Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1952, Az.: IV ZR 228/51
Ehe; Räumlich-gegenständlicher Bereich; Geliebte des Ehemanns; Ehewohnung; Familienwohnung; Unterlassungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.06.1952
- Aktenzeichen
- IV ZR 228/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 6, 360 - 369
- JA 2004, 611-613 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 688-689 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1952, 541-542 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 975-976 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Art. 6 GG schützt die Ehefrau vor dem Eindringen oder die Aufnahme der Geliebten des Ehemanns in den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe. Die Ehe- und Familienwohnung ist insbesdondere geschützt. Einen Eingriff in ihr Recht auf diesen Bereich ist von der Ehefrau mit einer Klage gegen den Ehemann oder die Ehebrecherin auf Beseitigung der dadurch bewirkten Störung und auf Unterlassen künftiger Störungen abzuwehren.