Fehlen einer Bestimmung zur Ermittlung der Geschoßflächenzahlen in diffus genutzten Baugebieten des unbeplanten Innenbereichs zur Nichtigkeit der entsprechenden Verteilungsvorschrift führen kann (vgl. Urteil vom 24. September 1976 - BVerwG IV C 22.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 17 S. 10 <12>). Das setzt jedoch voraus, daß die betreffende Gemeinde nach den tatsächlichen Verhältnissen in ihrem Hoheitsgebiet gehalten ist, für eine solche Konstellation "Verteilungs-Vorsorge" zu treffen. Das ist nur anzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung ein diffus genutztes Baugebiet des unbeplanten Innenbereichs vorhanden oder sein Entstehen zu erwarten war, d.h. konkrete Anhaltspunkte für die Absicht der Gemeinde gegeben waren, entgegen der Zielsetzung des Bundesbaugesetzes (bzw. jetzt des Baugesetzbuchs) ohne Bebauungsplan ein diffus nutzbares Baugebiet entstehen zu lassen (vgl. Urteil vom 24. September 1976, a.a.O.). Daß dies "nicht auszuschließen war", genügt nicht.
Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen getroffen, die eine Beantwortung der Frage erlauben, ob im Zeitpunkt des Erlasses der EBS 1974 im Bereich der Beklagten ein diffus genutztes Baugebiet des unbeplanten Innenbereichs vorhanden oder sein Entstehen in dem vorbezeichneten Sinne zu erwarten war. Deshalb bedarf es dazu weiterer tatsächlicher Feststellungen. Sollte das Berufungsgericht im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu dem Ergebnis kommen, die Frage sei zu verneinen, führte das dazu, daß die Verteilungsregelung in der EBS 1974 gültig und auf ihrer Grundlage eine Teilerschließungsbeitragspflicht des Klägers in Höhe von 13.510,51 DM mit der Folge entstanden ist, daß das rückwirkende Inkraftsetzen der EBS 1978 daran nichts mehr ändern konnte und der Klage deshalb stattzugeben ist.
Nur wenn aufgrund der vom Berufungsgericht noch zu treffenden Feststellungen anzunehmen sein sollte, die Verteilungsregelung in der EBS 1974 sei nichtig, stellte sich die weitere Frage, ob die in § 16 EBS 1978 für diese Satzung angeordnete Rückwirkung auch insoweit bundesverfassungsrechtlich unbedenklich ist, als sie zu einer - im Vergleich zur Abrechnung nach der EBS 1974 - höheren Beitragsbelastung u.a. des Klägers führt. Diese Frage ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen dessen Ansicht zu verneinen.
Dem Berufungsgericht ist - wie bereits gesagt - zuzustimmen in der Ansicht, eine Rückwirkung scheitere dann nicht an den durch das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes gezogenen Zulässigkeitsgrenzen, wenn die mit ihr versehene Satzung dazu dient, eine nichtige Erschließungsbeitragssatzung oder (lediglich) eine einzelne nichtige Satzungsbestimmung durch eine gültige zu ersetzen. Selbst wenn die rückwirkende Satzung (Satzungbestimmung) zu einer höheren Beitragspflicht führt, als sie durch die vorangegangene nichtige Satzung begründet zu sein schien, kann das unter dem Blickwinkel des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips unbedenklich sein. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Mangel der Ausgangssatzung in einem Fehler der Verteilungsregelung besteht und das Entstehen einer höheren Beitragspflicht eine unmittelbare Konsequenz der rückwirkenden Beseitigung gerade dieses Fehlers ist (vgl. Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <132>). Etwas anderes gilt indes, wenn es zur Beitragserhöhung nicht als Folge einer rückwirkenden "Fehlerbeseitigung", sondern deshalb kommt, weil die Gemeinde eine Fehlerbeseitigung zum Anlaß genommen hat, die bisherige Verteilungsregelung zusätzlich durch den Austausch einer rechtlich unbedenklichen Maßstabskomponente (rückwirkend) zu ändern. Mit auf einem derartigen rückwirkenden Austausch beruhenden Beitragsumverteilungen brauchen die betroffenen Grundstückseigentümer nicht zu rechnen, darauf zurückzuführende Höherbelastungen sind für sie nicht vorhersehbar und können ihnen daher nicht aufgebürdet werden, so daß eine entsprechende Rückwirkungsanordnung insoweit wegen Verstoßes gegen Bundesrecht nichtig ist. So liegen die Dinge hier. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist Ursache für die Höherbelastung des Klägers ausschließlich der Wechsel vom Summen- auf den (reinen) Geschoßflächenmaßstab. Da der Summenmaßstab als solcher rechtlich unbedenklich ist, bestand kein Anlaß dazu, ihn rückwirkend auszuwechseln. Den zur Nichtigkeit der Verteilungsregelung der EBS 1974 führenden (hier unterstellten) Mangel hätte die Beklagte ohne weiteres durch eine (rückwirkende) Ergänzung ihrer Satzung um die erforderliche Bestimmung zur Ermittlung der Geschoßflächenzahlen in diffus genutzten Baugebieten des unbeplanten Innenbereichs beseitigen können.
Das alles führt jedoch nicht dazu, daß die Klage (auch) für den Fall der Rechtsunwirksamkeit der Satzung vom 20. Dezember 1974 Erfolg haben müßte. Denn für den Fall, daß die Verteilungsregelung der EBS 1974 nichtig sein sollte, hätte die im übrigen formell und materiell unbedenkliche EBS 1978 zwar nicht rückwirkend, aber doch für den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ohne Rückwirkung das Entstehen einer Teilerschließungsbeitragspflicht in Höhe von 17.803,04 DM und damit in Höhe des mit dem Bescheid, vom 12. November 1979 geltend gemachten Betrages bewirkt (vgl. in diesem Zusammenhang im einzelnen Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 - BVerwGE 64, 218 ff.).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.292,53 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus