Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.1997, Az.: IX ZB 23/97
Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ); Zulässigkeit der Überprüfung exorbitanter Zuständigkeiten; Verstoß gegen deutsche öffentliche Ordnung; Zuständigkeitserklärung eines französischen Gerichts wegen Verletzung eines französischen Staatsbürgers; Fehlende Beziehung des Streitgegenstands zum anderen Staat; Verteidigungsbefugnis einer verklagten Partei durch ihren Rechtsanwalt; Zurückweisung der Verteidigung und Nichtberücksichtigung des Vorbringens; Verletzung des grundrechtlich geschützten Rechts auf rechtsstaatliches und faires Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1997
- Aktenzeichen
- IX ZB 23/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14994
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- EuGH - 28.03.2000 - AZ: C-7/98
Rechtsgrundlagen
- Art. 54 Abs. 1 EuGVÜ
- Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ
- Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ
- Art. 3 Abs. 2 EuGVÜ
- Art. 14 Code Civil
- Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ
- Art. 6 Abs. 1 EMRK
- Art. 2 Abs. 1 GG
Fundstellen
- EuZW 1999, 26-29
- IPRax 1998, 177-179 (Urteilsbesprechung von RA Dr. Andreas Piekenbrock)
- IPRax 1998, 205-208 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1997, 188
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Es verstößt gegen die deutsche öffentliche Ordnung, wenn in Deutschland eine ausländische Norm durchgesetzt werden soll, die eine Person mit Wohnsitz in Deutschland wegen einer hier angeblich begangenen Straftat lediglich deswegen zwingt, sich in Frankreich einem Schadensersatzverfahren zu stellen, weil ein französischer Staatsangehöriger verletzt wurde.
- 2.
Zwar mag man im allgemeinen eine Pflicht jedes Angeklagten für vertretbar halten, sich dem Strafverfahren in einem Staat zu stellen, der selbst der Europäischen Konvention für Menschenrechte unterliegt. Das muß aber wenigstens ein Mindestmaß sachlicher Beziehungen der Straftat zu dem verfolgenden Staat voraussetzen. Will dagegen dieser Staat lediglich seine eigenen Staatsangehörigen als Opfer schützen und setzt er die Waffengleichheit in einem Zivilprozeß als ein Mittel außer Kraft, um dieses Ziel zu verwirklichen, dann vermag das den Eingriff in das Gebot eines fairen Verfahrens nicht zu rechtfertigen.
In dem Rechtsbeschwerdeverfahren
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und
die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz,
Kirchhof und Dr. Fischer
am 4. Dezember 1997 beschlossen:
Tenor:
Der Bundesgerichtshof legt gemäß Artikel 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) und Artikel 2 des deutschen Gesetzes vom 7. August 1972 (BGBl II S. 845) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
- 1.
Können die Vorschriften über die Zuständigkeit dann zur öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 27 Nr. 1 EuGVÜ gehören, wenn der Ursprungsstaat gegenüber einer Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates hat (Artikel 2 Abs. 1 EuGVÜ), seine Zuständigkeit allein auf die Staatsangehörigkeit des Verletzten (wie in Artikel 3 Abs. 2 EuGVÜ betreffend Frankreich) gestützt hat?
Falls die Frage zu 1. verneint wird:
- 2.
Darf das Gericht des Vollstreckungsstaates (Artikel 31 Abs. 1 EuGVÜ) im Rahmen der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 27 Nr. 1 EuGVÜ berücksichtigen, daß das Strafgericht des Ursprungsstaates die Verteidigung des Schuldners durch einen Rechtsanwalt in einem zivilrechtlichen Adhäsionsverfahren (Artikel II des Protokolls vom 27. September 1968 über die Auslegung des EuGVÜ) zurückgewiesen hat, weil der in einem anderen Vertragsstaat wohnende Beklagte wegen einer vorsätzlichen Straftat angeklagt und nicht persönlich erschienen ist?
Falls auch die Frage zu 2. verneint wird:
- 3.
Darf das Gericht des Vollstreckungsstaates im Rahmen der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 27 Nr. 1 EuGVÜ berücksichtigen, daß das Gericht des Ursprungsstaates seine Zuständigkeit allein auf die Staatsangehörigkeit des Verletzten gestützt (siehe oben Frage 1.) und zusätzlich dem Beklagten die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (siehe oben Frage 2.) verwehrt hat?
Gründe
I.
Auszulegen ist das bezeichnete Übereinkommen in der seit dem Inkrafttreten des zweiten Beitrittsabkommens vom 25. Oktober 1982 mit der Republik Griechenland geltenden Fassung (Artikel 54 Abs. 1 EuGVÜ).
II.
Die 1967 geborene eheliche Tochter des Gläubigers - K. B. - lebte eine Zeitlang beim Schuldner in Lindau, Bundesrepublik Deutschland. Der Schuldner, ein Arzt, gab ihr dort am 9. Juli 1982 eine Kobalt-Ferrlecit-Injektion. Das Mädchen, das französische Staatsangehörige war, starb tags darauf in Lindau. Der Schuldner behauptet, die Spritze sei medizinisch geboten und der Tod nicht voraussehbar gewesen. Gegen ihn wurde in Deutschland ein vieljähriges Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Tötungshandlung geführt, aber zuletzt - auch nach gerichtlicher Überprüfung (§§ 172 bis 174 StPO) - mangels Beweises eingestellt.
Auf eine Strafanzeige des Gläubigers hin wurde gegen den Schuldner vor dem Schwurgericht Paris eine Anklage wegen vorsätzlicher Tötung erhoben. Mit der Anklage wurde dem Schuldner am 5. Juni 1993 in Lindau die damit zugleich erhobene Zivilklage des Gläubigers zugestellt. Das französische Gericht ordnete das persönliche Erscheinen des Schuldners an und erließ gegen ihn einen Haftbefehl zur Erzwingung seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung vom 9. und 13. März 1995. Zu dieser Hauptverhandlung kam der Schuldner nicht selbst nach Paris; für ihn erschienen aber ein französischer und ein deutscher Rechtsanwalt. Das Schwurgericht Paris untersagte ihnen, in Abwesenheit des Schuldners für diesen aufzutreten, und erklärte die von ihnen vorgelegten Verteidigungsschriften für unzulässig.
Der Schuldner wurde in Abwesenheit wegen vorsätzlicher gewaltsamer Nötigung, die - ohne daß dies seiner Absicht entsprochen hätte - den Tod der K. B. herbeigeführt habe, zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt. Am 13. März 1995 verurteilte das Schwurgericht den Schuldner in Abwesenheit weiter, an den Gläubiger 350.000 FF (250.000 FF als Wiedergutmachung für immaterielle Schäden und 100.000 FF gemäß Artikel 375 der früheren französischen Strafprozeßordnung - CPP) zu zahlen. Der Gläubiger hatte diese Anträge durch einen Rechtsanwalt gestellt (S. 1 des Urteils des Schwurgerichts vom 13. März 1995, Anlage AStr 1). Das Urteil wurde dem Schuldner im Wege der Signification zugestellt und im vorliegenden Verfahren auch zu seiner Einsicht vorgelegt. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist nicht statthaft.
Auf Antrag des Gläubigers hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des für Lindau örtlich zuständigen Landgerichts Kempten (Allgäu) angeordnet, das Urteil des Schwurgerichts Paris vom 13. März 1995 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Schuldner vor allem, er habe sich gegen seine Verurteilung in Paris nicht wirksam verteidigen können. Er hat auch bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte in Straßburg Beschwerde gegen die Republik Frankreich erhoben; die Kommission hat diese Beschwerde angenommen und der französischen Regierung zur Stellungnahme zugeleitet.
III.
Der vorlegende Senat geht - im Anschluß an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. April 1993 (Rechtssache C-172/91, NJW 1993, 2091 f [EuGH 21.04.1993 - C 172/91]) - davon aus, daß das im Adhäsionsverfahren ergangene Urteil des Schwurgerichts Paris über einen zivilrechtlichen Anspruch ein Zivilurteil im Sinne des Artikels 25 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ ist. Gemäß Artikel 34 Abs. 2 EuGVÜ darf der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in Artikel 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden. Nach Artikel 28 Abs. 1 EuGVÜ wird eine Entscheidung wegen örtlicher Unzuständigkeit des Ursprungsstaates nur dann nicht anerkannt, wenn die Vorschriften des 3., 4. und 5. Abschnitts des Titels II verletzt sind oder wenn ein Fall des Artikels 59 vorliegt. Darum geht es hier nicht. Im übrigen darf die Zuständigkeit des Ursprungsstaates auch nicht im Rahmen des Artikels 27 Nr. 1 EuGVÜ nachgeprüft werden (Artikel 28 Abs. 3 EuGVÜ).
1.
Das französische Schwurgericht hat seine Zuständigkeit für eine in Deutschland von einem deutschen Staatsangehörigen - angeblich - begangene Straftat auf Artikel 689 - 1 des früheren CPP gestützt. Danach konnte jeder Fremde, der außerhalb der Republik Frankreich ein Verbrechen gegen einen französischen Staatsangehörigen beging, gemäß französischem Recht strafrechtlich verfolgt werden. Dem entspricht nach Artikel 5 Nr. 4 EuGVÜ dann zugleich eine Zuständigkeit für zivilrechtliche Adhäsionsverfahren.
Die aus Artikel 689 - 1 des früheren CPP abgeleitete Zuständigkeit stimmt mit der Regelung des Artikels 14 des französischen Zivilgesetzbuchs (CC) überein. Nach dessen zweitem Halbsatz kann ein Fremder vor den französischen Gerichten auch wegen solcher Verbindlichkeiten belangt werden, die er in einem fremden Land gegen einen Franzosen eingegangen ist. Diese Vorschrift darf gemäß Artikel 3 Abs. 2 EuGVÜnicht gegen Personen geltend gemacht werden, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben. Die Vorschrift ist allerdings im 1. Abschnitt des Titels II enthalten.
2.
Ein Ausschluß der Überprüfung "exorbitanter" Zuständigkeiten durch Artikel 28 Abs. 3 EuGVÜ wird teilweise für bedenklich gehalten (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 5. Aufl. Artikel 28 Rdnr. 3; Cheshire/North, Private International Law 12. Aufl. S. 434). Der Jenard-Bericht (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 59/46, zu Artikel 28) begründet den Ausschluß mit dem Vertrauen darauf, daß der Richter des Urteilsstaates die Zuständigkeitsregeln richtig anwende. Im vorliegenden Falle hat das Schwurgericht Paris allein innerstaatliche strafprozessuale Bestimmungen angewandt. Schlosser meint, das Verbot des Artikels 28 Abs. 3 EuGVÜ gelte nicht, wenn eine gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßende, für den Anerkennungsstaat schlechterdings nicht hinnehmbare exorbitante Zuständigkeit in Anspruch genommen wurde (EuGVÜ, Artikel 27 bis 29 Rdnr. 30; vgl. auch Artikel 5 Rdnr. 21, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die genannte Voraussetzung soll aus dem Gebot des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgen, daß nämlich ein effektiver Rechtsschutz zu gewährleisten ist.
Es verstößt jedenfalls gegen die deutsche öffentliche Ordnung (Artikel 27 Nr. 1 EuGVÜ), wenn in Deutschland eine ausländische Norm durchgesetzt werden soll, die eine Person mit Wohnsitz in Deutschland wegen einer hier - angeblich - begangenen Straftat lediglich deswegen zwingt, sich in Frankreich einem Schadensersatzverfahren zu stellen, weil ein französischer Staatsangehöriger verletzt wurde. Eine entsprechende deutsche Bestimmung zugunsten deutscher Staatsangehöriger gibt es nicht. Wenn auch nicht alle Zuständigkeitsvorschriften - über § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hinaus - zur deutschen öffentlichen Ordnung gehören, setzt die Gerichtspflichtigkeit einer hier wohnenden Person im Ausland wenigstens eine hinreichende Beziehung des Streitgegenstands zu jenem Staat voraus. Dafür reicht die Staatsangehörigkeit des Opfers allein nicht aus. Anderenfalls würden die Angehörigen der wenigen Staaten im deutschen Anerkennungsverfahren bessergestellt, die eine entsprechende Auslandszuständigkeit beanspruchen. Eine solche Begünstigung allein aus Gründen einer bestimmten fremden Staatsangehörigkeit verstieße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Abs. 1 GG.
Jedoch wird überwiegend angenommen, Artikel 28 Abs. 3 EuGVÜ gestatte keinerlei Einschränkungen (MünchKomm-ZPO/Gottwald, IZPR Artikel 28 Rdnr. 3; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Artikel 28 Rdnr. 3; Bülow/Böckstiegel/Linke, Der Internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, EuGVÜ Artikel 28 Anm. I 3; Gothot/Holleaux in Clunet 1971, 747, 778). Der vorlegende Senat hält eine vertragsautonome Entscheidung des Rechtsproblems für geboten. Dem dient die erste von ihm gestellte Frage.
IV.
Nach Artikel 27 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 34 Abs. 2 EuGVÜ wird eine Entscheidung nicht für vollstreckbar erklärt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde.
1.
Das Schwurgericht Paris hat die Rechtsanwälte, die in der Verhandlung für den Schuldner auftreten wollten, auf der Grundlage des Artikels 630 Satz 1 CPP zurückgewiesen. Danach darf kein Verteidiger für einen Angeklagten im Abwesenheitsverfahren gemäß Artikel 627 ff CPP auftreten. Das Schwurgericht hat sodann die Schuld des Angeklagten (Schuldners) ohne Berücksichtigung seiner Einlassung ausgesprochen und den Entschädigungsbetrag für immaterielle Schäden einseitig aufgrund der Angaben des Adhäsionsklägers (Gläubigers) festgestellt.
2.
Die Vollstreckbarerklärung eines so zustande gekommenen Versäumnisurteils verletzt die deutsche öffentliche Ordnung.
Eine in Deutschland verklagte Partei darf sich in jeder Lage eines Zivilverfahrens durch einen Rechtsanwalt mit der Wirkung vertreten lassen, daß sie nicht säumig ist (§ 78 Abs. 1 und 2, § 79 ZPO). Auch im Strafverfahren kann sich der Beschuldigte jederzeit eines Verteidigers bedienen (§ 137 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieses Recht wird für einen Angeklagten, gegen den - ausnahmsweise - in seiner Abwesenheit verhandelt wird, gemäß § 234 StPO noch verstärkt; ihm ist unter Umständen sogar von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen (§ 231 a Abs. 4, § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 StPO).
Die Verteidigungsbefugnis gilt im selben Umfang gegenüber einem im Adhäsionsverfahren erhobenen zivilrechtlichen Entschädigungsantrag. Denn das hierdurch eingeleitete Verfahren richtet sich - von wenigen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - ausschließlich nach der Strafprozeßordnung; insbesondere ist dem Angeklagten in der Hauptverhandlung Gelegenheit zu geben, sich zum Entschädigungsanspruch zu äußern (BGHSt 37, 260 f). Einem bedürftigen Angeklagten ist nach § 404 Abs. 5 Satz 1 und 2 StPO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Wege der Prozeßkostenhilfe ein Verteidiger beizuordnen, wenn der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Die Möglichkeit der Verteidigung durch einen Rechtsanwalt ist in Deutschland sogar verfassungsrechtlich geboten. Artikel 103 Abs. 1 GG schreibt vor, daß vor einem deutschen Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Regelmäßig ist auch jeder befugt, dieses Recht durch einen Rechtsanwalt auszuüben (vgl. BVerfGE 7, 53, 57 f [BVerfG 18.06.1957 - 1 BvR 41/57]). Insbesondere im Strafverfahren darf der Angeklagte sich durch einen Verteidiger seines Vertrauens verteidigen lassen (BVerfGE 66, 313, 318 f [BVerfG 28.03.1984 - 2 BvR 275/83]). Soweit der Rechtsanwalt das Recht auf Gehör für seine Partei ausübt, ist er es, den das Gericht auf jeden Fall durchgängig am Verfahren zu beteiligen hat; wird dieses nicht beachtet, so ist grundsätzlich Artikel 103 Abs. 1 GG verletzt (Maunz/Dürig/ Schmidt-Aßmann, GG Artikel 103 Rdnr. 108). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet auch, daß das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muß (BVerfGE 53, 219, 222 [BVerfG 27.02.1980 - 1 BvR 277/78]; 60, 247, 249; 70, 215, 218, [BVerfG 19.06.1985 - 1 BvR 933/84]jeweils m.w.N.). Das Gericht darf nicht Vortrag unberücksichtigt lassen, der ihm in der anberaumten Verhandlung unterbreitet wird.
Die Beachtung der Grundrechte gehört zum Inhalt der deutschen öffentlichen Ordnung. Nach der Sachlage ist auch nicht auszuschließen, daß das Schwurgericht Paris über den Schadensersatzanspruch anders entschieden hätte, wenn es bei seiner Entscheidung die Verteidigung des Schuldners berücksichtigt hätte. Dieser behauptet, die Injektion sei medizinisch geboten gewesen, und bestreitet insbesondere den - in den "conclusions" für das Schwurgericht aufgestellten - Vorwurf des Gläubigers, daß der Schuldner sich zuvor an dem Mädchen sexuell vergangen habe.
3.
Das Vorgehen des Schwurgerichts Paris scheint jedoch Artikel II Abs. 1 des Protokolls vom 27. September 1968 über die Auslegung des EuGVÜ zu entsprechen. Danach können sich Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, vor den Strafgerichten eines anderen Vertragsstaates bei Verfolgung wegen einer "fahrlässig" begangenen Straftat von befugten Personen verteidigen lassen, anstatt persönlich zu erscheinen. Der Senat versteht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Mai 1981 (in der Rechtssache 157/80, IPRax 1982, 185, 188) unter Nr. 12 bis 16 dahin, daß das Recht nicht bei Verfolgung wegen einer "vorsätzlich" begangenen Straftat bestehen soll, obwohl der Zweck einer solchen Regelung nicht überzeugt: Der vorlegende Senat vermag keine Gründe zu erkennen, die es rechtfertigen, die Verteidigung gegen schwere Vorwürfe stärker einzuschränken als gegen leichtere (ebenso Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung Bd. I S. 839).
Im vorliegenden Falle war der Schuldner wegen vorsätzlicher Tötung angeklagt. Er wurde wegen einer angeblich vorsätzlich begangenen Nötigung verurteilt. Zwar verursachte diese den Tod nur fahrlässig; der Vorwurf einer vorsätzlichen Straftat bleibt aber bestehen.
4.
Die Anwendung der nationalen öffentlichen Ordnung obliegt im Rahmen des Artikels 27 Nr. 1 EuGVÜ regelmäßig allein den Gerichten des Anerkennungsstaates. Es wird allerdings die Auffassung vertreten, der Europäische Gerichtshof dürfe die Vorbehaltsklausel abgrenzen und einschränkend darüber befinden, welche Arten nationaler Normen allgemein geeignet sind, die Anwendung des Artikels 27 Nr. 1 EuGVÜ zu rechtfertigen (so Martiny in: Europäisches Gemeinschaftsrecht und internationales Privatrecht, Herausgeber von Bar, S. 211, 231; vgl. auch Kropholler, aaO Artikel 27 Rdnr. 4). Ob dieser Ansicht in so weitgehendem Umfange zu folgen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls zeigt Artikel 28 Abs. 3, 2. Halbsatz EuGVÜ, daß das Brüsseler Übereinkommen bestimmte Umstände von der Berücksichtigung im Rahmen des Artikels 27 Nr. 1 EuGVÜ ausdrücklich ausschließen kann.
Der vorlegende Senat möchte mit der zweiten Frage wissen, ob Artikel II Abs. 1 des Protokolls vom 27. September 1968 so zu verstehen ist, daß er es sogar ausschließt, die Zurückweisung eines Verteidigers im Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat auch nur im Rahmen des Artikels 27 Nr. 1 EuGVÜ zu berücksichtigen. Gegen ein solches Verständnis der Regelung bestehen nach Auffassung des vorlegenden Senates Bedenken: Anders als Artikel 28 Abs. 3, 2. Halbsatz EuGVÜ bestimmt Artikel II des Protokolls vom 27. September 1968 eine so weitreichende Wirkung nicht ausdrücklich. Gerade bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche in einem Adhäsionsverfahren besteht erfahrungsgemäß auch eine größere Gefahr, daß eine sachgerechte Verteidigung unangemessen erschwert wird (vgl. Kohler in: Schadensersatz im Strafverfahren, herausgegeben von Will, S. 74, 78). Insbesondere wird der Schuldner mittelbar gezwungen, sich der strafrechtlichen Vollstreckung im fremden Staat zu stellen, wenn er sich gegen den zivilrechtlichen Anspruch verteidigen will, obwohl er von seinem Heimatstaat für dieses Strafverfahren nicht ausgeliefert würde (Jenard-Bericht aaO C 59/63). Anders als die strafrechtliche Verurteilung eines Ausländers in Abwesenheit, die sich nur im Falle seiner Ergreifung auswirkt und dann automatisch überprüft wird (Art. 639 CPP), belastet die zivilrechtliche Verurteilung den Schuldner auch unabhängig von seiner Ergreifung: Sie kann - und soll im vorliegenden Falle - nach allgemeinen Regeln sogar im Heimatstaat des Verurteilten vollstreckt werden, wo er der strafrechtlichen Verfolgung nicht ausgesetzt wäre.
Andererseits ordnet Artikel II Abs. 2 des bezeichneten Protokolls nur für die Fälle des Absatzes 1 ausdrücklich an, daß der andere Vertragsstaat eine Entscheidung nicht anzuerkennen braucht, gegen die der Angeklagte sich nicht verteidigen konnte. Daraus könnte der Umkehrschluß zu ziehen sein, daß in allen anderen Fällen - insbesondere bei der Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten - eine Pflicht zur Anerkennung besteht. Obwohl der vorlegende Senat das nicht für richtig hält, vermag er nicht auszuschließen, daß die Rechtsfrage aus der Sicht anderer Vertragsstaaten umgekehrt beurteilt wird. Eine vertragsautonome Auslegung erscheint deshalb geboten.
V.
Sollten die zu 1. und 2. gestellten Fragen jeweils für sich verneint werden, so steht damit noch nicht ohne weiteres fest, daß Artikel 27 Nr. 1 EuGVÜ sogar dann nicht angewandt werden darf, wenn die oben zu III und IV genannten Voraussetzungen kumulativ zusammenwirken. Dann ergibt sich nämlich die Folge, daß der Vertragsstaat nur seine exorbitante Zuständigkeitsregelung auf dem Gebiete eines anderen Vertragsstaates gegenüber dort ansässigen Personen durch einen mittelbaren Zwang durchsetzen will: Die Rechtsverteidigung dieses Staatsangehörigen wird mit potentiell dauerhafter Wirkung beschränkt, wenn er sich nicht der exorbitanten Zuständigkeit unterwirft.
1.
Dieses Vorgehen des Schwurgerichts Paris verstößt nach Auffassung des vorlegenden Senates gegen Artikel 6 Abs. 1 EMRK. Diese Vorschrift garantiert - als Bestandteil eines fairen Verfahrens - auch die Waffengleichheit zwischen den Parteien eines Zivilverfahrens: Jede Partei muß Gelegenheit haben, ihren Fall unter Bedingungen vorzutragen, die keinen wesentlichen Nachteil gegenüber ihrem Gegner bedeuten (EGMR, Urt. v. 27. Oktober 1993 im Fall Dombo Beheer B.V. gegen die Niederlande, NJW 1995, 1413 f [EGMR 27.10.1993 - - 37/1992/382/460/-] unter Nr. 33; Miehsler/Vogler in Golsong, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention Artikel 6 Rdnr. 348 und 354 m.w.N.). Ein wirksamer Zugang zum Gericht setzt voraus, daß sich der Betroffene der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen kann, wenn dies zur praktischen Durchsetzung des Rechts nötig ist (EGMR, Urt. v. 9. Oktober 1979 im Fall Airey, Veröffentlichungen Serie A Bd. 32 S. 4, 12 f). Im vorliegenden Falle war der Gläubiger, ausweislich des Urteils des Schwurgerichts Paris, in der Hauptverhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dem Schuldner hingegen wurde die Verteidigung durch erschienene Rechtsanwälte verwehrt.
Zwar mag man im allgemeinen eine Pflicht jedes Angeklagten für vertretbar halten, sich dem Strafverfahren in einem Staat zu stellen, der selbst der Europäischen Konvention für Menschenrechte unterliegt. Das muß aber wenigstens ein Mindestmaß sachlicher Beziehungen der Straftat zu dem verfolgenden Staat voraussetzen. Will dagegen dieser Staat lediglich seine eigenen Staatsangehörigen als Opfer schützen und setzt er die Waffengleichheit in einem Zivilprozeß als ein Mittel außer Kraft, um dieses Ziel zu verwirklichen, dann vermag das den Eingriff in das Gebot eines fairen Verfahrens nicht zu rechtfertigen.
2.
Darüber hinaus würde eine Pflicht zur Vollstreckbarerklärung des Urteils des Schwurgerichts Paris den vorlegenden Senat zwingen, die deutsche Verfassung zu verletzten. Das darin vorausgesetzte Rechtsstaatsprinzip gewährleistet in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht (Artikel 2 Abs. 1 GG) dem Beschuldigten das Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren. Der Beschuldigte darf im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein; ihm muß die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluß zu nehmen. Dieser verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch umfaßt das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt als gewähltem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfGE 66, 313, 318 f [BVerfG 28.03.1984 - 2 BvR 275/83] m.w.N.).
Das Vorgehen des Schwurgerichts Paris machte den Schuldner im Ergebnis zu einem bloßen Objekt des französischen Strafverfahrens: Er hatte sich entweder dem exorbitanten Zuständigkeitsanspruch der französischen Strafgerichtsbarkeit persönlich zu stellen, oder er wurde von jeder Verteidigung ausgeschlossen. Diese Zwangslage wirkt zugleich in der im Adhäsionsverfahren ergangenen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche fort, die in Deutschland vollstreckt werden soll.
VI.
Die abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs hängt von der Beantwortung der gestellten Fragen ab. Da die übrigen Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung erfüllt sind, wäre die Rechtsbeschwerde auf der Grundlage des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens unbegründet, wenn dessen Artikel 27 Nr. 1 nicht anzuwenden wäre. Greift hingegen der Vorbehalt der deutschen öffentlichen Ordnung ein, so erscheint die Rechtsbeschwerde begründet.
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer