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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1970, Az.: VI ZR 168/68

Fremdreparatur; Erforderlichkeit; Ersatzfähige Kosten; Kfz-Reparatur; Reparaturlohn; Selbstkosten; Unternehmergewinn; Schadensersatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1970
Aktenzeichen
VI ZR 168/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11148
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 54, 82 - 89
  • DB 1970, 1315-1317 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 751-752 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1454-1456 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1970, 902 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • VersR 1970, 832-834 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei Kfz-Unfällen, die fremdverschuldet sind, gilt der Erforderlichkeitsmaßstab.

Der angemessene Reparaturlohn einer Reparaturwerkstatt ist grundsätzlich ersatzfähig; dies gilt auch bei der Ausführung der Reparatur durch den Geschädigten selber. Allerdings ist in diesen Fällen die Beschränkung des Ersatzes auf die Selbstkosten, d.h. die Kosten ohne Unternehmergewinn, möglich, wenn die Reparatur in der eigenen Werkstatt vorgenommen wird, die speziell für die Reparatur von Fahrzeugen des eigenen Wagenparks eingerichtet wurde.