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Bundesfinanzhof
Urt. v. 21.09.1989, Az.: V R 32/88

Feststellung des Ortes der Geschäftsleitung einer Gesellschaft bei mehreren Möglichkeiten

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
21.09.1989
Aktenzeichen
V R 32/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 15755
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1990, 688

Entscheidungsgründe

1

Der BFH führte in rechtlicher Hinsicht an:

2

1.

Die Entscheidung, wo sich - bei mehreren möglichen Orten - die Geschäftsleitung i. S. des § 15 Abs. 1 StAnpG (vgl. auch § 10 der Abgabenordnung - AO 1977 -) einer Gesellschaft befindet, beruht auf der Feststellung dazu, wo die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einigem Gewicht angeordnet werden und erfordert die Würdigung dieser Maßnahmen dahingehend, wo sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutungsvollste Stelle befindet; der Senat verweist insoweit auf sein Urteil V R 55/84 vom heutigen Tag (BFH/NV 1990, 353), das den Kürzungsanspruch des . . . für seine Lieferungen an die Klägerin in den Jahren . . . betrifft. Wie in dieser Sache fehlen auch im Streitfall ausreichende Feststellungen darüber, welche geschäftsleitenden Maßnahmen in Berlin (West) und welche in A (im Bundesgebiet) angeordnet worden sind. Eine revisionsrechtliche Überprüfung dahin, ob die auf tatsächlichem Gebiet liegende Schlußfolgerung des FG fehlerfrei zustande gekommen ist, der Ort der Geschäftsleitung liege in Berlin (West), ist danach nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. November 1971 VIII R 37/68, BFHE 104, 277, BStBl II 1972, 349); die Vorentscheidung weist damit den dem sachlichen Recht zugehörenden Mangel tatsächlicher Feststellungen auf (vgl. BFH-Urteil vom 5. März 1968 II R 36/67, BFHE 92, 416, BStBl II 1968, 610).

3

2.

Das FG hat zwar Maßnahmen festgestellt und gewürdigt, welche die Geschäftsführertätigkeit der Klägerin als Komplementärin der X KG betreffen, es hat aber keine entsprechenden Feststellungen bezüglich der eigenen Verkaufstätigkeit der GmbH getroffen. Abgesehen von der vom erkennenden Senat im Urteil V R 55/84 als nicht zutreffend beanstandeten Zuordnung von geschäftsleitenden Maßnahmen zum Sitz des Unternehmens in A, hat sich das FG darauf beschränkt, auszuführen, daß konkrete Angaben der Klägerin darüber fehlten, welche weiteren geschäftsleitenden Maßnahmen von Gewicht in A angeordnet worden seien. Offenbar geht das FG davon aus, daß es mangels entsprechender Darlegung durch die Klägerin von einer weiteren Sachaufklärung von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) absehen dürfte. Diese Auffassung wird der Amtsermittlungspflicht nicht gerecht. Zwar hängen Umfang und Nachdruck der vom FG anzustellenden Ermittlungen grundsätzlich auch vom Vorbringen der Beteiligten ab; das Gericht braucht den Sachverhalt nicht aufs Geratewohl oder gar ins Blaue hinein zu erforschen. Das Gericht muß aber von sich aus solchen tatsächlichen Zweifeln nachgehen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Verhandlungen aufdrängen mußten (BFH-Urteil vom 3. November 1976 II R 43/67, BFHE 120, 549, BStBl II 1977, 159; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 76 FGO Tz. 7 (3), m.w.N.).

4

Da das FG selbst der Auffassung war, daß der Hinweis der Klägerin auf die sich in A befindlichen geschäftlichen Unterlagen und die Korrespondenz zu allgemein gehalten sei, als daß hieraus auf wesentliche Entscheidungen geschlossen werden könnte, hätte es nahegelegen, daß das FG von sich aus weitere Ermittlungen über Art und Umfang der in A angeordneten geschäftsleitenden Maßnahmen anstellt; zumindest hätte es die Klägerin auffordern müssen, die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit des Geschäftsführers in A näher darzulegen (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 2, 3 FGO; BFH-Urteil vom 13. März 1985 I R 7/81, BFHE 145, 502, BStBl II 1986, 318).