Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1995, Az.: I ZR 124/93
Negative Feststellungsklage gegen die mit einer Abmahnung geltend gemachten Unterlasungsansprüche und Schadensersatzansprüche; Rechtsschutzbedürfnis bei Klagen gegen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht; Eigenschaft als Gewerbetreibender als Voraussetzung für die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen; Bedeutung der Anmeldung und Inhaberschaft an einem Warenzeichen und die Aufgabe des Geschäftsbetriebs für die Eigenschaft als Gewerbetreibender; Feststellung eines bestimmten Wettbewerbsverhaltens als Voraussetzung für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Rufausnutzung; Ausschließliche Geltung des Markengesetzes (MarkenG) bei Verletzung der Marke und Ausschluss der Anwendung von Deliktrecht; Verwechselungsgefahr bei sogenannten Kombinationszeichen im Sinne des Markenrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1995
- Aktenzeichen
- I ZR 124/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 19808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 27.04.1993
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der wegen Wettbewerbsverletzung oder wegen Verletzung immaterieller Schutzrechte Abgemahnte kann grundsätzlich gerichtlich feststellen lassen, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist und dass die darin erhobenen Ansprüche nicht bestehen. Das erforderliche rechtliche Interesse an diesem prozessualen Vorgehen ist dem Abgemahnten schon dann zuzubilligen, wenn die Rechtsberühmung des Abmahnenden die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen des Abgemahnten berührt und an der Ernsthaftigkeit des Verlangens des Abmahnenden keine Zweifel bestehen können.
- 2.
Ein Gewerbetreibender kann wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus §§ 1 und 3 UWG nur geltend machen, wenn er Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art vertreibt. Weder die Anmeldung noch die Eintragung eines Zeichens machen aus dem Träger des Rechts einen Gewerbetreibenden im Sinne des § 1 UWG. Die Möglichkeit, das Warenzeichen zu veräußern oder Lizenzen daran zu vergeben, lässt für sich nicht den Schluss zu, der Inhaber des Rechts übe eine dauernde wirtschaftliche Tätigkeit aus, die darauf gerichtet ist, Waren oder gewerbliche Leistungen auf dem Markt gewinnbringend zu vertreiben. Gleiches gilt für die Aufgabe der Geschäftstätigkeit; mit ihr erlischt das Wettbewerbsverhältnis und damit auch die wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis.
- 3.
Der Vorwurf einer gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrigen Rufausbeutung setzt voraus, dass der Mitbewerber für die eigene Ware den Ruf eines fremden Erzeugnisses und insbesondere eine damit infolge der Qualität dieses Erzeugnisses oder infolge besonderer Werbeanstrengungen seines Herstellers verbundene Gütevorstellung ausnutzt.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 1995
durch
die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann und Starck
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. April 1993 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Büro- und Schreibwarenartikeln, unter anderem auch über Warenhäuser. Im Jahre 1987 meldete sie folgendes Warenzeichen zur Eintragung in die Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts an:

Mit Beschluß der Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts vom 16. November 1987 wurde die Anmeldung mangels Schutzfähigkeit des Zeichens zurückgewiesen.
Der Beklagte ist Inhaber des am 13. November 1987 angemeldeten und am 27. Februar 1989 unter der Nr. 1 135 ... eingetragenen Wort-/Bildzeichens "FUNNY PAPER" mit folgender Gestaltung:

Im Jahre 1988 erschienen in verschiedenen Tageszeitungen sowie auf zur Mitnahme angebotenen Prospekten Inserate des H.-Warenhauskonzerns, in denen unter anderem für Waren der Klägerin mit einem Warenzeichen geworben wurde, das mit dem von der Klägerin angemeldeten, aber mangels Unterscheidungskraft vom Deutschen Patentamt mit Beschluß vom 16. November 1987 zurückgewiesenen Warenzeichen identisch war. An der rechten oberen Seite des in der Werbung verwendeten Zeichens war ein R im Kreis angebracht.
Dieses Warenzeichen erschien darüber hinaus im September 1988 mehrmals in einem Artikel der Zeitschrift "Boss", in dem anläßlich einer Pressekonferenz über die Eröffnung des "Funny Paper Geschäftsbetriebes" durch die Firma H. berichtet wurde. Der Artikel enthielt unter anderem eine auf der Pressekonferenz aufgenommene Fotografie, auf der sich vor einem Plakat mit dem mit einem R im Kreis versehenen Schriftzug "FUNNY PAPER" neben einem Vorstandsmitglied der Firma H. auch zwei Vorstandsmitglieder der Klägerin befanden.
Nachdem sich der Beklagte wegen der Zeitungsanzeigen und der Werbeprospekte zunächst an die Firma H. gewandt und diese ihm geantwortet hatte, bei dem Abdruck des Warenzeichens in den gemeinsam mit der Klägerin ausgearbeiteten Werbemaßnahmen habe es sich um ein durch eine Fehlinformation der Klägerin verursachtes Versehen gehandelt und sie werde es deswegen in Zukunft unterlassen, den Schriftzug mit dem Registered-Zeichen zu kennzeichnen, forderte der Patentanwalt des Beklagten mit Schreiben vom 7. Juli 1989 auch die Klägerin auf, ihm entweder Umstände mitzuteilen, aufgrund deren sie sich für berechtigt halte, mit dem eingetragenen Warenzeichen "FUNNY PAPER" zu werben, oder aber die auch in der Schreibwarenabteilung des Warenhauses "K." fortdauernde Werbung mit dem eingetragenen Warenzeichen "FUNNY PAPER" im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Geschenkartikeln. Büroartikeln und Schreibwaren zu unterlassen sowie dem Beklagten Auskunft hinsichtlich der erfolgten Benutzung des Warenzeichens zu erteilen und eine aufgrund der Verwendung des Warenzeichens bestehende Schadensersatzpflicht sowie die Erstattung der durch seine Einschaltung entstandenen Kosten gegenüber dem Beklagten anzuerkennen.
Die Klägerin reagierte auf die Abmahnung des Beklagten mit dem Hinweis, daß sie für die Verwendung der Bezeichnung "Funny Paper" mit R im Kreis nicht verantwortlich sei, und forderte den Beklagten - vergeblich - auf, die Abmahnung zurückzunehmen.
Sie hat vorgetragen, sie habe zu keinem Zeitpunkt mit dem eingetragenen Warenzeichen "FUNNY PAPER" geworben. Sie sei lediglich Gast der von der Firma H. organisierten Pressekonferenz gewesen und habe keinerlei Einfluß auf die Gestaltung der Räumlichkeiten und insbesondere auf die Anbringung des "FUNNY PAPER"-Schriftzuges mit dem eingekreisten R gehabt. Da der Beklagte, der nach Wissen der Klägerin selbst gar kein Geschenkartikel-Geschäft betreibe, die Abmahnung auf Aufforderung der Klägerin nicht zurückgenommen, sondern mit Schreiben seines Patentanwalts vom 17. Juli 1989 lediglich erklärt habe, die Abmahnung zurückzustellen, sei die nunmehr erhobene Feststellungsklage erforderlich geworden.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß sie gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, eine Unterlassungserklärung/Verpflichtungserklärung des nachfolgenden Inhalts abzugeben:
- 1.
Die weitere Werbung mit dem eingetragenen Warenzeichen "FUNNY-PAPER" im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Geschenkartikeln und Schreibwaren der vorstehend genannten Art zu unterlassen;
- 2.
Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang Handlungen der vorstehend unter 1. bezeichneten Art bereits erfolgt sind und
- 3.
anzuerkennen, daß sie verpflichtet ist, dem Beklagten jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher diesem durch die unter 1. bezeichneten Handlungen bereits entstanden ist oder noch entstehen wird, wozu auch die durch die Einschaltung des Bevollmächtigten des Beklagten erwachsenen Kosten gehören.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, für die Klägerin bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da sie mit Schreiben vom 7. Juli 1989 zunächst darum gebeten worden sei, dem Patentanwalt des Beklagten mitzuteilen, weshalb sie sich als berechtigt ansehe, mit dem Warenzeichen "FUNNY PAPER" zu werben. Dies habe die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 11. Juli 1989 getan und darauf hingewiesen, daß die beanstandeten Werbemaßnahmen nicht von ihr veranlaßt oder durchgeführt worden seien. Auf dieses Schreiben habe der Patentanwalt des Beklagten nicht reagiert; die Angelegenheit sei damit erledigt gewesen, weshalb kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin mehr daran bestanden habe, den Beklagten mit einem Rechtsstreit zu überziehen. Die Feststellungsklage sei jedenfalls unbegründet, da ihm die in der Abmahnung vom 7. Juli 1989 geltend gemachten Ansprüche zustünden. Die Klägerin sei für die dort geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert. Die Werbemaßnahmen der Firma Hertie seien in Zusammenarbeit mit der Klägerin erfolgt, weshalb die Klägerin zumindest als Störerin hafte. Die beanstandeten Werbemaßnahmen verstießen gegen §§ 1 und 3 UWG; derartige Verstöße könnten von jedem Wettbewerber geltend gemacht werden, also auch von ihm. Er sei jedenfalls von Oktober 1989 bis Dezember 1991 Mitinhaber eines Geschenkartikel-Ladengeschäfts in der Sonnenallee in Berlin gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt,
verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat das negative Feststellungsbegehren der Klägerin nicht für begründet erachtet. Es hat hierzu ausgeführt, die Klägerin habe zwar ein rechtliches Interesse daran, feststellen zu lassen, daß dem Beklagten die in der Abmahnung vom 7. Juli 1989 geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden. Dies ergebe sich aus der von dem Beklagten ausgesprochenen, nach Ansicht der Klägerin unberechtigten, Schutzrechtsverwarnung, von der der Beklagte trotz des Schriftwechsels zwischen den Parteien nicht endgültig Abstand genommen habe. Es müsse auch davon ausgegangen werden, daß die Klägerin in Anspruch nehme, die abgemahnte Handlung weiterhin zu begehen. Aus dem Prozeßvorbringen der Klägerin sei nämlich zu entnehmen, daß sie weiterhin die Bezeichnung "FUNNY PAPER" benutzen wolle.
Die Abmahnung vom 7. Juli 1989 habe sich nicht nur auf eine Werbung mit "FUNNY PAPER" mit einem R im Kreis, sondern schlechthin auf die Unterlassung der weiteren Werbung mit dem Warenzeichen "FUNNY PAPER" auch aus zeichenrechtlichen Gründen bezogen.
Die Klage sei aber unbegründet, da die vom Beklagten in der Abmahnung erhobenen Ansprüche gerechtfertigt seien.
Der Beklagte sei zur Geltendmachung der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche aus §§ 1 und 3 UWG berechtigt, ohne daß es darauf ankomme, daß er zum Zeitpunkt der Abmahnung sein Geschäft in der Sonnenallee noch nicht betrieben habe, und ohne daß es erheblich sein könne, daß er seit dem 31. Dezember 1991 nicht mehr Inhaber dieses Ladengeschäfts sei. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien genüge es nämlich, daß die Klägerin unter der Bezeichnung "FUNNY PAPER" Waren vertreibe, die mit denjenigen, für die das Warenzeichen des Beklagten erteilt worden sei, ähnlich seien. Es komme nicht darauf an, ob und welche gewerbliche Tätigkeit der Beklagte ausgeführt habe. Er sei zur Geltendmachung der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche schon deshalb legitimiert, weil er als Inhaber seines Warenzeichens als Gewerbetreibender anzusehen sei. Dem Beklagten sei es nämlich möglich, den wirtschaftlichen Wert seines Warenzeichens durch Lizenzvergabe zu nutzen, was dieser auch über entsprechende Werbeinserate versucht habe. Diese wirtschaftlich wertvolle Rechtsstellung des Beklagten werde dadurch verletzt, daß die Klägerin in Zusammenarbeit mit der Firma H. mit der Verwendung des Kennzeichens "FUNNY PAPER" den guten Ruf des Warenzeichens des Beklagten für sich in Anspruch nehme. Der gute Ruf des Warenzeichens des Beklagten ergebe sich ohne weiteres aus den unstreitig von der Klägerin vorgenommenen Werbemaßnahmen mit der Kennzeichnung "Funny-Paper" und die dadurch bewirkte Bekanntheit im Verkehr und aus den Presseveröffentlichungen über die Eröffnung der Ladenkette mit Schreibwaren unter dieser Bezeichnung. Dieser gute Ruf komme auch dem Warenzeichen des Beklagten zugute.
Der Unterlassungsanspruch des Beklagten sei auch gemäß § 3 UWG begründet. Durch die Verwendung der Kennzeichnung "Funny-Paper" mit einem R im Kreis werde der irreführende Eindruck hervorgerufen, die Klägerin besitze ein eingetragenes Warenzeichen an der verwendeten Kennzeichnung, was unstreitig nicht der Fall gewesen sei.
Auch bei Verneinung eines Wettbewerbsverhältnisses der Parteien seien die Ansprüche des Beklagten gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 BGB gegeben. Das Recht an der Marke sei ein immaterielles Güterrecht und damit ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Die Benutzung der für den Beklagten geschützten Kennzeichnung "Funny-Paper" durch die Klägerin stelle eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung dieses Rechts dar. Der Verwechslungsgefahr stehe nicht entgegen, daß die Klägerin das Wort "Funny" in einer abweichenden Schriftform benutze, da prägender Bestandteil des Wort-/Bildzeichens des Beklagten die Worte "Funny-Paper" seien, demgegenüber der Bildbestandteil zurücktrete. Dahingestellt bleiben könne, ob die kennzeichnungsrechtlichen Ansprüche des Beklagten auch aus warenzeichenrechtlichen Vorschriften abzuleiten seien.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1.
Ohne Erfolg allerdings bringt die Revision zum Verständnis des Antrags der Klägerin vor, ausgehend von dessen Wortlaut beschränke sich das Gesuch der Klägerin auf die Feststellung, daß sie "nicht verpflichtet" sei, eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Beklagten abzugeben; da ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsschuldner zur Unterlassung, nicht aber zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet sei, so meint die Revision, sei die Klage schon aus diesem Grunde begründet, ohne daß auf die materielle Berechtigung des Beklagten zur Abmahnung eingegangen werden müsse. Dem kann nicht beigetreten werden. Ungeachtet des Umstands, daß die Revision mit dieser Sicht des Antrags das Begehren der Klägerin möglicherweise zu deren Nachteil auf die unzulässige Feststellung einer auch vom Beklagten nicht bestreitbaren Selbstverständlichkeit beschränkt, für die ein Interesse schwerlich zu bejahen wäre, haftet dieses Verständnis des Rechtsschutzbegehrens an einer offensichtlich mißglückten Antragsfassung. Die Revision vernachlässigt, daß der Klageantrag ersichtlich darauf gerichtet ist, feststellen zu lassen, daß die im Abmahnungsschreiben vom Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatzleistung, einschließlich Auskunftserteilung, nicht bestehen.
Die Klägerin wendet sich gegen die im Abmahnungsschreiben geltend gemachten Ansprüche schlechthin. Danach soll festgestellt werden, daß der Beklagte von der Klägerin nicht - wie in der Abmahnung ausdrücklich in Anspruch genommen - die Unterlassung "weiterer Werbung" mit "FUNNY PAPER" (also auch und gerade die künftiger weiterer Werbung) verlangen könne.
2.
Rechtsfehler frei hat das Berufungsgericht des weiteren - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung im begehrten Umfang angenommen.
Der wegen Wettbewerbsverletzung oder wegen Verletzung immaterieller Schutzrechte Abgemahnte kann grundsätzlich gerichtlich feststellen lassen, daß die Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist und daß die darin erhobenen Ansprüche nicht bestehen (vgl. BGHZ 99, 340, 341 ff. - Parallelverfahren I; BGH, Urt. v. 13.12.1984 - I ZR 107/82, GRUR 1985, 571, 573 = WRP 1985, 212 - Feststellungsinteresse; BGH, Urt. v. 07.07.1994 - I ZR 30/92, GRUR 1994, 846, 848 = WRP 1994, 810 - Parallelverfahren II). Das erforderliche rechtliche Interesse an diesem prozessualen Vorgehen ist dem Abgemahnten schon dann zuzubilligen, wenn die Rechtsberühmung des Abmahnenden die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen des Abgemahnten berührt und an der Ernsthaftigkeit des Verlangens des Abmahnenden keine Zweifel bestehen können. Beides ist hier gegeben. Der Beklagte hat der Klägerin die gerichtliche Verfolgung seiner behaupteten Ansprüche angedroht und ist hiervon auch nach der Aufforderung der Klägerin, die Abmahnung zurückzunehmen, nicht abgerückt. Das rechtliche Interesse der Klägerin besteht darin, die Berechtigung der Abmahnung und der darin für die Zukunft geltend gemachten Ansprüche klären zu lassen. Es beschränkt sich somit also nicht auf eine - unzulässige (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 41 Rdn. 69) - Klärung einer Rechtsfrage eines abgeschlossenen Vorgangs.
3.
Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalls durch das Berufungsgericht. Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen seine Entscheidung nicht; sie lassen auch keine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts zu (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Bei der Beurteilung des Streitfalls ist davon auszugehen, daß sich der Beklagte unstreitig sowohl wettbewerbsrechtlicher Ansprüche wegen der Verwendung der Bezeichnung "FUNNY-PAPER mit R im Kreis" berühmt als auch kennzeichenrechtlicher Ansprüche, da die warenkennzeichnende Verwendung "FUNNY-PAPER" durch die Klägerin sein am 27. Februar 1989 eingetragenes Warenzeichen Nr. 1 135 328 verletze.
Solche Ansprüche können aber nur bestehen, wenn der Beklagte klagebefugter Mitbewerber der Klägerin war und wenn bezüglich der zeichenrechtlichen Ansprüche die beanstandete Handlung der Zeicheneintragung nachfolgte. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang keine tragfähigen Feststellungen getroffen.
a)
Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend beachtet, daß dem Beklagten ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch wegen irreführender Verwendung der Bezeichnung "Funny-Paper" als eingetragenes Warenzeichen (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1989 - I ZR 1/88, GRUR 1990, 364, 366 - Baelz) nur zustehen kann, wenn er nicht nur im Zeitpunkt der zu beanstandenden Verletzungshandlung, sondern auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch Wettbewerber der Klägerin war.
Ein Gewerbetreibender kann wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus §§ 1 und 3 UWG nur geltend machen, wenn er Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art vertreibt. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, der Beklagte sei ohne nähere Prüfung des Zeitpunkts und des Inhalts seiner gewerblichen Tätigkeit schon deshalb als Wettbewerber der Klägerin anzusehen, weil er als Anmelder und Inhaber des Warenzeichens Nr. 1 135 328 über die Vergabe von Lizenzen hieran geschäftlich tätig werden könne, sind so nicht zutreffend. Weder die Anmeldung noch die Eintragung eines Zeichens machen aus dem Träger des Rechts einen Gewerbetreibenden im Sinne des § 1 UWG. Die Möglichkeit, das Warenzeichen zu veräußern oder Lizenzen daran zu vergeben, läßt für sich nicht den Schluß zu, der Inhaber des Rechts übe eine dauernde wirtschaftliche Tätigkeit aus, die darauf gerichtet ist, Waren oder gewerbliche Leistungen auf dem Markt gewinnbringend zu vertreiben. Die Benennung der Waren im Verzeichnis der eingetragenen Marke besagt nichts darüber, daß der Inhaber der Marke mit diesen Wettbewerb betreibe, zumal eine Bindung der Marke an einen entsprechenden Geschäftsbetrieb nicht besteht (§ 7 MarkenG). Geschäftliche Aktivitäten des Beklagten, die Marke selbst zum Handelsobjekt zu machen, sei es, sie zu veräußern, sei es, hieran Lizenzen zu vergeben, könnten seine Stellung als Mitbewerber nur in diesem (beschränkten) geschäftlichen Bereich begründen. Auch soweit das Berufungsgericht der Tatsache einer Aufgabe der Geschäftstätigkeit des Beklagten keine den wettbewerbsrechtlichen Anspruch betreffende Bedeutung beigemessen hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit der Aufgabe der Geschäftstätigkeit erlischt das Wettbewerb s Verhältnis und damit auch die wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis (vgl. KG WRP 1981, 461, 462; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 13 UWG Rdn. 12; GroßkommUWG/Erdmann, § 13 Rdn. 29).
b)
Soweit der Beklagte, wie vom Berufungsgericht angenommen, wettbewerbsrechtlichen Schutz wegen Beeinträchtigung seines guten Rufs in Anspruch nehmen können sollte, bedarf es der Feststellung eines konkreten Wettbewerbsverhaltens, aus dem geschlossen werden kann, daß der Beklagte seine Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr zur Begründung eines guten Rufs auch eingesetzt hat. Die Benutzung einer verwechslungsfähigen Bezeichnung durch die Klägerin oder durch andere Marktteilnehmer trägt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - zu einem wettbewerbsrechtlich begründeten Recht des Beklagten nichts bei. Ein Mitbewerber kann sich eines wettbewerblich begründeten guten Rufes nur berühmen, soweit dieser durch seine eigenen geschäftlichen Aktivitäten (bzw. gegebenenfalls durch solche seines Rechtsvorgängers) geschaffen worden ist.
Der Vorwurf einer gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrigen Rufausbeutung setzt voraus, daß der Mitbewerber für die eigene Ware den Ruf eines fremden Erzeugnisses und insbesondere eine damit infolge der Qualität dieses Erzeugnisses oder infolge besonderer Werbeanstrengungen seines Herstellers verbundene Gütevorstellung ausnutzt (vgl. Urt. des Senats vom selben Tag - I ZR 85/93 - FUNNY PAPER, zur Veröffentlichung bestimmt).
c)
Hinsichtlich der vom Beklagten für sich in Anspruch genommenen Verletzung seiner Marke Nr. 1 135 328 hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß eine solche nur nach den vorrangigen markenrechtlichen Vorschriften und nicht nach § 823 Abs. 1 BGB zu beurteilen ist. Ungeachtet des Mangels der Feststellung einer zeichenrechtlich relevanten Benutzungshandlung der Klägerin fehlen dem Urteil auch die tatsächlichen Feststellungen, insbesondere zum Grad der Kennzeichnungskraft der Marke des Beklagten, welche bezüglich der Verwechslungsgefahr dem Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung zuließen.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen der Parteien ist zu berücksichtigen, daß dem Beklagten die in der Abmahnung vom 7. Juli 1989 geltend gemachten zeichenrechtlichen Ansprüche gemäß § 153 Abs. 1 MarkenG auch nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes nur zustehen, wenn sie schon nach dem Warenzeichengesetz begründet waren, und daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Kombinationszeichen zur Beurteilung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens abzustellen ist. Da der Schutz eines aus einem Kombinationszeichen herausgelösten Wort- oder Bildelements dem Markenrecht fremd ist, ist es grundsätzlich nicht zulässig, ein Element aus einer Gesamtbezeichnung herauszugreifen und dieses allein mit einem anderen Zeichen auf seine Übereinstimmung zu überprüfen. Etwas anderes gilt nur, wenn einem einzelnen Bestandteil eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zugemessen wird (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 29.06.1995 - I ZB 22/93, Umdr. S. 9 f. m.w.N. - Springende Raubkatze, zur Veröffentlichung bestimmt). Sollte das Berufungsgericht dem Wortbestandteil "FUNNY PAPER" des Warenzeichens des Beklagten eine solche besondere Kennzeichnungskraft beimessen, wird es sich mit dem Einwand der Revision auseinandersetzen müssen, der Wortbestandteil "FUNNY PAPER" sei jedenfalls für einen Teil der Waren, für welche das Warenzeichen eingetragen worden ist, rein beschreibend und freihaltungsbedürftig und deshalb nicht unterscheidungskräftig.
III.
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem obliegt es, mit den Parteien auf eine nicht mißverständliche Antragstellung hinzuwirken, die die Abmahnung des Beklagten rechtfertigenden maßgeblichen Verletzungshandlungen festzustellen und dazu dessen jeweilige Anspruchsberechtigung als Mitbewerber oder Zeicheninhaber zu prüfen.
Erdmann
Mees
Ullmann
Starck