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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1992, Az.: BVerwG 3 C 62.89

Jagdrecht; Abschußfestsetzung; Verpflichtung zur Interessenabwägung; Revierbezogene Betrachtungsweise

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.03.1992
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 62.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12856
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 27.03.1987 - AZ: 1 A 133/84
OVG Niedersachsen - 09.03.1989 - AZ: 3 L 16/89

Fundstellen

  • AgrarR 1994, 93-94
  • BayVBl 1992, 568-569
  • DokBer A 1992, 239-240
  • NVwZ-RR 1992, 588-589 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1992, 471-472
  • NuR 1992, 470-473 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NuR 1994, 79-81 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rdl 1993, 288-289

Amtlicher Leitsatz

§ 21 Abs. 1, 2 BJagdG verpflichtet die Jagdbehörde zu einer Einstellung der in § 21 Abs. 1 BJagdG genannten öffentlichen und privaten Belange in die Abschußfestsetzung. Die Behörde ist zur Abwägung der unterschiedlichen Interessen verpflichtet.

Bei der Festsetzung der Abschußzahlen ist eine konkrete, revierbezogene Betrachtungsweise notwendig.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. März 1989 und das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. März 1987 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der Abschußplan des Beklagten für das Jagdjahr 1984/85 für den Rehwildabschuß im Eigenjagdrevier "Barkauer See" rechtswidrig gewesen ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der für den Eigenjagdbezirk "B. S." für das Jagdjahr 1984/85 festgesetzte Abschußplan für Rehwild rechtmäßig ist.

2

Der Kläger ist Pächter des ca. 82 ha großen Eigenjagdbezirkes "B. S.", der in einem Naturschutzgebiet liegt. Der Eigenjagdbezirk gehört zum Hegering K.. Der See ist im gesamten Bereich der angrenzenden Wiesen- und Ackerflächen mit einem Schilfgürtel in unterschiedlicher Breite umsäumt. An der nördlichen und südlichen Seeseite schließen sich jeweils an diesen Schilfgürtel Gehölze an. Die Fläche des Eigenjagdbezirks setzt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im einzelnen aus ca. 25 ha Wald, 10 ha Wiesen und 43 ha Wasserfläche zusammen; nach den Angaben des Klägers beträgt die Wasserfläche nur 40 ha, die Wiesenfläche hingegen 17 ha. In den Abschußplänen der vorausgegangenen Jagdjahre ab 1972/73 ist der Abschuß an Rehwild meist auf jeweils zwei Stück Böcke und zwei Stück Rehwild festgesetzt worden.

3

Nach vorausgegangener Abschußplanbesprechung des beigeladenen Hegerings und dem entsprechenden Vorschlag des Kreisjägermeisters des Beigeladenen zu 2 setzte der Beklagte abweichend vom Vorschlag des Klägers in dem formularmäßigen Abschußplan für Rehwild für das Jagdjahr 1984/85 den Abschuß für das streitbefangene Eigenjagdrevier auf je ein Stück Bock und ein Stück Rehwild fest.

4

Dieser Festsetzung widersprach der Kläger im wesentlichen mit der Begründung, daß die Festsetzung die Eigenheiten seines Revieres nicht berücksichtige und die Höhe des Wildbestandes einen höheren Abschuß erfordere. Der Beklagte bat daraufhin den Leiter des Beigeladenen zu 3 um Stellungnahme. Dieser teilte mit, daß er "eine wirklich fundierte Stellungnahme nicht abgeben" könne, da ihm die tatsächlichen Verhältnisse im streitbefangenen Jagdbezirk nicht aus eigener Anschauung bekannt seien. Der mit dem Widerspruch ebenfalls befaßte Beigeladene zu 2 äußerte sich durch seinen Kreisjägermeister, daß der vom Kläger angegebene Wildbestand zu hoch erscheine, da nach den ministeriellen Richtlinien über die Abschußregelung beim Rehwild eine Wilddichte von sechs bis acht Stück Rehwild auf 100 ha angemessen sei. Da die Trockenzone des Eigenjagdbezirks nur 18 ha bis 20 ha betrage, könne gemäß den Rehwildrichtlinien der vom Kläger angegebene Wildbestand von 19 Stück nicht vorhanden sein.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 1984 wies der Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die ablehnende Stellungnahme des Jagdbeirats zurück. Im Oktober 1984 bekräftigte der Kreisjägermeister des Beigeladenen zu 2 nochmals seinen Standpunkt. Er wies darauf hin, daß rehwildspezifische Äsung mit Ausnahme der Knospen an Weichhölzern im Jagdrevier fast nicht vorhanden sei, im Gegensatz zu den angrenzenden Revieren auf den naturnahen Feuchtwiesen, vielseitigen Knicks und landwirtschaftlichen Nutzflächen. Auf der bejagbaren Fläche von ca. 20 ha des Eigenjagdrevieres könnten rein rechnerisch zwei Stück Rehwild stehen. Jeder Abschuß in diesem Revier gehe an die Substanz der Nachbarreviere. Ziel müsse es auch für die Zukunft sein, daß für das Eigenjagdrevier nicht mehr jährlich, sondern nur noch sporadisch ein einzelnes Stück Rehwild zum Abschuß freigegeben werde.

6

Die Abschußfestsetzung für die nachfolgenden Jagdjahre 1985/86 und 1986/87 entspricht derjenigen des streitbefangenen Jagdjahres. Wegen der nachfolgenden Jagdjahre ist ein Verwaltungsstreitverfahren anhängig, das vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ausgesetzt worden ist.

7

Mit seiner beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und im wesentlichen vorgetragen, daß die Abschußfestsetzung nicht den Besonderheiten seines Revieres gerecht werde. Eine Wildzählung am 30. April 1984 habe 25 Stück einstehendes Rehwild ergeben. Es handele sich um Standwild, das sich in seinem Revier ganzjährig mit Ausnahme der Sommerzeit aufhalte, in der es kurzfristig in das umliegende Getreide wechsele. Der Beklagte hat sich im wesentlichen auf die Stellungnahme des Kreisjägermeisters gestützt, nach dessen Erkenntnis nur gelegentlich ein einzelnes Stück Rehwild in das streitbefangene Revier einwechsele.

8

Das Verwaltungsgericht hat mittels Einholung eines Sachverständigengutachtens, Vernehmung verschiedener Zeugen und Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter Beweis darüber erhoben, auf welche Flächen sich der Lebensraum des im streitbefangenen Jagdbezirk stehenden Rehwilds im Jahre 1984/85 erstreckt hat, welche Eigenheiten dieser Lebensraum hat und ob er die Wilddichte günstig oder ungünstig beeinflußt und wie hoch der Rehwildbestand im Eigenjagdbezirk und im gesamten Lebensraum zu Beginn dieses Jagdjahres gewesen ist.

9

Zur Begründung des klageabweisenden Urteils hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, die Abschußfestsetzung sei rechtmäßig, da sie den Besonderheiten des Eigenjagdreviers Rechnung trage. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erstrecke sich der Lebensraum des Rehwildes über die Grenzen des Eigenjagdbezirks hinaus. Zwar handele es sich bei diesem um ein für Rehwild gut geeignetes Einstandsgebiet, er sei jedoch als eigener Lebensraum zu klein und erstrecke sich strahlenförmig auf die umliegenden Flächen. Denn das Rehwild, das seinen Einstand im Eigenjagdbezirk habe, wechsele auch in die umliegenden Flächen, wie sowohl der Sachverständige als auch die Mehrzahl der Zeugen bekundet hätten.

10

Seine Berufung hat der Kläger u.a. darauf gestützt, das Verwaltungsgericht habe den Umstand, daß es sich auch nach seiner Erkenntnis bei dem streitbefangenen Eigenjagdbezirk um ein gut geeignetes Einstandsgebiet für Rehwild handele, unzutreffend gewürdigt, da der streitige Abschußplan den Gedanken der Erhaltung eines gesunden Wildbestandes in angemessener Zahl unter Berücksichtigung der Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege nicht Rechnung trage. Infolge der zu geringen Abschußfestsetzung für das streitige Jagdjahr habe sich der Wildbestand in dem Eigenjagdbezirk auf über 30 Stück erhöht. Auch seien nunmehr zwei Knopfböcke im Revier aufgetreten. An den umfangreichen Anpflanzungen, die der Kläger in seinem Jagdrevier vorgenommen habe, seien erheblicher Wildverbiß und Fegeschäden festzustellen. Insoweit hat der Kläger Sachverständigen- und Zeugenbeweis angeboten. Der Beklagte hat sich demgegenüber im wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen berufen. Das beigeladene Amt für Land- und Wasserwirtschaft hat die Ausführungen des Klägers unterstützt und dem in erster Instanz erstatteten Sachverständigengutachten die Überzeugungskraft abgesprochen, da es auf Mutmaßungen beruhe und der besonderen Situation im Bereich des Barkauer Sees nicht gerecht werde.

11

Mit Beschluß vom 9. März 1989 wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers im wesentlichen mit der Begründung zurück, das Verwaltungsgericht habe die Klage mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Bei der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nach § 21 Abs. 1 BJagdG handele es sich um eine Entscheidung unter Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, wobei ihr ein gewisser fachlicher Beurteilungsspielraum zustehe, der nur beschränkt nachprüfbar sei. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sei die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Bei der Ermittlung des Wildbestandes habe sich eine isolierte Erfassung des streitbefangenen Jagdbezirkes verboten, da nach den übereinstimmenden Feststellungen der fachkundigen Stellen (örtlicher Hegering, Jagdbeirat), des Sachverständigen und der Bekundung fast aller Zeugen das Rehwild weit über die Grenzen des als eigenständigen Lebensraum zu kleinen Eigenjagdbezirks in die umliegenden Jagdbezirke wechsele.

12

Gegen den Beschluß des Berufungsgerichts hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er seinen bisherigen Standpunkt untermauert und ergänzend darauf hinweist, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt. Schon die Berechnung des Landanteils des Eigenjagdbezirks sei unzutreffend. Auch seien die Abschußzahlen aus den früheren Jagdjahren unberücksichtigt geblieben. Aufgrund des klägerischen Vertrages und der Ausführungen des Beigeladenen zu 1 hätte sich die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung und Beweisaufnahme aufdrängen müssen. Das Auftreten von Knopfböcken sei anerkanntermaßen ein Indikator für einen überhegten Wildbestand, der nur durch zusätzliche Freigabe von Knopfböcken im Abschußplan zu berücksichtigen sei.

13

Der Kläger beantragt,

den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. März 1989 und das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. März 1987 aufzuheben und festzustellen, daß der Abschußplan für das Jagdjahr 1984/85 für den Eigenjagdbezirk "B. S." rechtswidrig gewesen ist.

14

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Er hält die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis für zutreffend. Obschon das Berufungsgericht sich erkennbar nicht mit dem gesamten Vortrag des Klägers auseinandergesetzt habe, stelle sich die Berufungsentscheidung gleichwohl als richtig dar. Für die Festsetzung der Abschußquoten des Jagdjahres 1984/85 gäbe die vom Kläger angeführte spätere Entwicklung des Wildbestandes nichts her. Die Zunahme des Rehwildbestandes und die damit möglicherweise einhergehende Vergrößerung des Wildschadens könne die verschiedensten Ursachen haben und brauche nicht auf einen ungewöhnlich hohen Wildbestand im Jagdjahr 1984/85 zurückzuführen sein. Auch die Annahme einer geringfügig größeren Landfläche rechtfertige keine andere Entscheidung.

16

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Das beigeladene Amt für Land- und Wasserwirtschaft weist darauf hin, daß sich das Berufungsgericht weder mit der Zuwachsrate des Wildes noch mit dem Geschlechterverhältnis befaßt habe. Es hätte der Frage nachgehen müssen, ob die Zuwachsrate, deren Umfang nicht zuletzt vom Geschlechterverhältnis abhängt, 90-100 % betrage und, bejahendenfalls, in welchem Umfang der effektive Zuwachs bei einem Wildbestand von zehn Stück auf 100 ha Fläche auf das klägerische Revier entfalle. Erst dann hätte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der in § 21 Abs. 1 BJagdG enthaltenen Tatbestandsmerkmale entscheiden müssen, ob die angegriffene Abschußregelung rechtens war.

17

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

18

II.

Die zulässige Revision ist begründet. Die Berufungsentscheidung verletzt Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat Inhalt und Reichweite des § 21 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG -verkannt.

19

Den Antrag des Klägers auf Feststellung, daß der Abschußplan des Beklagten für das Jagdjahr 1984/85 für den Rehwildabschuß im streitbefangenen Eigenjagdbezirk rechtswidrig gewesen ist, hat das Berufungsgericht zu Unrecht abgelehnt.

20

Die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers ist zulässig. Mit dem Berufungsgericht geht der Senat davon aus, daß es sich bei der Abschußfestsetzung um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handelt und das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegt. Am Bestehen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses zweifelt der Senat auch deshalb nicht, weil sich aus dem Vortrag der Beteiligten nicht ergibt, daß sich die bisherige, vom Kläger gerügte Verwaltungspraxis des Beklagten bei der Anwendung des § 21 BJagdG geändert hat, zumal auch der für die folgenden Jagdjahre festgesetzte Abschußplan noch im Streit ist und das Verwaltungsgericht das Verwaltungsstreitverfahren im Hinblick auf das vorliegende Revisionsverfahren ausgesetzt hat. Es kommt hinzu, daß der Kreisjägermeister des Beigeladenen zu 2 die Absicht bekundet hat, die Abschußzahlen im streitbefangenen Eigenjagdbezirk für die Zukunft weiter zu vermindern.

21

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der vom Kläger angefochtene Abschußplan für das Jagdjahr 1984/85 rechtswidrig gewesen.

22

Ermächtigungsgrundlage für die behördliche Festsetzung des Abschußplanes ist § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG. Danach ist der zwingend gebotene Abschußplan für Schalenwild (§ 2 Abs. 3 BJagdG, wozu auch Rehwild gehört) von der zuständigen Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37 BJagdG) festzusetzen. Nach § 21 Abs. 2 Satz 4 BJagdG ist weitergehend, da hier eine Hegegemeinschaft nach § 10 a Abs. 1 BJagdG besteht, das Einvernehmen mit den Jagdvorständen der zur Hegegemeinschaft gehörigen Jagdgenossenschaften und den Inhabern der hierzu gehörenden Eigenjagdbezirke bei der Aufstellung der Abschußpläne erforderlich.

23

Die materiellrechtlichen Vorgaben für die Festsetzungsentscheidung der Behörde, sofern sie vom Abschußplan des Jagdausübungsberechtigten abweichen will, oder für die behördliche Bestätigungsentscheidung, falls die Jagdbehörde dem Vorschlag des Jagdausübungsberechtigten folgt, sind in § 21 Abs. 1 BJagdG enthalten. Bei der jagdbehördlichen Entscheidung über den Abschußplan sind die hierin aufgeführten unterschiedlichen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Belange in die Entscheidung einzustellen. Es ist ein Interessenausgleich zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen Intentionen andererseits vorzunehmen (vgl. Kopp, Das Jagdrecht im Lande Hessen, 7. Aufl. 1991, Anm. 7 zu § 21 BJagdG). Insoweit ist die Behörde zu einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen verpflichtet. Aus dem Wortlaut des Gesetzes und der Entstehungsgeschichte folgt jedoch, daß das Ob und Wie der behördlichen Entscheidung nicht von einer Ermessensausübung abhängig ist. Gleichgültig, wie die Abwägung der unterschiedlichen Interessen im einzelnen ausfallen mag, ist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG der Abschußplan festzusetzen. Ein rechtliches Können ist der Behörde nicht eingeräumt. Auch der Vorläufer der jetzigen Abschußregelung in § 21 BJagdG, nämlich § 37 des Reichsjagdgesetzes vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 549), sah keine Ermessensermächtigung vor. Anhaltspunkte für eine solche finden sich auch nicht in den Materialien zum Regierungsentwurf eines Bundesjagdgesetzes (vgl. Drucks. Nr. 1813 des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode 1949 oder im Gesetzentwurf der Bundesregierung, Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes, Deutscher Bundestag, 7. Wahlperiode 1975, Drucks. 7/4285).

24

Es kann dahinstehen, inwieweit der Behörde bei der Abwägung der in § 21 Abs. 1 BJagdG genannten Belange eine Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist - eine Auffassung, die der bisher in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Meinung widerspricht (vgl. nur OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. Februar 1972 - 1 A 22/71 - in: Entscheidungen in Jagdsachen, Bd. IV S. 97 Nr. 2; Lorz, Komm. z. BJagdG, 2. Aufl. 1991, Anm. 2 b zu § 21 BJagdG m.w.N.). Die Behörde ist in jedem Falle verpflichtet, in ihre Interessenabwägung die gesetzlich formulierten Belange einzustellen. Bereits der Verstoß gegen diese Verpflichtung macht den Abschußplan rechtswidrig. Ein solcher Verstoß ergibt sich im vorliegenden Falle aus den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen.

25

Die angefochtene Abschußfestsetzung geht auf die in § 21 Abs. 1 BJagdG geregelten öffentlichen und privaten Belange nicht ein. Der Beklagte hat diese unbestimmten Rechtsbegriffe weder für den Einzelfall bestimmt noch eine diesbezügliche Tatsachenermittlung noch eine Gewichtung der verschiedenen Umstände vorgenommen. Der vom Kläger unter Angabe des jeweiligen Wildbestandes vorgeschlagene Abschuß, der den Vorjahreszahlen entsprach, ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge ohne Prüfung der in § 21 Abs. 1 BJagdG genannten Gesichtspunkte herabgesetzt worden. Es sind dabei weder der Zuwachs noch das Geschlechterverhältnis oder die konkrete Verbißbelastung des Reviers untersucht worden. Statt dessen hat der Beklagte in mehr oder weniger pauschaler Betrachtungsweise auf den fiktiven Rehwildbestand auf je 100 ha bejagbarer Fläche abgestellt, obschon die Regelung des § 21 BJagdG erfordert, "daß es bei der Festsetzung der Abschußzahlen ausschließlich auf den Wildbestand in dem betreffenden Jagdjahr und in dem einzelnen Jagdbezirk ankommt. Nur von ihm ausgehend läßt sich ermitteln, wieviel Stück abgeschossen werden müssen, damit die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben" (vgl. OVG Rh.-Pf. a.a.O.). Nur diese Auffassung wird dem Sinn und Zweck des § 21 Abs. 1 BJagdG gerecht. Denn es geht um eine Einzelfallregelung für das konkrete Jagdrevier unter voller Berücksichtigung der genannten öffentlichen und privaten Belange.

26

Daß eine individuelle Betrachtung des einzelnen Jagdbezirks notwendig ist, zeigt sich schon allein daran, daß jeder Jagdbezirk unterschiedliche ökologische und ökonomische Strukturen aufweist und daß ein Vergleich der unterschiedlichen Jagdbezirke in einem Flächenstaat kaum möglich sein wird. Der streitbefangene Eigenjagdbezirk, der in einem Naturschutzgebiet liegt, und deshalb keinen landwirtschaftlichen Nutzungseingriffen ausgesetzt ist wie die übrigen Jagdbezirke des Hegerings, aber auch nicht von Verkehrsverbindungen durchzogen ist oder mit besiedelten Flächen durchsetzt ist, muß erkennbar anders bewertet werden, als die übrigen Jagdbezirke mit der vorherrschenden Feld-, Wiesen- und Kulturlandschaft, die deutlich stärkeren negativen Umwelteinflüssen ausgesetzt ist.

27

Durch die rechtswidrige Entscheidung ist der Kläger auch in seinen Rechten verletzt. Sein Jagdausübungsrecht nach § 1 Abs. 4 BJagdG kann nur durch einen Abschußplan beschränkt werden, dessen Rechtmäßigkeit eine hinreichende Ermittlung der nach § 21 Abs. 1 BJagdG zu berücksichtigenden Belange und ihre fehlerfreie Abwägung verlangt. Dies ist im vorliegenden Fall - wie oben dargetan - nicht geschehen.

28

Nach alledem ist die Revision begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Dickersbach
Schmidt
Sommer
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski