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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.04.1973, Az.: 4 AZR 297/72

Tarifverträge; Bau; Geltungsbereich; Aufstellen von Baugerüsten; Gerüstbau

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.04.1973
Aktenzeichen
4 AZR 297/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 29.02.1972 - 3 Sa 350/71

Fundstellen

  • BAGE 25, 188 - 194
  • DB 1973, 1856 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Von dem fachlichen Geltungsbereich des § 1 Abschnitt II BRTV-Bau "Aufstellen von Bauaufzügen und Baugerüsten, jedoch nicht in Betrieben, die ausschließlich Leiter oder Rohrgerüste vermieten", werden nicht alle Betriebe, die mit eigenen Arbeitnehmern Gerüste erstellen, erfaßt. Vielmehr betrifft dieser Geltungsbereich nicht den gesamten Gerüstbau, sondern nur das Aufstellen von Baugerüsten. Baugerüste sind solche, die Baubetrieben im Sinne des § 1 Abschnitt II BRTV-Bau bei der Ausführung baulicher Leistungen dienen.

2. Erstellt ein Gerüstbaubetrieb zwar häufig Spezialgerüste, die nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind, aber auch Gerüste für Bauunternehmen in wechselnder Zahl, kommt es bei der Zuordnung solcher Mischbetriebe darauf an, wie viele Arbeitsplätze den verschiedenen Betriebszwecken zuzurechnen sind; ein Vergleich der auf die verschiedenen Auftraggeber entfallenden Bruttolohnsummen ist dabei nicht unbedingt maßgeblich.