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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.04.1986, Az.: BVerwG 8 B 5.86

Verjährung von Säumniszuschlägen; Zahlungsverjährung; Vollstreckungsmaßnahme; Unterbrechung der Verjährung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.04.1986
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 5.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12465
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt - 06.06.1984 - AZ: 1 K 209/83
OVG Rheinland-Pfalz - 07.11.1985 - AZ: 12 A 84/85

Fundstellen

  • KStZ 1986, 151-152
  • ZfSH/SGB 1986, 151

Amtlicher Leitsatz

Die Verjährung vor Inkrafttreten der Abgabenordnung 1977 entstandener Säumniszuschläge richtet sich nach denjenigen Vorschriften, welche die die Zahlungsverjährung betreffende Überleitungsvorschrift des Art. 97 § 14 EGAO bestimmt.

Die durch eine Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des § 231 Abs. 1 AO 1977 bewirkte Unterbrechung der Verjährung wird nicht dadurch rückwirkend beseitigt, daß die Behörde den die Vollstreckungsmaßnahme regelnden Bescheid zurücknimmt.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. April 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. November 1985 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27.658 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat in den von der Beschwerde bezeichneten Richtungen keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob für Säumniszuschläge die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung zumindest entsprechend anwendbar sind, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage ist ohne weiteres zu verneinen. Das Berufungsgericht hat zu Recht erkannt, daß die Verjährung der streitigen, im Hinblick auf die durch Bescheid vom 6. Dezember 1975 festgesetzte und fällige Grunderwerbsteuer für das Jahr 1976 gemäß § 1 Abs. 1 des Steuersäumnisgesetzes verwirkten Säumniszuschläge nach den Vorschriften der §§ 228 ff. AO 1977 über die Zahlungsverjährung zu beurteilen ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

3

Gemäß Art. 97 § 3 Abs. 1 EGAO gelten die Abgabenordnung 1977 und die Übergangsvorschriften des Art. 97 EGAO auch für die Grunderwerbsteuer. Diese Übergangsvorschriften treffen für die Festsetzungsverjährung und für die Zahlungsverjährung unterschiedliche Regelungen.

4

Nach Art. 97 § 10 Abs. 1 Satz 1 EGAO gelten die Vorschriften der Abgabenordnungüber die Festsetzungsverjährung erstmals für die Festsetzung von Steuern und - soweit für steuerliche Nebenleistungen eine Festsetzungsverjährung vorgesehen ist - von steuerlichen Nebenleistungen, die nach dem 31. Dezember 1976 entstehen. Da die streitigen Säumniszuschläge vor diesem Stichtag entstanden sind, käme die Anwendung des Satzes 2 der erwähnten Vorschrift in Betracht, nach der für vorher entstandene Ansprüche die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Verjährung weitergelten mit der Folge, daß die Verjährungsfrist für die streitigen Säumniszuschläge - von etwaigen Unterbrechungen dieser Frist abgesehen - mit dem 31. Dezember 1977 abgelaufen wäre (§§ 144 Abs. 1 Satz 2, 145 Abs. 1 RAO). Entgegen der Beschwerde ist das Berufungsgericht indessen im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die die Festsetzungsverjährung betreffende Übergangsvorschrift des Art. 97 § 10 Abs. 1 EGAO auf die hier streitige steuerliche Nebenleistung keine Anwendung findet. Diese Vorschrift ist nämlich auf steuerliche Nebenleistungen nur anwendbar, soweit für diese eine Festsetzungsverjährung vorgesehen ist. Letzteres ist bei den hier streitigen Säumniszuschlägen nicht der Fall, denn das Gesetz sieht für die Verwirklichung von Säumniszuschlägen deren Festsetzung nicht vor; bei den Säumniszuschlägen genügt für die Verwirklichung des Anspruchs die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands (vgl. § 218 Abs. 1 Satz 1 AO 1977; Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 218 AO Tz. 3, § 240 AO Tz. 21; Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung, § 1 StSäumG Tz. 1). Daran ändert entgegen der Beschwerde nichts, daß es für die Vollstreckung von Säumniszuschlägen eines Leistungsgebots nur dann nicht bedarf, wenn die Säumniszuschläge zusammen mit der Steuer beigetrieben werden (§ 254 Abs. 2 AO 1977; § 7 StSäumG), dagegen ein Leistungsgebot erforderlich ist, wenn die Säumniszuschläge ohne die Steuer beigetrieben werden (§ 254 Abs. 1 AO 1977). Das Leistungsgebot als die an den (späteren) Vollstreckungsschuldner gerichtete Aufforderung zur Leistung ist nämlich keine Festsetzung eines Anspruchs auf eine steuerliche Nebenleistung aus dem Steuerschuldverhältnis.

5

Hier greift vielmehr die die Zahlungsverjährung betreffende Übergangsvorschrift des Art. 97 § 14 Abs. 1 EGAO ein, derzufolge die Vorschriften der Abgabenordnung 1977 über die Zahlungsverjährung für alle Ansprüche im Sinne des § 228 Satz 1 AO 1977 gelten, deren Verjährung nach § 229 AO 1977 nach dem 31. Dezember 1976 beginnt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Anspruch auf die streitigen Säumniszuschläge ist als Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 228 Satz 1, 37 Abs. 1, 3 Abs. 3 AO 1977), dessen Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist - das war das Kalenderjahr 1976 (§ 1 Abs. 1 StSäumG) -, und damit nach dem 31. Dezember 1976 beginnt.

6

Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß der Anspruch auf die streitigen, für das Kalenderjahr 1976 entstandenen Säumniszuschläge im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids (19. April 1982) nicht verjährt war, weil die gemäß §§ 228 Satz 2, 229 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 mit dem 31. Dezember 1981 ablaufende Verjährungsfrist durch die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten vom 6. Mai 1981 gemäß § 231 Abs. 1 AO 1977 unterbrochen worden ist und deshalb mit dem 1. Januar 1982 eine neue Verjährungsfrist zu laufen begann (§ 231 Abs. 3 AO 1977). Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Pfändungs- und Überweisungsverfügung deshalb nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt hat, weil der Beklagte die Verfügung infolge der vom Berufungsgericht zuvor ausgesprochenen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen diese Verfügung zurückgenommen hat, führt gleichfalls nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil auch diese Frage ohne weiteres zu verneinen ist. Zwar hat das Preußische Oberverwaltungsgericht eine Unterbrechung der (Verjährungs-)Frist des § 87 pr.KAG durch Erlaß eines (fehlerhaften) Bescheids dann nicht angenommen, wenn der Bescheid auf Angriff des Betroffenen von der Gemeinde zurückgenommen oder im Verwaltungsstreitverfahren aufgehoben worden ist (vgl. dazu Urteil vom 25. Februar 1930 - II C 110/29 - PrOVGE 85, 143 <145 f.>). Diese Rechtsprechung kann indessen auf die Rechtslage des § 231 Abs. 1 AO 1977 nicht übertragen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Unterbrechungshandlung ein tatsächlicher - vorliegend in die Form eines Verwaltungsakts gekleideter - Vorgang, mit dem die Behörde nach außen ihren Willen zu erkennen gibt, den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis weiterhin geltend zu machen. Dieser tatsächliche Vorgang wird durch eine spätere Zurücknahme oder Aufhebung des Verwaltungsakts nicht beseitigt (vgl. BFH, Urteile vom 29. April 1960 - VI 33/60 U- BStBl. 1960 III S. 275 und vom 26. November 1974 - VII R 45/72- BStBl. 1975 II S. 460 <461 f.>). Die durch Erlaß der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 6. Mai 1981 bewirkte Unterbrechung der Verjährung ist deshalb nicht infolge der Zurücknahme dieser Verfügung rückwirkend wieder beseitigt worden.

7

Die Revision kann schließlich auch nicht im Hinblick auf die von der Beschwerde angesprochene Frage zugelassen werden, ob das Betreten von Räumen des Steuerschuldners durch Vollstreckungsbeamte eine Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des § 231 Abs. 1 AO 1977 darstellt, welche die Verjährung unterbricht. Auf diese Frage käme es für die Entscheidung in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren nicht an, weil die Verjährung bereits durch den Erlaß der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 6. Mai 1981 rechtswirksam unterbrochen worden ist.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27.658 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus