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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 24.08.1967, Az.: IV 410/61

Zulässigkeit eines Antrag auf Berichtigung eines Urteils des Bundesfinanzhofs

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
24.08.1967
Aktenzeichen
IV 410/61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 11554
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 69, 565 - 566
  • DB 1967, 2201 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Der Antrag auf Berichtigung eines Urteils des Bundesfinanzhofs ist unzulässig, wenn dieser an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist.

Zusammenfassung

Der Antrag auf Berichtigung eines Urteils des Bundesfinanzhofs ist unzulässig, wenn dieser an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist.

Tatbestand

1

Mit Schreiben vom 10. März 1967 stellte der Steuerpflichtige (Stpfl.) zu dem am 9. Dezember 1966 ergangenen Urteil IV 410/61 den Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 108 FGO zu 11 Punkten.

Entscheidungsgründe

2

Der Antrag des Stpfl. ist unzulässig.

3

Die Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO (vgl. auch § 320 der Zivilprozeßordnung - ZPO - und § 119 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist vom Gesetzgeber nur mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft des Tatbestandes (§§ 105, 118 Abs. 2 FGO) zugelassen worden. Sie dient ausschließlich dem Zweck, zu verhüten, daß infolge dieser Beweiskraft ein unrichtig beurkundeter Prozeßstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird. Eine Tatbestandsberichtigung ist daher nur zulässig, soweit der Tatbestand eine urkundliche Beweiskraft hat. Diese fehlt dem Tatbestand des Revisionsurteils jedoch insoweit, als es sich um die Wiedergabe der vom Finanzgericht (FG) getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der von den Beteiligten gestellten vorinstanzlichen Anträge handelt. In dieser Hinsicht bildet die Grundlage des Revisionsurteils allein der Tatbestand des angefochtenen Urteils, es sei denn, daß in bezug auf die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht worden wären (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 102/64 U vom 11. Februar 1965, Sammlung des Bundesfinanzhofs Bd. 82 S. 62, BStBl III 1965, 268; Beschluß des Reichsgerichts VII 123/12 vom 8. Oktober 1912, Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 80 S. 172; Beschluß des Bundesgerichtshofs IV ZR 317/55 vom 27. Juni 1956, Neue Juristische Wochenschrift 1956 S. 1480, und Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts III ER 404/60 vom 16. Mai 1960, Deutsches Verwaltungsblatt 1960 S. 519). Da letzteres jedoch nicht der Fall war, hat der im Revisionsurteil enthaltene Tatbestand keine selbständige Bedeutung. Er dient nur dazu, das Verständnis der nachfolgenden Revisionsgründe zu erleichtern, die sich in diesem Umfang allein auf die im angefochtenen Urteil festgehaltenen Tatsachen stützen. Der vom Stpfl. auf § 108 FGO gestützte Antrag mußte daher mit der Kostenfolge aus § 135 FGO als unzulässig verworfen werden.