Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.2026, Az.: 2 StR 419/25
Erfordernis der Reise eines Verteidigers zur Hauptverhandlung und einer Anreise am Vortag i.R.d. Vergütungsfestsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.2026
- Aktenzeichen
- 2 StR 419/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:120226B2STR419.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Erfurt - 10.03.2025 - AZ: 6 KLs 190 Js 60008/24 jug
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
hier: Antrag nach § 46 Abs. 2 RVG
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Reise der Verteidigerin, Rechtsanwältin S. aus E., zur Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 11. März 2026 in Karlsruhe einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist.
Gründe
Die Antragstellerin hat als beigeordnete Verteidigerin beantragt, die Erforderlichkeit ihrer Reise zur Hauptverhandlung vor dem Senat in vorliegender Sache einschließlich einer Anreise am Vortag festzustellen. Bei Anreise am Hauptverhandlungstag müsste sie die Reise um 04:30 Uhr antreten.
Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.