Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.06.1975, Az.: 5 AZR 85/75
Abweisung einer Klage; Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts; Berufung; Sachantrag; Hilfsantrag; Zuständigkeitsstreit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.06.1975
- Aktenzeichen
- 5 AZR 85/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 20.12.1974 - AZ: 3 Sa 753/74
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- AP Nr. 1 zu § 48 ArbGG 1953
Amtlicher Leitsatz
1. Hat das Arbeitsgericht eine Klage als unzulässig abgewiesen, weil es das Landgericht für zuständig hält, und legt der Kläger hiergegen Berufung ein, mit der er seinen Sachantrag weiter verfolgt, verbunden mit dem Hilfsantrag, den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen, so muß das Landesarbeitsgericht, falls es ebenfalls das Landgericht für zuständig hält, das erstinstanzliche Urteil aufheben und auf den Hilfsantrag den Rechtsstreit an das Landgericht verweisen.
2. Ein solches Urteil ist unanfechtbar.
3. Ist der Zuständigkeitsstreit an sich revisibel und will der Kläger ihn dem Revisionsgericht zur Überprüfung vorlegen, so muß er sich den Verweisungsantrag bis zur Revisionsinstanz vorbehalten.