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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.01.2005, Az.: BVerwG 8 KSt 17/04

Anwendbarkeit bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit nach anerkannter Gemeinnützigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.01.2005
Aktenzeichen
BVerwG 8 KSt 17/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 10053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 2005
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze als Einzelrichter
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Schreiben des Klägers vom 18. Dezember 2004, mit dem er Kostenbefreiung wegen seiner vom Finanzamt anerkannten Gemeinnützigkeit begehrt, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes für Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) anzusehen, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat.

2

Die Erinnerung ist unbegründet. Fehler des Kostenansatzes werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Sollten der Hinweis des Klägers auf § 40 VwVfg (BbG) und die vom Finanzamt anerkannte Gemeinnützigkeit so zu verstehen sein, dass er aus Landesrecht eine persönliche Kostenbefreiung geltend machen will, könnte dies wegen der Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 1 GKG, wonach vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung finden, der Erinnerung nicht zum Erfolg verhelfen. Es kann daher dahinstehen, ob überhaupt eine solche persönliche Kostenfreiheit nach Landesrecht gegeben ist.

3

Über den im Schreiben vom 18. Dezember 2004 möglicherweise zugleich gestellten Antrag auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Gerichtskosten ist außerhalb des Erinnerungsverfahrens von der Gerichtsverwaltung zu entscheiden.

Golze, Richter