Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.1992, Az.: 5 StR 204/92
Konkurrenzverhältnis zwischen den Tatbestandsalternativen des Erwerbs und des Besitzes von Betäubungsmitteln; Einziehung eines Fahrzeugs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1992
- Aktenzeichen
- 5 StR 204/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 18053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 06.02.1992
Fundstellen
- DAR 1993, 162 (Kurzinformation)
- StV 1992, 570
Verfahrensgegenstand
Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln u.a.
Sonstige Beteiligte
Hasan C. aus H., geboren am ... 1964 in I. (Türkei)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 13. Mai 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. Februar 1992
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt,
- b)
im Ausspruch der Strafe und der Einziehung mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat einen Pkw der Marke Daimler-Benz eingezogen, ferner dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs sowie - dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend - zur Aufhebung des Ausspruchs der Strafe und der Einziehung. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln verdrängt den Tatbestand des unerlaubten Besitzes dieser Betäubungsmittel (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 2; Körner, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 607).
Die Strafe hat keinen Bestand. Der Tatrichter hat nicht erkennen lassen, daß er bei ihrer Bemessung den Wert des zugleich eingezogenen Pkw berücksichtigt hat. Daß dies die hier erkannte Strafe hätte beeinflussen können, läßt sich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen. Insbesondere ist nicht festgestellt, daß das Tatfahrzeug so geringwertig war, daß seine Einziehung sich schon deshalb nicht strafmildernd auswirken konnte. Der Rechtsfehler zieht die Aufhebung von Strafe und Einziehung nach sich (vgl. zum Vorstehenden BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; BGH StV 1989, 529).
Der Senat weist für die neue Verhandlung auf die Rechtsprechung zur Begründung der Strafrahmenwahl beim Zusammentreffen eines Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BtMG mit einem vertypten Milderungsgrund nach § 31 BtMG hin (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1, 2, 3, 6; vgl. auch Körner a.a.O. § 29 Rdn. 785).
Horstkotte
Harms
Schäfer
Basdorf