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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1982, Az.: II ZB 2/82

Berufungsfrist; Übersendungsauftrag; Berufungsanwalt; Zustellungsdatum; Klageabweisendes Urteil; Überwachungspflicht; Verhinderung der Einhaltung der Berufungsfrist; Verschulden bei der Büroorganisation eines Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.03.1982
Aktenzeichen
II ZB 2/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12789
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 28.10.1981
LG Traunstein - 04.06.1981

Amtlicher Leitsatz

Der mit der Vertretung im ersten Rechtszug beauftragte Rechtsanwalt, dem es obliegt, ein ergangenes klageabweisendes Urteil unter Mitteilung des Zustellungsdatums einem anderen Rechtsanwalt zu übersenden, der absprachegemäß nach Erhalt des Urteils Berufung einlegen soll, ist darüber hinaus nicht verpflichtet, von sich aus den Ablauf der Berufungsfrist zu überwachen. Bei ordnungsmäßiger Büroorganisation kann er sich vielmehr grundsätzlich darauf verlassen, daß ein von ihm erteilter Übersendungsauftrag ausgeführt wird und das übersandte Urteil den Berufungsanwalt rechtzeitig erreicht; der Überwachung des Eingangs bedarf es nicht.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
am 29. März 1982
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober 1981 aufgehoben.

  2. 2.

    Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 4. Juni 1981 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt N. am 11. Juni 1981 zugestellte Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. Juni 1981 am 27. Juli 1981 Berufung eingelegt. Zur Begründung ihres gleichzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrages hat sie vorgetragen:

2

Sie habe Rechtsanwalt N. ursprünglich nur mit ihrer Vertretung im ersten Rechtszuge beauftragt gehabt. Die Berufung habe der im Verfahren vor dem Landgericht als Korrespondenzanwalt tätig gewesene Rechtsanwalt Dr. Dr. L. in München einlegen und durchführen sollen. Rechtsanwalt N. habe deshalb nach der Rückkehr aus dem Urlaub am 22. Juni 1981 seine in der Kanzlei beschäftigte Ehefrau angewiesen, das Urteil mit dem Zustellungsvermerk, einer Ablichtung und einem von ihm unterzeichneten Begleitzettel per Einschreiben an die Klägerin und Rechtsanwalt Dr. Dr. L. zu übersenden. Frau N. habe dies versehentlich unterlassen. Deshalb habe Rechtsanwalt Dr. Dr. L. die Berufung nicht eingelegt.

3

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet.

4

Das Berufungsgericht hat der zur Glaubhaftmachung vorgelegten Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt Dr. Dr. L. und Rechtsanwalt N. - entgegen dem Vortrag der Klägerin - entnommen, daß die Frage, welcher der beiden Anwälte die Berufung einlegen solle, nicht geklärt gewesen sei. Deshalb sei auch Rechtsanwalt N. verpflichtet gewesen, für rechtzeitige Einlegung der Berufung zu sorgen. Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf seinem Verschulden. Dem kann nicht gefolgt werden.

5

Die Klägerin hat durch das mit der Begründung der sofortigen Beschwerde vorgelegte Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Dr. L. vom 19. Februar 1982 glaubhaft gemacht, daß zwischen allen Beteiligten schon vor Erlaß des landgerichtlichen Urteils abgesprochen war, Rechtsanwalt Dr. Dr. L. solle Berufung einlegen, sobald ihm ein klagabweisendes Urteil von Rechtsanwalt N. mitgeteilt werde. Letzterer war deshalb nicht verpflichtet, den Ablauf der Berufungsfrist zu überwachen. Er mußte lediglich das Urteil des Landgerichts unter Mitteilung des Zustellungsdatums vom Korrespondenzanwalt in München übersenden (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.52 - IV ZB 48/52, LM ZPO § 233 Nr. 20). Bei ordnungsgemäßer Büroorganisation, die hier glaubhaft gemacht ist, durfte sich Rechtsanwalt N., nachdem er seiner Frau den Auftrag erteilt hatte, das Urteil abzusenden, darauf verlassen, daß die Postsendung Rechtsanwalt Dr. Dr. L. rechtzeitig erreicht. Rechtsanwalt N. kann daher nicht vorgeworfen werden, daß er nicht hat überwachen lassen, ob Rechtsanwalt Dr. Dr. L. den Empfang des Urteils bestätigt.

6

Nach dem Vortrag der Klägerin hat allerdings Rechtsanwalt Niessing, weil im Terminkalender das Ende der Berufungsfrist eingetragen war, am 13. Juli 1981 - vergeblich - versucht, Rechtsanwalt Dr. Dr. L. anzurufen, um von ihm zu erfahren, ob die Berufung eingelegt worden ist. Wäre ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, daß dieÜbersendung des Urteils unterblieben war, hätte er unter Umständen noch selbst vorsorglich Berufung einlegen müssen. Die Klägerin hat aber - auf entsprechenden Hinweis des Senats - ihren Vortrag ergänzt und glaubhaft gemacht, daß Rechtsanwalt N. und seine Ehefrau das Büroversehen erst am 15. Juli 1981 entdeckt haben. Damit scheidet ein schuldhaftes Verhalten von Rechtsanwalt N., das sich die Klägerin hätte entgegenhalten lassen müssen, aus. Für das Verschulden von Frau N., die seit zwölf Jahren im Büro ihres Ehemanns beschäftigt ist und dieses - wie glaubhaft gemacht ist - sorgfältig führt, braucht die Klägerin nicht einzustehen.

7

Die Klägerin war somit ohne ihr Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Deshalb war ihr unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu gewähren.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Bundschuh
Brandes