Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1993, Az.: II ZR 114/92

Rechtsschutzbedürfnis; Feststellungsklage; Widerklage; Teilklage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1993
Aktenzeichen
II ZR 114/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14870
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1993, 1751-1753 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1993, 2021 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1993, 1414-1415 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1993, 658 (Kurzinformation)
  • MDR 1993, 1118 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 2609-2610 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 1683-1686 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1993, 1158-1160 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungswiderklage wird durch die einseitige Erklärung des Klägers, er werde keine weitergehenden Ansprüche geltend machen, wenn er mit der von ihm erhobenen Teilklage rechtskräftig unterliege, nicht beseitigt. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, ein in einer solchen Erklärung liegendes Angebot auf Abschluß eines bedingten Erlaßvertrages anzunehmen.

2. Eine vertragliche Regelung kann im Normalfall nicht gleichzeitig als steuerrechtlich gewollt und zivilrechtlich nicht gewollt angesehen werden (wie BGHZ 67, 334 = LM § 631 BGB Nr. 34).

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Konkursverwalter der F. J. KG; die Beklagte ist deren Kommanditistin. Im Jahre 1979 nahmen die Beklagte sowie ihre Brüder W., M. und Fr. J. als weitere Kommanditisten - M. J. ist seit 1982 persönlich haftender Gesellschafter - bei der Sparkasse K. gemeinsam ein Darlehen von 3, 7 Mio. DM auf. Sie stellten ihrerseits das Geld der Gesellschaft zur Verfügung, die es für den Bau einer Lagerhalle verwandte. Der von dem Gesamtdarlehen auf die Beklagte entfallende Anteil von 925000,-- DM (1/4 von 3, 7 Mio. DM) wurde ihrem nach § 8 des Gesellschaftsvertrages neben dem festen Kommanditeinlagekonto geführten Privatkonto, auf dem Einlagen, Entnahmen sowie die anteiligen Gewinne und Verluste verbucht wurden, als Einlage gutgeschrieben. Die Kommanditgesellschaft zahlte in der Folgezeit die Tilgungs- und Zinsleistungen auf den gesamten Kredit unmittelbar an die Sparkasse und belastete damit anteilig die Privatkonten der Gesellschafter. Auf dem Privatkonto der Beklagten wurden auf diese Weise von 1979 bis Oktober 1983 Zinszahlungen von 370887,46 DM und Tilgungsleistungen von 52260, 61 DM gebucht. Sodann wurde mit Zustimmung der Sparkasse eine Umschuldung vorgenommen. M. und W. J. übernahmen das Restdarlehen von 3490957, 56 DM allein, während die Beklagte und Fr. J. aus ihren Verpflichtungen gegenüber der Bank entlassen wurden. Der auf die Beklagte entfallende restliche Darlehensbetrag von 872739, 39 DM wurde auf ihrem Privatkonto als Entnahme gebucht. Danach wies das Konto einen Debetsaldo von 625073, 27 DM aus. Am 29. März 1985 wurde nach Verlusten, die die Gesellschaft in den Jahren 1983 und 1984 erwirtschaftete, über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet.

2

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der von der Kommanditgesellschaft für sie gezahlten Kreditzinsen auf Erstattung eines Teilbetrages von 25000,-- DM in Anspruch. Die Beklagte hat demgegenüber Widerklage auf Feststellung erhoben, daß dem Kläger auch über den eingeklagten Teilbetrag hinaus keine Forderung gegen sie zustehe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger erklärt, er verzichte auf etwaige Ansprüche, soweit sie 150000,-- DM überstiegen. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich der Widerklage insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat darüber hinaus erklärt, er werde, falls er mit der Teilklage auf Zahlung von 25000,-- DM rechtskräftig unterliege, weitergehende Ansprüche nicht geltend machen.

3

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

5

1. Zur Klage:

6

a) Das Berufungsgericht hat gemeint, im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Kommanditgesellschaft sei diese verpflichtet gewesen, die Zinsen für die von der Beklagten - wie auch von den anderen Kommanditisten - persönlich aufgenommenen Bankkredite zu tragen; denn wirtschaftlich betrachtet sei die Gesellschaft, für deren Betrieb und auf deren Grundstück die mit dem Geld zu errichtende Lagerhalle habe gebaut werden sollen, Darlehensnehmerin gewesen. Daß nicht sie, sondern die Kommanditisten als Darlehensnehmer aufgetreten seien, habe steuerliche Gründe gehabt; auf diese Weise hätten die Kommanditisten die Darlehenszinsen steuermindernd geltend machen können. In Wirklichkeit hätten die Gesellschafter von vornherein vereinbart, daß die Kommanditgesellschaft die Zinsleistungen als eigene und nicht etwa im Auftrag der Kommanditisten habe erbringen sollen; das schließe auch einen Anspruch aus § 670 BGB aus.

7

Diese Beurteilung einschließlich der tatsächlichen Feststellung zum Inhalt der Vereinbarungen der Beteiligten hält, wie die Revision zu Recht rügt, der rechtlichen Prüfung nicht stand. Hätte die Gesellschaft selbst den Kredit aufgenommen, so hätten die Darlehenszinsen als Betriebsausgaben ihr Betriebsergebnis gemindert. Soweit das bei den Kommanditisten zu Verlusten geführt hätte, die ihre jeweilige Kommanditeinlage überstiegen und damit die Entstehung oder die Erhöhung eines negativen Kapitalkontos zur Folge hatten, wären derartige Verluste bei ihnen steuerlich nicht anerkannt worden. Nach Abs. 1 Satz 1 der im Jahre 1980 eingeführten Vorschrift des § 15 a EStG dürfen solche negativen Einkünfte nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, weil der Kommanditist am Verlust nur bis zur Höhe der von ihm übernommenen Einlage teilnimmt (§ 167 Abs. 3 HGB). Tatsächlich erlitt die Gemeinschuldnerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den Jahren ab 1979 mit Ausnahme des Jahres 1982 durchweg Verluste. Um jenes unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, nahmen die Kommanditisten das Darlehen anteilsmäßig persönlich auf. Da die Kreditaufnahme den betrieblichen Zwecken der Gesellschaft diente, konnten sie nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. BFH BStBl. II 1991, 238 f. und 505 f.) die Darlehensschuld zum - negativen - betrieblichen Sondervermögen erklären und die Darlehenszinsen je für sich, also außerhalb der für die Gesellschaft durchzuführenden einheitlichen Gewinnfeststellung, als Betriebsausgaben absetzen. Tatsächlich haben sie dies unstreitig mit Erfolg getan. Steuerlich war dieses Ergebnis nur dann zu erzielen, wenn die Kommanditisten die Zinsen wirklich aus eigenen Mitteln und nicht aus solchen der Gesellschaft aufbrachten, dieser also das Geld unverzinslich zur Verfügung stellten, denn sonst hätte es sich nicht um ihre, sondern doch wieder um Betriebsausgaben der Gesellschaft mit den bereits erwähnten Folgen gehandelt. Soweit die Gesellschaft die Zinszahlungen vorstreckte, mußte sie sie, sollte sich dies nicht steuerschädlich auswirken, den Kommanditisten in Rechnung stellen. So geschah es auch; mit den von der Gesellschaft verauslagten Zinsen wurden die Privatkonten der Kommanditisten als "Entnahmen" belastet. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dies sei in Wirklichkeit nicht ernstgemeint gewesen und die Kommanditisten hätten nicht zur Erstattung verpflichtet sein sollen, übersieht, daß eine bestimmte vertragliche Regelung nicht gleichzeitig als steuerrechtlich gewollt und zivilrechtlich nicht gewollt angesehen werden kann (vgl. BGHZ 67, 334, 338). Für die Annahme, die Beteiligten hätten eine Steuerhinterziehung begehen wollen, fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Es mag freilich nicht beabsichtigt gewesen sein, die Zinsbeträge in der Weise einzuziehen, daß die Kommanditisten sie durch Barzahlung ausgleichen mußten; es wird so gewesen sein, daß die Belastungen mit späteren Gewinnen verrechnet werden sollten. Soweit es dazu infolge der Konkurseröffnung nicht gekommen sein sollte, kann dies indessen nicht dazu führen, die früher vereinbarte Regelung nachträglich rückgängig zu machen (vgl. auch dazu BGHZ 67, 334, 337).

8

b) Die Beklagte meint in ihrer Revisionserwiderung, die Darlehenszinsen seien, da ihr Privatkonto mit ihnen belastet worden sei, tatsächlich aus ihrem Privatvermögen gezahlt worden. Sie habe über ihre ebenfalls auf dem Privatkonto ausgewiesene Darlehensforderung gegen die Gesellschaft verfügt. Zwar habe diese auf die Dauer für Verzinsung und Tilgung zusammen nicht ausgereicht. Aber der Kläger habe nicht dargelegt, daß sie die Darlehenszinsen nicht aus sonstigen Guthaben auf ihrem Privatkonto aufgebracht habe.

9

Dieser Einwand ist auf der Grundlage des Sachverhalts, der der Revisionsentscheidung zugrunde zu legen ist, nicht begründet. Nach der vom Kläger vorgetragenen Entwicklung des Privatkontos der Beklagten wies dieses, wenn man die mit dem Darlehen zusammenhängenden Buchungen außer Betracht läßt, seit dem 31. Dezember 1980 einen negativen Saldo aus (Schriftsatz v. 28. Oktober 1988, GA 107 f.; vgl. auch die Zusammenstellung im Bericht der Wirtschaftsprüfer v. 10. März 1986, GA 51, 54). Für den 31. Dezember 1983 hat der Kläger einen um die Darlehensvorgänge bereinigten Kontostand von -128227,40 DM ermittelt (GA 214). Danach stand bis zur Umschuldung im Oktober 1983 kein anderweitiges Guthaben der Beklagten, aus dem die Zinsbelastungen jedenfalls für die Jahre ab 1980 hätten gedeckt werden können, zur Verfügung.

10

Eine Verrechnung der Zinsen mit der Darlehensvaluta, wie das Landgericht sie angenommen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie wäre nur vorläufig gewesen, denn die Verpflichtung zur Tilgung des gesamten jeweiligen restlichen Darlehens wäre durch eine derartige Verrechnung nicht beseitigt worden. Tatsächlich wurde der noch offene Restbetrag von 872739, 39 DM im Oktober 1983 für die Entlassung der Beklagten aus ihrer Verbindlichkeit benötigt. Bei der Belastung ihres Privatkontos mit jenem Restbetrag handelte es sich nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, nur um einen rein buchungstechnischen Vorgang. Die Freistellung der Beklagten im Verhältnis zur Bank änderte nichts daran, daß letztlich die Kommanditgesellschaft den gesamten Restkredit zurückzahlen mußte. An die Stelle der Teilverbindlichkeit gegenüber der Beklagten - und, was hier nicht weiter interessiert, deren ebenfalls aus der Haftung ausscheidenden Bruder F. J. - trat eine gleich hohe zusätzliche Gesellschaftsschuld gegenüber den in der Haftung verbleibenden Brüdern M. und W. J.; denn auf Rechnung dieser beiden Gesellschafter war von nun an das gesamte Darlehen zu tilgen. Die Deckung für diese der Neuaufnahme eines Kredits gleichkommende zusätzliche Verbindlichkeit gegenüber M. und W. J. bestand in der Entlastung von dem bis dahin der Beklagten und Fr. J. geschuldeten Teil des Altkredits. Deshalb mußten deren Privatkonten in dieser Höhe belastet werden. Damit blieb im Ergebnis die Pflicht der Beklagten zur Erstattung der von der Gesellschaft verauslagten Zinsen unerfüllt.

11

2. Zur Widerklage:

12

a) Die Revision hält die negative Feststellungswiderklage der Beklagten für unzulässig. Sie meint, für sie fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil der Kläger der Beklagten angeboten habe, auf den die Klageforderung übersteigenden, bis zu 150000, -- DM reichenden Teil seines Anspruchs zu verzichten. Dadurch ist indessen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Die schriftsätzliche Erklärung des Klägers ging dahin, daß er zusichere, keine weitergehenden Ansprüche geltend zu machen, wenn er mit seiner Teilklage rechtskräftig unterliege. Eine solche einseitige Erklärung, in der die Bereitschaft liegt, die Entscheidung über die Klageforderung auch für darüber hinausgehende Ansprüche anzuerkennen, beseitigt, wie der Senat bereits entschieden hat, das Rechtsschutzbedürfnis des Gegners nicht (Sen.Urt. v. 1. Februar 1988 - II ZR 152/87, ZIP 1988, 699). Dieser ist danach auch nicht verpflichtet, auf ein darin liegendes Angebot auf Abschluß eines bedingten Erlaßvertrages einzugehen; denn er hat Anspruch darauf, daß auch über die weitergehende Forderung eine rechtskräftige Entscheidung getroffen wird, die es von vornherein ausschließt, sie zum Gegenstand eines späteren Rechtsstreits zu machen.

13

Die Revision geht offenbar davon aus, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die prozessuale Erklärung eines bedingten Verzichts abgegeben, und verweist darauf, daß die Beklagte daraufhin ein streitiges Urteil nicht mehr dadurch habe erzwingen können, daß sie keinen Antrag auf Erlaß eines Verzichtsurteils stellte (vgl. BGHZ 49, 213, 216 f.). Sie legt dabei jedoch einen unzutreffenden prozessualen Sachverhalt zugrunde; denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 1988 einen Verzicht auf weitergehende Ansprüche nur insoweit erklärt, als diese 150000, -- DM übersteigen. Diesen Verzicht hat die Beklagte angenommen, und anschließend haben die Parteien den entsprechenden Teil der Feststellungswiderklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Erlaß eines Verzichtsurteils wäre auch von vornherein nicht in Betracht gekommen, weil es einen prozessualen Anspruch insoweit nicht gab; eingeklagt waren nur 25000, -- DM.

14

b) In der Sache ist die Widerklage jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht, wie sich aus den Ausführungen zu 1 ergibt, nach dem der Revisionsentscheidung zugrundezulegenden Sachverhalt über den eingeklagten Betrag hinaus ein Anspruch bis zu 150000, -- DM gegen die Beklagte zu.

15

3. Das Berufungsurteil ist somit hinsichtlich Klage und Widerklage aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden, weil in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt ist, ob in den Jahren 1980 bis 1983 zu irgendeinem Zeitpunkt auf dem Privatkonto der Beklagten - abgesehen von den mit der Kreditaufnahme zusammenhängenden Vorgängen - anderweitige Guthaben zur Verrechnung mit den Zinsbelastungen zur Verfügung standen. Damit das nachgeholt werden kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

16

Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin: Zum Ausgleich des der Beklagten durch die Zinsleistungen der Gesellschaft zugefallenen Vermögensvorteils kann nicht darauf zurückgegriffen werden, daß sich nach dem schon erwähnten Wirtschaftsprüferbericht aus einem aus dem Jahre 1969 stammenden Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit einem weiteren, eine andere Gesellschaft der Unternehmensgruppe betreffenden Gesellschaftsvertrag ergeben soll, daß Guthaben auf den Privatkonten der Kommanditisten mit 4 % zu verzinsen seien; daraus soll sich für die Beklagte ein ihr nicht gutgeschriebener Betrag von rund 103000, -- DM errechnen (GA 56 f.). Der Kläger hat sich ursprünglich bereit erklärt, vom Bestehen eines solchen Zinsanspruchs auszugehen (Seite 6 der Klageschrift, GA 6; Seite 4 des Schriftsatzes vom 16. September 1988, GA 89). Später hat er sich auf den Standpunkt gestellt, diese gesellschaftsvertraglichen, dem Privatkonto der Beklagten nicht gutgeschriebenen und in ihren Steuererklärungen nicht durch Abzug von den geltend gemachten Bankzinsen berücksichtigten Zinsansprüche könnten nicht nachträglich zugunsten der Beklagten herangezogen werden (Seite 2 des Schriftsatzes vom 28. Oktober 1988, GA 105). Damit hat er recht, soweit das Privatkonto der Beklagten nur wegen des ihm gutgeschriebenen Bankdarlehens ein Guthaben auswies. Die Beklagte hätte die an die Bank gezahlten Zinsen nicht steuerlich geltend machen können, soweit sie darauf von der Kommanditgesellschaft eine Gutschrift erhalten hätte. Dementsprechend ist eine solche auf ihrem Konto auch nicht vorgenommen worden. Daran muß sie sich festhalten lassen.