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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.08.1999, Az.: 1 StR 222/99

Zulässigkeit der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen; Qualifikation des Tatbestandes des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.08.1999
Aktenzeichen
1 StR 222/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 28340
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aschaffenburg - 21.01.1999

Fundstelle

  • NStZ-RR 2000, 91 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Prozessgegner

Jürgen N. aus M., geboren am ... 1960 in A.,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. August 1999
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 21. Januar 1999 wird als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1.

Die Revision des Angeklagten ist von seinem damaligen Verteidiger mit der allgemein erhobenen Sachrüge rechtzeitig begründet worden. An der Ausführung der Sachrüge war der Angeklagte auch nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht gehindert. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wohl zur Nachholung von Verfahrensrügen - ist schon unzulässig, weil es unterlassen wurde, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist auch die versäumte Handlung, hier der Vortrag von Verfahrensrügen, nachzuholen (§ 45 Abs. 2 StPO). Im übrigen kann grundsätzlich zur Nachholung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.

2

2.

Neben dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bleibt die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) ein unselbstständiger Teilakt des Handeltreibens. Als Qualifikationstatbestand geht § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dem allgemeinen Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vor (Weber, Betäubungsmittelgesetz § 30 a Rdn. 144 f.). Das folgt neben der Gesetzessystematik auch aus dem Wortlaut der Bestimmung, wonach die Qualifikation erfüllt, wer beim Handeltreiben eine Schußwaffe mit sich führt, oder wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge "ohne Handel zu treiben" einführt (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG). Danach prägt das bewaffnete Handeltreiben das Gesamtgeschehen und die Einfuhr zum Zwecke dieses Handeltreibens bleibt dessen unselbständiger Teilakt - unabhängig davon, ob der Täter auch bei der Einfuhr die Waffe mit sich geführt hat oder nicht (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 144).

3

Für den Tatbestand des § 30 a Abs. 1 BtMG ist ebenfalls anerkannt, daß der Bandenhandel als das speziellere Gesetz zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Gesetzeskonkurrenz steht und diesem vorgeht (BGH NStZ 1995, 410; Weber a.a.O. Rdn. 22).

4

Der Wegfall des Tatbestands der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat auf den Rechtsfolgenausspruch keinen Einfluß. Das Landgericht hat die Strafe zutreffend dem § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG entnommen. Das Tatunrecht hat sich nicht verändert. Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

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