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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 01.06.1990, Az.: X B 59/89

Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
01.06.1990
Aktenzeichen
X B 59/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 16046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1991, 249

Entscheidungsgründe

1

1.

Die Beschwerde wurde vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in deren Namen eingelegt und ist daher - trotz der fehlenden Begründung - als gegen die Einstellung gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO und nicht als gegen die Kostenentscheidung gerichtet anzusehen. Eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wäre - selbst wenn sie der Prozeßbevollmächtigte im eigenen Namen eingelegt hätte - von vornherein nicht statthaft (BFH-Beschluß vom 11. Dezember 1979 VII B 48/76, BFHE 129, 304, BStBl II 1980, 199).

2

2.

Die Beschwerde ist gemäß § 128 Abs. 1 FGO statthaft; dem steht weder § 128 Abs. 2 FGO noch Art. 1 Nr. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs entgegen (BFH-Beschluß vom 26. Mai 1988 V B 44/88, BFH/NV 1988, 795 m. w. N.).

3

3.

Die Beschwerde ist aber jedenfalls unbegründet, da weder die Unwirksamkeit der Klagerücknahme noch das Nichtvorliegen einer Klagerücknahme ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht wird (§ 72 Abs. 2 Satz 3 FGO). Nur unter dieser Voraussetzung wäre der Einstellungsbeschluß nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen gewesen zur Entscheidung darüber, ob das Klageverfahren fortzusetzen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Februar 1989 X B 173/88, BFH/NV 1989, 709).