Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.03.1980, Az.: 4 AZR 300/78
Eingruppierungsfeststellungsklage; Tarifliche Mindestvergütung; Qualifizierende Tätigkeitsmerkmale; Tatsachenvortrag; Ähnlichkeit des Arbeitsablaufes; Zusammenfssung zu Arbeitsvorgang; Höherstufungen von Angestellten
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.03.1980
- Aktenzeichen
- 4 AZR 300/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 24.11.1977 - 6 (10) Sa 198/76
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- BAT Anl. 1a
- § 1 TVG
- § 242 BGB
- § 139 ZPO
- § 4 Abs. 5 TVG
Fundstellen
- AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT 1975
- DB 1981, 328 (amtl. Leitsatz)
- PersV 1982, 165
Amtlicher Leitsatz
1. Begehrt der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage tarifliche Mindestvergütung nach qualifizierenden Tätigkeitsmerkmalen, so gehört zur Schlüssigkeit seiner Klage, daß er diejenigen Tatsachen vorträgt, aus denen rechtliche Schlüsse dahin möglich sind, daß er die im Einzelfall in Betracht kommenden qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale (z.B. Schwierigkeit der Tätigkeit) erfüllt. Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeit des Angestellten unstreitig oder streitig ist.
2. Auch bei äußerer Gleichheit oder Ähnlichkeit des Arbeitsablaufes dürfen tariflich verschieden zu bewertende Aufgaben nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden.
3. Führt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes Höherstufungen von Angestellten in der Annahme der Rechtswirksamkeit eines Tarifvertrages durch, so verstößt er nicht gegen den dem Arbeitsvertragsrecht zugehörigen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er weitere Höherstufungen unterläßt, nachdem ihm bekannt geworden ist, daß durch den Tarifvertrag kein wirksames Tarifrecht gesetzt worden ist.