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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.1997, Az.: II ZB 25/96

Anforderungen an die Bestimmtheit der durch den Gesellschaftsvertrag festgelegten Sacheinlage; Anforderungen an eine hinreichende Berufungsbegründung; Bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1997
Aktenzeichen
II ZB 25/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW-RR 1997, 866 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Waltraud M.-S., H.straße ..., S.

Prozessgegner

Rechtsanwalt Dr. Mark Z., An der A., H., als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der DMW Daten Management W. GmbH, P.straße ..., H.

Roland S., B.straße ..., H.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. April 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Röhricht und
die Richter Dr. Goette, Dr. Kapsa, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock, vom 22. Oktober 1996 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Wert: 50.000,- DM

Gründe

1

I.

Der Kläger nimmt als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der DMW Daten Management W. die Beklagte auf Leistung ihrer Stammeinlage in Geld in Anspruch, weil im Gesellschaftsvertrag der Gegenstand der von der Beklagten übernommenen Sacheinlage nicht hinreichend bestimmt bezeichnet sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Sachgründungsbericht, auf den der Gesellschaftsvertrag insoweit verweist, sei dieser Urkunde nicht - wie zumindest erforderlich - als Anlage beigefügt oder gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG mitbeurkundet worden.

2

Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung lautet:

"Der Kläger und Berufungsbeklagte klagte gegen die Beklagte und Berufungsklägerin in erster Instanz auf Leistung der Stammeinlage, da bei Gründung der Gesellschaft die Stammeinlage nicht wirksam erbracht worden sei. Die Beklagte und Berufungsklägerin hat die Stammeinlage jedoch vor Eintragung als Sacheinlage geleistet. Die Sacheinlagen hatten sogar einen die Stammeinlage von DM 50.000,00 überschreitenden Wert.

Beweis: Sachgründungsbericht, Abschrift als Anlage BK 1 anbei

Dieses wird im übrigen von dem Kläger und Berufungsbeklagten auch nicht bestritten.

Die Sacheinlagen wurden in dem Sachgründungsbericht genau bezeichnet. Dieser Bericht wurde jedoch nicht ausdrücklich mit der Gründungsurkunde beurkundet. Jedoch wurde dieser Sachgründungsbericht der Gesellschaft bei dem Antrag auf Neueintragung der Gesellschaft vorgelegt.

Beweis: Schreiben des Notars S. vom 22.06.1992, Abschrift als Anlage BK 2 anbei

Auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen des Klägers und Berufungsbeklagten, insbesondere auf die undatierte Klageabweisungsbegründung und den Schriftsatz vom 13.05.1995 wird Bezug genommen."

3

Das Oberlandesgericht hat die Berufung mangels ordnungsgemäßer Begründung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

4

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht es abgelehnt, den innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz der Beklagten vom 2. Juli 1996 als hinreichende Berufungsbegründung gemäß § 519 Abs. 3 ZPO zu bewerten. Zwar folgt dies nicht schon daraus, daß dieser Schriftsatz keinen förmlichen Antrag enthält (§ 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO); aus dem Gesamtzusammenhang läßt sich entnehmen, daß die Beklagte das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang anfechten wollte (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 13. November 1991 - VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698). Der Schriftsatz erfüllt jedoch nicht die inhaltlichen Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Danach muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Begründung muß deswegen zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig.ist, und zum anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält (BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - VII ZR 127/93, NJW 1994, 1481).

5

Im Streitfall fehlen derartige Angriffe völlig. Für die Zulässigkeit der Berufung hätte es zwar genügt, worauf die Beschwerdebegründung zu Recht hinweist, wenn die Beklagte nur die Rechtsauffassung des Landgerichts bekämpfen und demgegenüber die Meinung vertreten wollte, auch ohne Mitbeurkundung des Sachgründungsberichts reiche dessen Vorlage beim Registergericht aus. Hierfür geben die Ausführungen der Beklagten jedoch keinen Anhalt; sie beschränken sich auf die Aneinanderreihung von Tatsachen. Ebensowenig wird den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der Berufungsgründe durch die am Schluß der Berufungsbegründung erfolgte pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Parteivorbringen - selbst bei bloßem Streit um Rechtsfragen - erfüllt (vgl. Sen.Urt. v. 8. April 1991 - II ZR 35/90, NJW-RR 1991, 1186, 1187; BGH, Urt. v. 9. März 1995 - IX ZR 142/94, NJW 1995, 1559).

Streitwertbeschluss:

Wert: 50.000,- DM

Röhricht
Dr. Goette
Dr. Kapsa
Dr. Kurzwelly
Kraemer