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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.06.1967, Az.: 3 AZR 439/66

Unfallbereitschaft; Störungsbereitschaft; Schneebereitschaft; Ort der Bereitschaft; Rufbereitschaft; Wahl des Aufenthaltsortes

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.06.1967
Aktenzeichen
3 AZR 439/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 15.09.1966 - 1 Sa 101/66

Fundstellen

  • DB 1967, 2166-2167 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1967, 229

Amtlicher Leitsatz

1. Bei Unfall-, Störungs- oder Schneebereitschaft (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV)) muß der Arbeiter sich an dem ihm von seiner Dienststelle zugewiesenen Ort der Bereitschaft ständig aufhalten, um erforderlichenfalls seine Arbeit unverzüglich aufzunehmen. Bei Rufbereitschaft (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LTV) ist der Arbeiter in der Wahl seines Aufenthaltsortes grundsätzlich frei, sofern er nur erreichbar ist.

2. Eine Rufbereitschaft wird nicht dadurch zur Störungsbereitschaft, daß der Arbeiter wegen großer Entfernung seines Wohnortes zur Dienststelle die Rufbereitschaft nicht in seiner Wohnung leisten kann und daß er deshalb in einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Raum in einem Ledigenheim übernachtet.