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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.05.2007, Az.: BVerwG 6 B 21.07

Anwendung des § 29 Abs. 1 Abgeordnetengesetz (AbgG) bei einer verkürzten Vergütung für Hochschullehrer für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.05.2007
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 21.07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 38465
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 26.02.2003 - AZ: VG 7 A 119.02
OVG Berlin-Brandenburg - 11.01.2007 - AZ: OVG 3 B 32/05
nachfolgend
BVerwG - 17.03.2008 - AZ: BVerwG 6 C 22.07

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Januar 2007 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das von dem Kläger angestrebte Revisionsverfahren kann Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob § 29 Abs. 1 AbgG auch anzuwenden ist, wenn Hochschullehrer für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie für die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden eine nach § 9 Abs. 2 AbgG verkürzte Vergütung erhalten.

Dr. Bardenhewer
Dr. Hahn
Dr. Graulich