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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1975, Az.: V ZR 214/73

Wertsicherungsvereinbarung durch Währungsklausel; Auslegung einer an unbestimmte Währungsänderungen anknüpfendenWährungsklausel; Formnichtigkeit einer Währungsklausel bei nachfolgender Eigentumsumschreibung im Grundbuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1975
Aktenzeichen
V ZR 214/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12464
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 11.10.1973

Fundstelle

  • DB 1975, 1983 (Volltext)

Prozessführer

Frau Elisabeth W. in E., B.straße ...,

Witwe Antonie D., B., L.straße ... b. D.,

Prozessgegner

Handelsvertreter Arnold D. in E., R.straße ...,

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Mattern, Offterdinger, von der Mühlen und Dr. Eckstein
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Klägerin und der Zweitbeklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Oktober 1973 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin die Hälfte der Gerichtskosten, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die des Erstbeklagten; die Zweitbeklagte trägt die Hälfte der Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Tatbestand

1

Mit grundbuchlich vollzogenem notariellem Kaufvertrag vom 16. September/30. Dezember 1963 verkaufte und übereignete die Klägerin an die Zweitbeklagte ein Hausgrundstück von 9,94 Ar in Burscheid für 10.000,00 DM in bar und eine lebenslängliche Rente von monatlich 500,00 DM.

2

Ebenfalls am 16. September 1963 "bestätigte" die Zweitbeklagte der Klägerin schriftlich,

"daß die ... Rente sich im Falle irgendeiner Währungsänderung nach den Grundsätzen der Deutschen Bundesanstalt für Angestellte richten soll und jeweils in dieser Höhe entrichtet werden muß."

3

Mit noch nicht grundbuchlich vollzogenem notariellem Übertragungsvertrag vom 28. Oktober 1966 übertrug die Zweitbeklagte das Grundstück an ihren Sohn, den Erstbeklagten. Der Erstbeklagte verpflichtete sich darin u.a., "zur Entlastung der Veräußerin, die Verpflichtungen zu erfüllen", die sich für die Zweitbeklagte aus dem Kaufvertrag von 1963 ergeben.

4

Am 8. April 1971 erteilte die Landeszentralbank in Nordrhein-Westfalen zum "Währungsänderungs"-Schreiben die Genehmigung nach § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes "für den Fall, daß damit eine Erhöhung oder Ermäßigung der ... Rente entsprechend der Entwicklung der Sozialversicherungsrente der Bundesanstalt für Angestellte gewollt und rechtswirksam vereinbart ist".

5

Unterm 1. und 16. Juni 1971 schrieb der Erstbeklagte an die Klägerin, er sei "in die Rechte und Pflichten" seiner Mutter aus dem seinerzeitigen Kaufvertrag "eingetreten" und werde "eine monatliche Zahlung von 500,00 DM auch einhalten", eine Währungsänderung im Sinn des Schreibens vom 16. September 1963 "- ähnlich nach der Inflation 1918-1923 -" sei jedoch "bisher nicht eingetreten".

6

Die Parteien streiten über Rechtswirksamkeit und Umfang der Währungsklausel.

7

Die Klägerin klagt auf gesamtschuldnerische Zahlung von Erhöhungsbeträgen für 1967 und 1968 in Höhe von 5.286,84 DM und Zinsen.

8

Mit der Widerklage begehren die Beklagten Feststellung, daß die Klägerin auch für die Zeit ab 1969 keine höhere Rente als 500,00 DM monatlich verlangen könne, die Zweitbeklagte und fürsorglich auch der Erstbeklagte mit der Einschränkung, "sofern nicht eine grundlegende Umstellung der Währung etwa wie 1924 oder 1948 erfolgt".

9

Das Landgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage - bei der Zweitbeklagten unter Einfügung der Worte: "oder ein Währungsverfall" - statt.

10

Das Oberlandesgericht verurteilte die Zweitbeklagte zur Zahlung von 1.320,00 DM und Zinsen, gab der Widerklage des Erstbeklagten statt und wies die Klage im übrigen sowie die Widerklage der Zweitbeklagten ab.

11

Klägerin und Zweitbeklagte verfolgen mit ihren Revisionen jeweils ihren abgewiesenen eigenen Klagantrag sowie den Antrag auf Abweisung der gegnerischen Anträge weiter. Jede Partei begehrt Zurückweisung der gegnerischen Revision.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsurteil führt aus:

13

Das Schreiben vom 16. September 1963 (Währungsklausel) stelle eine wirksame Wertsicherungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten dar; sie sei nicht nach § 313 BGB beurkundungsbedürftig gewesen, im übrigen sei ein etwaiger Formmangel nach Satz 2 a.a.O. geheilt.

14

Auszulegen sei die Klausel weder (nach der Klägerin) im Sinn einer Bindung an die Angestelltenrenten noch (nach der Zweitbeklagten) im Sinn einer Beschränkung auf den Fall einer Währungsänderung wie im Jahr 1923 oder 1948. Die Rente solle auch im Falle einer Inflation, d.h. über die Ereignisse des Jahres 1923 hinaus bei jeder stärkeren, für den Verbraucher fühlbaren Geldentwertung wertgleich bleiben. Nach Treu und Glauben angemessen sei es, die Veränderung des Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte der Bundesrepublik zum Ausgangspunkt zu nehmen derart, daß eine Erhöhung oder Ermäßigung von mehr als 10 % jeweils zu einer Veränderung der Rente führen solle. Diese Überschreitung von 10 % sei 1967 mit rund 11 % erreicht worden. Die Rente von ursprünglich 500,00 DM sei deshalb um diese 11 % auf 555,00 DM zu erhöhen. Bei dieser Erhöhung verbleibe es auch für 1968, weil bis dahin noch keine weitere Erhöhung um 10 % erreicht sei (sie ergebe sich erst wieder 1971).

15

Daß sich die Genehmigung der Landeszentralbank auf eine Entwicklung der Angestelltenrenten und nicht auf eine Veränderung des Preisindexes beziehe, sei unschädlich, weil die letztere Steigerung geringer sei als die erstere.

16

Schuldner der erhöhten Rente sei nur die Zweitbeklagte, nicht auch der Erstbeklagte. Dessen Verpflichtung im Übernahmevertrag von 1966 stelle nur eine Erfüllungsübernahme gegenüber der Zweitbeklagten, keinen Vertrag zugunsten Dritter dar. Sein Schreiben von 1971 an die Klägerin enthalte keinen weitergehenden, Verpflichtungswillen, nur eine Mitteilung.

17

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revisionen stand.

18

II.

a)

Die Revision der Klägerin hält die Währungsklausel für eindeutig im Sinn der Bindung an die Angestelltenrenten derart, daß sich die Kaufpreisrente immer dann und jeweils in der Höhe ändere, wenn und soweit sich die Angestelltenrenten änderten. Unzweideutige Willenserklärungen hätten Vorrang vor der Verkehrssitte; bei klaren und zweifelsfreien Erklärungen sei für eine Auslegung kein Raum. Die Bindung an die Angestelltenrente verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben.

19

Die Rüge ist bereits im Ausgangspunkt unbegründet. Denn das die Währungsklausel enthaltende Schreiben vom 16. September 1963 ist nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht klar und eindeutig, sondern unbestimmt und daher auslegungsbedürftig. Der Klauselwortlaut ist sogar in seinen Einzelheiten nicht aufeinander abgestimmt, indem er die Rentenerhöhung dem Grunde nach vom Eintritt eines besonderen, ersichtlich in der Zukunft liegenden Falles ("irgendeine Währungsänderung") abhängig macht, dem Umfang nach dagegen auf eine Entwicklung (Erhöhung der Angestelltenrenten) abstellt, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (infolge der Dynamisierung der Sozialversicherungsrenten auf Grund der Rentenänderungsgesetze von 1957, vgl. das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom 23. Februar 1957, BGBl I 88) bereits in vollem Gange war: Sollte die Kaufpreisrente schlechthin an die Entwicklung der Angestelltenrenten gebunden werden, dann war die Erwähnung des "Falles irgendeiner Währungsänderung" sachfremd. Sollte dagegen die Bindung an die Angestelltenrenten erst in Ungewisser Zukunft eintreten (gleich ob schon bei fühlbarer Geldwertverschlechterung oder erst bei völligem Währungsverfall oder einer Währungsreform wie 1924 oder 1948), so war unklar, von welchem Stand der Angestelltenrente die dann einsetzende Erhöhung der Kaufpreisrente berechnet werden sollte. Die Klägerin selbst hat in ihrem erstinstanzlichen Parteivortrag, der in der Berufungsbegründung und im Berufungsurteil in Bezug genommen ist, ausgeführt, zu einer "Währungsänderung" im Sinn der Klausel sei mehr erforderlich als die jährliche Heraufsetzung der Angestelltenrente, nämlich eine empfindliche Änderung der Kaufkraft der Deutschen Mark, deshalb habe sie ein Erhöhungsverlangen nicht schon 1964, sondern erst erheblich später gestellt (S. 1 und 2 der Schriftsätze vom 19. Juli 1972 und vom 3. November 1972).

20

Unter diesen Umständen kann die Klägerin die Tatsache, daß der Tatrichter die Klausel ausgelegt hat, rechtlich nicht beanstanden. Hinsichtlich des Auslegungsinhalts ist ein von Amts wegen zu berücksichtigender Rechtsirrtum zum Nachteil der Klägerin nicht ersichtlich. Damit ist den genannten weiteren Erwägungen dieser Revision der Boden entzogen.

21

b)

Gegen die Verneinung einer Haftung des Erstbeklagten wendet die Revision der Klägerin ein, in den beiden genannten Briefen des Erstbeklagten vom 1. und 16. Juni 1971 liege eine Schuldverpflichtung, damit sei die Auslegungsregel des § 329 BGB widerlegt. Hierin liegt ein unzulässiger Revisionsangriff auf die entgegengesetzte Würdigung durch den Tatrichter.

22

III.

a)

Die Revision der Zweitbeklagten rügt zunächst Formnichtigkeit der Währungsklausel nach § 313 BGB. Daran ist zwar richtig, daß eine etwaige Formnichtigkeit durch die der Klauselabrede nachfolgende Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht nach § 313 Satz 2 BGB geheilt worden wäre, weil diese Bestimmung auch eine der Abrede nachfolgende Auflassung voraussetzt und im vorliegenden Fall die Auflassung der Klauselabrede voranging. (Insoweit beruft sich die Revision zu Recht auf OGHZ 1, 290, 292.) Aber diese Zeitfolge bewirkte, daß eine Formwahrung nach § 313 Satz 1 BGB gar nicht erforderlich war, so daß es einer Heilung nach Satz 2 a.a.O. nicht mehr bedurfte: Nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung bereits des Reichsgerichts sind Änderungen eines Grundstücksveräußerungsvertrags nach erfolgter Auflassung nicht formbedürftig, weil mit der Auflassung diejenige Erfüllungshandlung, vor deren übereilter Vornahme das Formgebot schützen will, bereits vollzogen ist und dadurch der Schutzzweck der Norm (allgemein-abstrakt) nicht mehr in Betracht kommt (RG HRR 1933, 1410; BGH urteil vom 14. Mai 1971, V ZR 25/69, LM BGB § 313 Nr. 49). Ob sich hieran mit der Neufassung des § 313 durch das Gesetz vom 30. Mai 1973 (BGBl I S. 301) etwas geändert hat, kann offen bleiben; denn im vorliegenden Fall ist die Heilung eines etwaigen Formmangels längst vor jener Gesetzesänderung eingetreten. Bedenken gegen die Formgültigkeit der Währungsklausel bestehen daher nicht.

23

b)

Die Revision sucht ihre Angriffe gegen die tatrichterliche Auslegung hinsichtlich des Begriffs "Währungsänderung" auch darauf zu stützen, daß der vom Berufungsgericht weiter festgestellte Abredeinhalt von keiner Partei als seinerzeit gewollt behauptet worden sei. Es mag offen bleiben, ob dem Richter die Auslegung der Parteierklärung in einem bestimmten Sinne nur dann gestattet ist, wenn ein dahingehender Parteiwille von einer Partei behauptet ist. Denn entgegen der Annahme der Revision fehlt eine solche Parteibehauptung hier nicht. Wie bereits erwähnt (oben II a), hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen ausgeführt: mit der Klausel habe (der Parteiwille) ausgedrückt werden sollen, die Rente sollte zwar nicht nur im Fall einer Währungsreform oder einer Inflation wie etwa 1923 oder 1948, sondern auch in anderen Fällen des Wertverlustes, aber nicht bei einem Kaufkraftschwund von (nur) 1-2 % pro Jahr angepaßt werden, vielmehr bei einer erheblichen Entwertung der Rente, sei es auch nur in Form einer "schleichenden Inflation". Damit hat die Klägerin einen Parteiwillen in einer Richtung behauptet, die dem Aüslegungsergebnis des Berufungsgerichts im wesentlichen entspricht. Bezüglich der genaueren Einzelbestimmung der Voraussetzung für die Rentenerhöhung und zugleich ihres Umfangs (über die Notwendigkeit solcher Unterscheidung vgl. das Urteil vom 10. November 1967, V ZR 105/65, LM ErbbauVO § 9 Nr. 3) - 10 % des Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte - ist allerdings ein entsprechender Parteivortrag nicht ersichtlich. Insoweit bestehen jedoch gegen diesen tatrichterlichen Ausspruch über den Klauselinhalt jedenfalls deshalb keine verfahrensrechtlichen Bedenken, weil er eine bereits im Urkundentext liegende Bestimmtheitslücke innerhalb des allgemeineren Rahmens des Parteivortrags über den seinerzeitigen Willen der Beteiligten im Sinn des verkehrsüblich Vereinbarten (§ 157 BGB) ausfüllt.

24

c)

Auch die weiteren Rügen gegen die Auslegung des Berufungsgerichts sind unbegründet:

25

Daß der Klauseltext insgesamt nicht eindeutig ist, wurde bereits ausgeführt (oben II a). Nicht eindeutig ist aber entgegen der Ansicht dieser Revision auch der Begriff der "Währungsänderung" für sich allein. Die Revision selbst hält außer der Umstellung auf eine andere Währung (Währungsreform) auch die Einbeziehung eines "Währungsverfalls" für erwägbar.

26

Das Berufungsgericht hat sich auch nicht nur nicht von den Vorstellungen der Parteien, sondern auch nicht von der "objektiven Bedeutung" des Klauseltextes "völlig gelöst"; es hat nicht anstelle des Parteiwillens etwas anderes, von ihm als gerecht Angesehenes gesetzt. Es hat sich vielmehr bemüht, den Sinn einer wenig deutlichen Urkunde im Rahmen des Parteivortrags über den Beteiligtenwillen zu ermitteln. Hierin liegt kein Rechtsverstoß.

27

Entgegen der Meinung der Revision hat das Oberlandesgericht die Angemessenheit des gefundenen Ergebnisses auch nicht aus dem Unterhaltscharakter der Kaufpreisrente hergeleitet. Es hat vielmehr zugrundegelegt, daß die Klägerin bei Vertragsschluß von ihrem damaligen Ehemann unterhalten wurde und auch seit ihrer Scheidung von ihm noch eine nicht unbeträchtliche Unterhaltsrente bezieht; es entnimmt daraus, daß der Hauskauf nur dazu dienen sollte, ihren Unterhalt etwas zu verbessern.

28

Kein Anhaltspunkt besteht dafür, daß der Tatrichter die Urheberschaft des Notars für die Formulierung übersehen hätte oder die Bekundung der Zweitbeklagten, der Notar habe das Schreiben für nicht nötig erklärt.

29

Nicht unbedenklich ist allerdings, daß das Berufungsurteil die Aussage der Beklagten erwähnt, die Kaufpreisrente habe auch im Falle einer "Inflation" wertgleich bleiben sollen, und im Anschluß daran den Begriff Inflation im Sinn jeder stärkeren, für den Verbraucher fühlbaren Geldentwertung versteht, obwohl die Beklagte bei ihrer Bekundung kurz zuvor von einer Inflation im Sinne der Jahre 1924 oder 1948 gesprochen hatte. Aber das angefochtene Urteil beruht in diesem Punkt ersichtlich nicht auf der erwähnten Bekundung der Zweitbeklagten, sondern auf seiner eigenen vorangegangenen Erwägung: die Ansicht der Beklagten, es solle sich nur um eine Währungsänderung wie nach der Inflation 1923 oder nach der Währungsreform 1948 handeln, sei nicht zwingend. Eine für die Entscheidung ursächliche Bewertung der Parteiaussage abweichend von der Bewertung des Landgerichts liegt daher nicht vor; jedenfalls aus diesem Grund war eine erneute Vernehmung der Beklagten durch das Berufungsgericht nicht geboten.

30

d)

Nicht begründet ist schließlich die Rüge: die währungsrechtliche Genehmigung der Klausel durch die Landeszentralbank beziehe sich nicht auf den vom Berufungsgericht gefundenen Klauselinhalt. Allerdings ist die Genehmigung ausdrücklich für den Fall erklärt, daß mit der Klausel eine Erhöhung oder Ermäßigung der Kaufpreisrente entsprechend der Entwicklung der Angestelltenrenten gewollt sei, und dieser Fall liegt nach der tatrichterlichen Auslegung der Klausel nicht vor. Aber das ist nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts deshalb unschädlich, weil die sich bei seiner Auslegung (Anknüpfen an den Preisindex mit 10 % als Untergrenze) ergebende Steigerung nicht so groß ist wie diejenige, die sich bei dem von der Landeszentralbank genehmigten Fall (Anknüpfen an die Entwicklung der Angestelltenrenten) ergibt. Denn Sinn und Zweck von § 3 des Währungsgesetzes ist insbesondere die Sicherstellung, daß kein Veränderungsspielraum gewährt wird, der das von der berufenen Behörde im Interesse der Währungsstabilität für vertretbar Gehaltene übersteigt. Deshalb kann auch ein Auslegungsergebnis als durch die Genehmigung jedenfalls dann gedeckt angesehen werden, wenn es zwar nicht dieselbe, aber eine solche Bezugsgröße verwendet, die in ähnlicher Allgemeinrichtung liegt und in ihrer Auswirkung klar hinter dem von der Behörde für vertretbar Erklärten zurückbleibt. Dies ist hier der Fall.

31

IV.

Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der einen oder anderen Revisionsführerin erkennen läßt, waren ihre Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Hill
Mattern
Offterdinger
von der Mühlen
Dr. Eckstein