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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1986, Az.: VI ZR 35/85

Sichtbeschränkung durch Verkehrsschilder; Verletzung des Vorfahrtrechts; Verkehrsschilder

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1986
Aktenzeichen
VI ZR 35/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1986, 142
  • VRS 70, 429
  • VersR 1986, 579-580 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Beschränken aufgestellte Verkehrsschilder die Sicht eines Wartepflichtigen in die bevorrechtigte Straße, so verletzt dieser durch das Auffahren auf die Kreuzung schuldhaft das Vorfahrtrecht eines von dort mit hoher Geschwindigkeit herankommenden Kraftfahrzeugs (hier: 104 km/h bei erlaubten 50 km/h), soweit er bereits vorher in die Straße unbeschränkt einsehen konnte.