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§ 45c ASOG Bln - Fallkonferenzen

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) 
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

(1) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten im Rahmen von einzelfallbezogenen Fallkonferenzen erheben und personenbezogene Daten, die sie rechtmäßig erhoben oder erlangt haben, übermitteln, wenn der Austausch dieser Daten zugleich zwischen mehreren Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin, anderer Länder oder des Bundes für die gemeinsame Erarbeitung, Abstimmung oder Durchführung einzelfallbezogener Maßnahmen zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben zwingend erforderlich ist. 2Dies gilt auch für besondere Kategorien personenbezogener Daten. 3Andere Rechtsvorschriften über die Datenerhebung und Datenübermittlung bleiben unberührt.

(2) Soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch an nicht-öffentliche Stellen übermitteln und von diesen erheben, wenn deren Teilnahme an einer einzelfallbezogenen Fallkonferenz zwingend erforderlich ist, um deren Zwecke zu erreichen.

(3) Die Gründe für die zwingende Erforderlichkeit der einzelfallbezogenen Fallkonferenz, deren wesentliche Ergebnisse und die teilnehmenden Stellen sind zu dokumentieren.