Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.08.2025, Az.: B 5 R 72/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.08.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 72/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:120825BB5R7225B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Ulm - 21.11.2023 - AZ: S 17 R 222/21
- LSG Baden-Württemberg - 06.05.2025 - AZ: L 8 R 3407/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 6.5.2025, zugestellt am 7.5.2025, mit einem am 4.6.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 7.8.2025 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).
Mit einem am 8.8.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dessen Vertretung niedergelegt zu haben. Eine Beschwerdebegründung ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte erfolgt (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.