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§ 78 PAO - Einberufung der Kammerversammlung

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung (PAO)
Amtliche Abkürzung
PAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9424-5-1

(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident muss die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich oder elektronisch beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.

(3) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Kammerversammlung am Sitz der Kammer zusammentreten.