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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.1965, Az.: VIII ZR 95/65

Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; Verurteilung des Schuldners zur Unterlassung von Handlungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1965
Aktenzeichen
VIII ZR 95/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 12024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 23.04.1965
LG Tübingen

Fundstellen

  • JZ 1965, 540-541
  • MDR 1965, 656 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 1276 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann auch im Falle der Verurteilung des Schuldners zur Unterlassung von Handlungen regelmäßig dann nicht stattgegeben werden, wenn der Schuldner durch die Einstellung erreichen würde, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Gläubigers seine materielle Wirkung einbüßt.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung am 5. Mai 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr, Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und Mormann
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart, den Parteien an Verkündungs Statt am 23. April 1965 zugestellt, gemäß § 719 ZPO einstweilen einzustellen, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Sachverhalt weist die Besonderheit auf, daß hier eine Einstellung der Zwangsvollstreckung praktisch gleichzeitig eine Entscheidung in der Sache selbst zugunsten des Beklagten bedeuten würde. Die Verurteilung zur Unterlassung ist nämlich bis zum 31. Dezember 1966 befristet. Bis zu diesem Zeitpunkt ist aber angesichts der Geschäftslage des Senats im normalen Geschäftsgang mit einer Entscheidung der Sache keinesfalls zu rechnen. Selbst wenn die Bearbeitung der Sache vorgezogen würde, was eine Benachteiligung der Parteien in älteren bei dem Senat anhängigen Sachen zur Folge hätte, ließe es sich nicht vermeiden, daß im Falle des Obsiegens des Klägers die Frist, binnen der das Unterlassungsgebot wirksam ist, auf wenige Monate zusammenschmilzt und dadurch der mit dem angefochtenen Urteil beabsichtigte Zweck zum Schaden des Gläubigers nicht erreicht wird.

2

In einem solchen Sonderfall müssen die Gesichtspunkte, die einzelne Senate des Bundesgerichtshofs zu einer großzügigen Handhabung der Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO dann veranlaßt haben, wenn das mit der Revision angefochtene Urteil den Schuldner zur Unterlassung von Handlungen verurteilt hat, gegenüber der Erwägung zurücktreten, daß dem Gläubiger der ihn zustehende Rechtsschutz nicht abgeschnitten werden kann.

3

Hier handelt es sich nicht nur um das Interesse des Gläubigers an einer schnellen Vollstreckung des Urteils des Oberlandesgerichts, sondern es geht in Wahrheit darum, ob dem angefochtenen Urteil seine materielle Wirkung erhalten bleiben soll.

4

In einem solchen Falle kann eine der Billigkeit entsprechende befriedigende Lösung grundsätzlich nur dadurch gefunden werden, daß die Interessen des Gläubigers, der beim Oberlandesgericht obgesiegt hat und dem die Einstellung der Zwangsvollstreckung die erlangte Rechtsposition unwiderbringlich entziehen würde, den Vorrang vor den Belangen des Schuldners erhalten.

5

Da irgendwelche besonderen Gesichtspunkte, die eine Entscheidung zugunsten des Schuldners rechtfertigen könnten, nicht dargetan sind, muß der Einstellungsantrag des Schuldners mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Messner
Mormann