Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.1988, Az.: RiZ (R) 5/88
Unzulässigkeit von Anträgen gegen Beschlüsse des Dienstgerichts für Richter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1988
- Aktenzeichen
- RiZ (R) 5/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 21260
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 26.07.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1989, 257 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Versetzung in den Ruhestand
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes -
hat am 27. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Macke, Gollwitzer und Dr. Meyer-Goßner
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Revisionsklägers auf mündliche Verhandlung über den Beschluß des Dienstgerichts für Richter beim Landgericht Saarbrücken vom 26. Juli 1982 und auf einstweilige Einstellung der Vollziehung dieses Beschlusses werden als unzulässig verworfen.
Gründe
Es kann dahinstehen, ob - wie der Antragsgegner meint - diesen auf § 123 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO gestützten Anträgen bereits § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 entgegensteht oder ob sie deswegen nicht mehr gestellt werden können, weil der Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Saarbrücken bereits mit Urteil vom 6. November 1986 (DGH 1/86) über einen gleichartigen Antrag entschieden hat. Jedenfalls sind die Anträge unzulässig, da das Dienstgericht des Bundes als Revisionsgericht weder für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 123 Abs. 4 Satz 1 VwGO noch für eine nur im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nach § 123 Abs. 4 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 924 ZPO gemäß § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzuordnende einstweilige Einstellung zuständig ist. Das ergibt sich aus § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 943 Abs. 1 ZPO, wonach insoweit nur eine Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges oder des Berufungsgerichts gegeben ist (vgl. Eyermann/Fröhler 9. Aufl. § 123 VwGO Rdn. 19).
Dr. Bauer
Dr. Macke
Gollwitzer
Dr. Meyer-Goßner