Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1970, Az.: VI ZR 168/68
Fremdreparatur; Erforderlichkeit; Ersatzfähige Kosten; Kfz-Reparatur; Reparaturlohn; Selbstkosten; Unternehmergewinn; Schadensersatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1970
- Aktenzeichen
- VI ZR 168/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 54, 82 - 89
- DB 1970, 1315-1317 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 751-752 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1454-1456 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1970, 902 (red. Leitsatz mit Anm.)
- VersR 1970, 832-834 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei Kfz-Unfällen, die fremdverschuldet sind, gilt der Erforderlichkeitsmaßstab.
Der angemessene Reparaturlohn einer Reparaturwerkstatt ist grundsätzlich ersatzfähig; dies gilt auch bei der Ausführung der Reparatur durch den Geschädigten selber. Allerdings ist in diesen Fällen die Beschränkung des Ersatzes auf die Selbstkosten, d.h. die Kosten ohne Unternehmergewinn, möglich, wenn die Reparatur in der eigenen Werkstatt vorgenommen wird, die speziell für die Reparatur von Fahrzeugen des eigenen Wagenparks eingerichtet wurde.