Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1994, Az.: BVerwG 8 B 141.94
Unzulässigkeit der Heranziehung eines Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten; Zur Zurückstellung eines Wehrpfllichtigen wegen Unentbehrlichkeit im Betrieb; Vorliegen einer besonderen Härte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 141.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 19678
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 17.05.1994 - AZ: 1 K 93.1750
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Mai 1994 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist vielmehr durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt und bedarf keiner weiteren Klärung in dem von der Beklagten angestrebten Revisionsverfahren. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung. In dem Urteil vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 73.84 - (Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 16 S. 5 f.) hat der beschließende Senat unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung daran festgehalten, daß die Heranziehung eines Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten unzulässig und dementsprechend eine darauf gerichtete Verfügbarkeitsfeststellung aufzuheben ist, wenn hinsichtlich des nächsten vorgesehenen Heranziehungsabschnitts die Zurückstellung vom Wehrdienst geboten ist. Begehrt der Wehrpflichtige eine Zurückstellung über die für ihn maßgebende Altersgrenze für die Heranziehung zum Grundwehrdienst hinaus, ist allerdings schon hinsichtlich des ersten vorgesehenen Heranziehungsabschnitts ein Zurückstellungsgrund nur bei unzumutbarer Härte gegeben (vgl. Urteil vom 30. November 1984, a.a.O. S. 6 m.weit.Nachw.). Das angefochtene Urteil nimmt in Übereinstimmung mit den vom beschließenden Senat entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. z.B. Urteil vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 94.81 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 15 S. 5 <6 f.>) an, daß eine die Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit im Betrieb nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG rechtfertigende besondere Härte dann vorliegt, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde. Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzung unter Würdigung der von ihm festgestellten tatsächlichen Verhältnisse des vom Kläger geführten landwirtschaftlichen Betriebes bejaht. Seine Annahme, bereits eine besondere Härte rechtfertige die Zurückstellung des Klägers, weil diese nicht über die Altersgrenze des § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG hinaus ausgesprochen werden müsse, ist allerdings durch die Herabsetzung der Altersgrenze auf die Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres durch Artikel 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 21. Juni 1994 (BGBl I S. 1286) unrichtig geworden. Auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen stellt sich jedoch die gegebene Härte in dem für die Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt des Beginns des ersten Heranziehungsabschnitts (3. Januar 1994) auch als unzumutbar dar. Die Unzumutbarkeit einer bestehenden Härte erfordert freilich nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 30. November 1984, a.a.O. S. 7 m.weit.Nachw.) eine Steigerung der Härtelage sowohl hinsichtlich des Grades als auch in Richtung auf die Anforderungen an ihre Vermeidbarkeit. Welche Anforderungen namentlich an die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eines Betriebes und an die Unvermeidlichkeit dieser Gefährdung gestellt werden müssen, um eine die Zurückstellung über die Altersgrenze rechtfertigende unzumutbare Härte im Sinne des § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG annehmen zu dürfen, hat der Senat im Urteil vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 50.79 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 141 S. 1 <2 ff.>) dargelegt. Die für den Fall einer Einberufung auch durch vorbeugende betriebliche oder sonstige Maßnahmen schlechthin nicht zu verhindernde "akute" Gefahr der Existenzvernichtung begründet danach nicht nur eine besondere, sondern zugleich auch eine unzumutbare Härte. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, von denen mangels beachtlicher Verfahrensrügen in dem von der Beklagten angestrebten Revisionsverfahren auszugehen wäre (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), war im vorliegenden Fall eine solche akute Existenzgefährdung infolge der Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst im Gestellungszeitpunkt zu erwarten. Die mit der Beschwerdebegründung aufgeworfenen vermeintlich grundsätzlich bedeutsamen Fragen und die von der Beschwerde gerügte Divergenz wären danach in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker