Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.03.2006, Az.: BVerwG 3 B 121.05
Auslegung des Merkmals "grundsätzliche Bedeutung" einer Rechtssache im Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.03.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 121.05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 12925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Chemnitz - 09.06.2005 - AZ: VG 6 K 1060/02
- nachfolgend
- BVerwG - 26.04.2007 - AZ: BVerwG 3 C 14.06
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 9. Juni 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg, die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Im angestrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich unter anderem die Frage geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen sich die Gemeinde, die nach § 8 Abs. 1 VZOG über ein Grundstück verfügt hat, gegenüber dem Zuordnungsberechtigten darauf berufen kann, sie wolle ihm gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG an Stelle der Auskehrung des Erlöses (§ 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG) das Eigentum an Ersatzgrundstücken verschaffen.
Zur Höhe des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Liebler
Prof. Dr. Rennert