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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.09.1983, Az.: 5 AZR 70/81

Arbeitsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.09.1983
Aktenzeichen
5 AZR 70/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bielefeld 23.07.1980 - 4 Ca 644/80
LAG Hamm 16.12.1980 - 7 Sa 1056/80

Fundstellen

  • BAGE 43, 291 - 297
  • DB 1983, 2783
  • JR 1984, 528
  • MDR 1984, 258 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG kann auch an solchen Tagen bestehen und für solche Tage bescheinigt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LohnFG), an denen im Betrieb nicht gearbeitet wird (im Anschluß an das Urteil des Senats BAG 37, 172 = AP Nr. 48 zu § 1 LohnFG).

2. Es ist Aufgabe des behandelnden Arztes, den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem die Arbeitsunfähigkeit endet. Soll die Arbeitsunfähigkeit nach der Bescheinigung des Arztes an einem Sonntag enden, kann - im Zusammenhang mit weiteren Erklärungen des Arztes - gemeint sein, daß der Arbeiter seine Krankheit bis zum Ende dieses Tages ausheilen soll.