Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.09.1983, Az.: 5 AZR 70/81
Arbeitsunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.09.1983
- Aktenzeichen
- 5 AZR 70/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Bielefeld 23.07.1980 - 4 Ca 644/80
- LAG Hamm 16.12.1980 - 7 Sa 1056/80
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 S. 1 LohnFG
- § 3 Abs. 1 S. 1 LohnFG
Fundstellen
- BAGE 43, 291 - 297
- DB 1983, 2783
- JR 1984, 528
- MDR 1984, 258 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG kann auch an solchen Tagen bestehen und für solche Tage bescheinigt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LohnFG), an denen im Betrieb nicht gearbeitet wird (im Anschluß an das Urteil des Senats BAG 37, 172 = AP Nr. 48 zu § 1 LohnFG).
2. Es ist Aufgabe des behandelnden Arztes, den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem die Arbeitsunfähigkeit endet. Soll die Arbeitsunfähigkeit nach der Bescheinigung des Arztes an einem Sonntag enden, kann - im Zusammenhang mit weiteren Erklärungen des Arztes - gemeint sein, daß der Arbeiter seine Krankheit bis zum Ende dieses Tages ausheilen soll.