Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.05.2025, Az.: B 10 KR 2/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.05.2025
- Aktenzeichen
- B 10 KR 2/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:070525BB10KR225AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz - 27.05.2024 - AZ: S 11 KR 145/23
- LSG Rheinland-Pfalz - 20.02.2025 - AZ: L 5 KR 93/24
Rechtsgrundlagen
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Mai 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schriftsatz vom 24.3.2025 Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 4.3.2025 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 4.4.2025 ablief, eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils sowie mit Schreiben des BSG vom 19.3.2025 hingewiesen worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form und Frist entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.