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§ 93 LBG M-V - Errichtung

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landesbeamtenausschuss errichtet. Er übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus. Der Landesbeamtenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.