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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.2000, Az.: 1 StR 131/00

Zulässigkeit; Revision; Revisionsbegründung; Aufhebung; Urteil; Zurückverweisung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.04.2000
Aktenzeichen
1 StR 131/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 15978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Memmingen - 27.09.1999

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. April 2000
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 27. September 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer Revisionsanträge zu stellen und sie zu begründen. Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Revision das Verfahren beanstandet oder einen sachlich-rechtlichen Mangel geltend macht (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine solche Begründung fehlt, weil nur Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache gestellt worden ist, der keiner Auslegung im Sinne einer Revisionsbegründung zugänglich ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 344 Rdn. 11 m. w. Nachw. ). Damit ist das Rechtsmittel unzulässig.

2

Es hätte auch, wie die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von den Mitangeklagten erhobenen Sachrügen ergeben hat, keinen Erfolg haben können.

3

Eine Erstattung der dem Nebenkläger durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da dessen Revision ebenfalls erfolglos geblieben ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

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