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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.2021, Az.: 5 StR 165/21

Einziehung eines bei der Anlasstat verwendeten Messers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.2021
Aktenzeichen
5 StR 165/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 28240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:220621B5STR165.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 09.12.2020 - AZ: 629 KLs 6/20 3501 Js 23/20

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich des bei der Anlasstat verwendeten Messers hat keinen Bestand.

2

Da der Angeklagte nicht schuldhaft gehandelt hat, lässt sich die Einziehung nicht auf § 74 Abs. 1 StGB stützen, sondern könnte nur Gegenstand einer selbstständigen Einziehung gemäß § 76a StGB i.V.m. § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB sein. Eine solche ist indes nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO zulässig, in dem nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden können. Vielmehr kommt die selbständige Einziehung eines Gegenstands nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2016 - 5 StR 309/16; vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559, und vom 9. Mai 2019 - 5 StR 109/19 mwN). Da der nach dieser Vorschrift erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.

Cirener
Berger
Gericke
Mosbacher
Köhler