Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1983, Az.: IX ZR 69/82
Rückgängigmachung einer Auflassung nach Entfall des ideellen Zwecks; Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung; Formbedürftigkeit des Verpflichtungsgeschäfts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1983
- Aktenzeichen
- IX ZR 69/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 07.05.1982
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1983, 953-954
- MDR 1984, 140 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2933-2934 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Klaus P., L. 21, O.
Prozessgegner
Yong-Sun C., früher P., V.straße 28, K.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Rückgewähr einer vor der Eheschließung gemachten Zuwendung (Miteigentumshälfte an einem Grundstück) nach Scheitern der Ehe.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1983
durch
die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Mai 1982 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Parteien lebten seit 1973 zusammen. 1974 erwarb der Kläger das Grundstück L. 21 in O.. Das darauf errichtete Einfamilienhaus war im März 1975 bezugsfertig. Die Hochzeit der Parteien war für März 1976 vorgesehen; sie wurde abgesagt. Die Beklagte zog aus.
Durch notariellen Vertrag vom 26. März 1976 übertrug der Kläger den hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück auf die Beklagte. Diese übernahm neben den Lasten für ihren Anteil gegenüber den Gläubigern die Mithaftung für die den eingetragenen Grundpfandrechten zugrunde liegenden Forderungen. Sie verpflichtete sich gegenüber dem Kläger, die Hälfte aller die Grundpfandrechte betreffenden Zins- und Tilgungszahlungen zu leisten unabhängig davon, in welcher Höhe Forderungen der Grundpfandgläubiger noch beständen; weitere Gegenleistungen sollte sie nicht erbringen. Der Vertrag sollte nach seinem § 6 mit Ausnahme der Auflassung erst dann wirksam werden, wenn die Beteiligten die Ehe geschlossen hätten. Durch notariellen Vertrag vom 21. Mai 1976 änderten die Parteien diese Regelung dahin ab, daß der Vertrag vom 26. März 1976 unabhängig davon wirksam werden solle, ob sie die Ehe schlössen oder nicht, und bestimmten weiter, daß er daher heute rechtswirksam werde. Die Beklagte wurde als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Im Dezember 1976 zogen die Parteien wieder zusammen und heirateten am 7. April 1977. Vom 10. April bis 2. November 1977 war die Mutter der Beklagten aus Korea zu Besuch. Am Tage ihrer Abreise zog die Beklagte wieder aus. Seitdem leben die Parteien getrennt; ihre Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 9. Januar 1981 geschieden. Im April 1980 hatte die Beklagte erfolglos die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragt; ein neues Zwangsversteigerungsverfahren ist anhängig.
Der Kläger verlangte mit der Klage die Rückübertragung der Grundstückshälfte, weil Ziel der schenkweisen Übertragung die Heirat gewesen und mit dem Scheitern der Ehe die Geschäftsgrundlage weggefallen sei, so daß ihm nicht mehr zugemutet werden könne, der Beklagten die ohne nennenswerte Gegenleistung zugewendete Eigentumshälfte zu belassen. Die Beklagte habe ihn nur geheiratet, um die Mutter während ihres Aufenthaltes in Deutschland angemessen unterzubringen. Den Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 26. März 1976 sei sie nicht nachgekommen.
Die Beklagte machte geltend, daß sie ihre gesamten Einkünfte auf ein Konto des Klägers überwiesen habe, aus dem auch die Baukosten gezahlt worden seien. Sie habe in großem Umfange bei dem Hausbau mitgeholfen. Der Kläger habe sie aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen; deshalb habe sie zur Absicherung ihrer Rechte auf eine Eintragung in das Grundbuch gedrängt. Zur Zeit des Abschlusses der notariellen Verträge habe sie den Kläger gar nicht heiraten wollen, weil er sie mißhandelt habe. Die Hochzeit sei dann überwiegend wegen der Selbstmorddrohungen des Klägers zustande gekommen. Die Trennung habe ihren Grund in seinem Verhalten gehabt.
Das Landgericht wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren begründete der Kläger den Hauptantrag auch damit, daß die Verträge vom 26. März und 21. Mai 1976 nichtig seien. Außerdem habe er die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen. Hilfsweise beantragte er die Verurteilung der Beklagten, die aufgelaufenen hälftigen Tilgungs- und Zinsbeträge zu zahlen und ihn zur Hälfte von den im Vertrag vom 26. März 1976 umschriebenen dinglichen und persönlichen Belastungen nebst Zinsen freizustellen. Die Beklagte widersprach der Zulassung des Hilfsantrags. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge weiter. Hilfsweise begehrt er die Verurteilung der Beklagten, der Berichtigung des Grundbuchs dahin zuzustimmen, daß er als Alleineigentümer eingetragen werde. Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält das Verlangen des Klägers auf Rückübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück L. 21 in O. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für begründet. Die Einwände der Revision hiergegen greifen nicht durch.
1.
Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die notariellen Verträge seien rechtswirksam zustande gekommen, weil der etwa zunächst unwirksame Vertrag vom 26. März 1976 durch den Vertrag vom 21. Mai 1976 rechtswirksam bestätigt worden sei. Die Revision vermißt in diesem Vertrag die dem Gesetz entsprechende Beurkundung und hält ihn deshalb für nichtig. Damit hat sie im Ergebnis keinen Erfolg. Die Beklagte hat die Miteigentumshälfte am Hausgrundstück wirksam erworben. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Herausgabe aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.
Die von den Parteien bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Notar am 26. März 1976 erklärte Auflassung war nicht von der Wirksamkeit der sonstigen Abreden, auch nicht von der künftigen Eheschließung abhängig gemacht und deshalb wirksam (§ 925 BGB). Die Revision hat den Wortlaut der Urkunde nicht in Frage gestellt. Danach war die Auflassung als abstraktes Rechtsgeschäft erklärt und gewollt. Die am 21. Mai 1976 vom Notar beurkundeten Erklärungen der gleichzeitig anwesenden Parteien ergeben wiederum, daß sie sich über die unbedingte Übertragung des Eigentums an einer Grundstückshälfte auf die Beklagte weiterhin einig waren. Die Auflassung war ohne Rücksicht auf die Art ihrer Beurkundung wirksam (vgl. BGHZ 22, 312 [BGH 06.12.1956 - II ZR 345/55]; 29, 6, 9, 10). Ob auch die sonstigen Abreden des Vertrages vom 26. März 1976 wirksam waren oder ob sie im Vertrag vom 21. Mai 1976 nach § 313 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung bedurft hätten und an diesem Tage auch formrichtig beurkundet worden sind, bleibt offen. Die aufrechterhaltenen, nicht mehr an die Bedingung der Heirat geknüpften Vereinbarungen sind auch bei unzureichender Beurkundung am 21. Mai 1976 gültig, weil die Auflassung wirksam und die Eintragung im Grundbuch erfolgt ist (§ 313 Satz 2 BGB).
2.
Ob in der Übertragung der Grundstückshälfte eine Schenkung (§ 516 BGB) zu sehen ist, hat der Berufungsrichter nicht entschieden. Das Revisionsgericht geht daher von einer Schenkung aus. Sie ist nicht nach §§ 530 ff BGB wirksam widerrufen.
Das Berufungsgericht sieht in der Nichtzahlung der anteiligen Zins- und Tilgungsbeträge aus den Grundstücksbelastungen und dem Betreiben der Teilungsversteigerung (§§ 749, 753 Abs. 1 BGB) keine schwere Verfehlung. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Ob eine Verfehlung schwer ist, beurteilt der Tatrichter (BGH, Urt. vom 24. März 1983 - IX ZR 62/82 = FamRZ 1983, 668). Für einen Irrtum über den Rechtsbegriff der schweren Verfehlung fehlt ein Anhalt. Unter den gegebenen Umständen - die Parteien leben seit 2. November 1977 getrennt, ihre Ehe ist endgültig gescheitert, beide haben sich anderen Partnern zugewandt - kann die Auffassung des Berufungsgerichts nicht beanstandet werden.
Das Berufungsgericht unterstellt als schwere Verfehlung der Klägerin die Täuschung über den Beweggrund für die Eheschließung (Unterbringung der Mutter während des Deutschlandaufenthaltes). Es stellt fest, daß der Kläger davon spätestens am 2. November 1977 erfahren hat. Unstreitig ist, daß die Beklagte ihn an diesem Tage endgültig verlassen hat. Die Berücksichtigung dieses Widerrufsgrundes scheitert an der Jahresfrist des § 532 Satz 1 BGB. Der Berufungsrichter sieht frühestens in der Klageerhebung im Januar 1981 eine Erklärung des Widerrufs. Der bestrittene Vortrag des Klägers, er habe schon in der Zwischenzeit (vom 2. November 1977 bis zur Klageerhebung) durch mündliche und schriftliche Erklärungen widerrufen, ist nicht unter Beweis gestellt und entgegen einem ausdrücklichen Vorbehalt auch nicht näher erläutert worden.
3.
Einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) verneint das Berufungsgericht auf Grund tatsächlicher Feststellungen: Nach den eigenen Vorstellungen des Klägers ist nicht die Eheschließung der entscheidende Zweck für die Übertragung des Grundstücksanteils gewesen. Ihm ist es allein darum gegangen, die Zuneigung der Beklagten zurückzugewinnen; die weitere Entwicklung ihrer persönlichen Beziehungen haben die Parteien nicht als gemeinsamen Zweck des Vertrages vom 21. Mai 1976 zugrunde gelegt. Danach versteht der Tatrichter, ohne gegen Auslegungsregeln zu verstoßen, den Vertrag dahin, daß die Übertragung der Miteigentumshälfte abweichend vom früheren Vertrag gerade nicht mehr davon beeinflußt werden sollte, ob die Beklagte später den Kläger heiraten oder eine freie Lebensgemeinschaft mit ihm wieder aufnehmen würde. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 44, 321 [BGH 29.11.1965 - VII ZR 214/63]; NJW 1973, 612). Das Oberlandesgericht hat deshalb ohne Rechtsirrtum angenommen, die Begründung einer auf Dauer angelegten Lebens- und Wohngemeinschaft sei nicht der mit der Leistung des Klägers nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg des Rechtsgeschäfts gewesen.
4.
Der Berufungsrichter verneint auch die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage: Weder die Begründung noch die Aufrechterhaltung ehelicher Beziehungen seien Geschäftsgrundlage für die Übertragung der Grundstückshälfte gewesen. Dem Kläger sei es vornehmlich darum gegangen, die Gunst der Beklagten zurückzugewinnen. Die Beklagte habe die Heirat als Bedingung für die Übertragung des Grundstücksanteils im notariellen Vertrag vom 21. Mai 1976 abgelehnt. Der Kläger habe erkannt, daß die Beklagte die Heirat nicht zur Grundlage des Rechtsgeschäfts erhebe; denn er selbst spreche von seinem Risiko, das er mit der Übertragung des Grundstücksanteils eingegangen sei.
Das trägt das Berufungsurteil und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Sie hält für entscheidend, ob die Durchführung der Zwangsversteigerung gegen Treu und Glauben verstoße, weil dem Kläger nicht zumutbar sei, daß das Haus, in dem er lebe und das ihm als Alterssicherung dienen solle, nunmehr versteigert werde.
Ob sich mit dieser Erwägung die Feststellung erreichen läßt, daß ein Antrag auf Teilungsversteigerung unzulässig ist (vgl. BGHZ 58, 146 [BGH 31.01.1972 - II ZR 86/69]; 63, 348, 352; auch Staudinger/Huber BGB 12. Aufl. § 749 Rdn. 34-36; MünchKomm/Karsten Schmidt BGB § 749 Rdn. 13), ist hier nicht zu entscheiden. Entsprechende Anträge hat der Kläger nicht gestellt. Er verlangt vielmehr Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück L. 21 in O., hilfsweise Berichtigung des Grundbuchs. Gegenstand des Rechtsstreits ist auch nicht das Begehren der Beklagten, die Gemeinschaft nach § 753 Abs. 1 BGB aufzuheben.
II.
In den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträgen auf Zahlung und Freistellung aus den Zahlungsverpflichtungen der notariellen Verträge sieht das Berufungsgericht zu Recht eine Klageänderung nach § 263 ZPO. Davon geht auch die Revision aus. Sie wendet sich nur dagegen, daß der Berufungsrichter die Sachdienlichkeit verneint hat; die Zulassung sei unter dem Gesichtspunkt der Prozeßökonomie geboten.
Die Rüge ist nicht begründet. Das Revisionsgericht kann die Ermessensentscheidung des Berufungsrichters nur darauf prüfen, ob er den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (BGHZ 53, 24, 28; BGH NJW 1975, 1228; MDR 1981, 1012). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Berufungsrichter stellte darauf ab, daß mit dem neuen Klagebegehren ein völlig neuer Prozeßstoff in den Rechtsstreit eingeführt worden ist.
Das ist richtig (vgl. BGH NJW 1975, 1228, 1229; 1979, 1306; Urteil vom 5. Mai 1983 - VII ZR 117/82, zur Veröffentlichung bestimmt).
Zorn
Henkel
Gärtner
Winter