Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.11.1962, Az.: 2 AZR 109/62
Nahauslösungen für Montagearbeiter; Arbeitsentgelt; Ersatz für Mehraufwendungen; Pauschalbeträge; Verbesserung des Lebensstandardes
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.11.1962
- Aktenzeichen
- 2 AZR 109/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 21.12.1961 - 7 Sa 512/61
Rechtsgrundlagen
- § 1 ArbKrankhG
- § 2 ArbKrankhG
Fundstellen
- BAGE 13, 301 - 304
- DB 1963, 207-208 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Nahauslösungen für Montagearbeiter sind ihrem Wesen nach nicht Arbeitsentgelt i.S. des ArbKrankhG, sondern Ersatz für Mehraufwendungen.
2. Nahauslösungen sind jedoch als Arbeitsentgelt zu behandeln, wenn der Montagearbeiter sie als Pauschalbeträge fortlaufend bezieht und die naheliegende Möglichkeit hat, sie nicht für Mehraufwendungen auszugeben, sondern zur Verbesserung seines Lebensstandardes zu verwenden.