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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1994, Az.: II ZR 244/93

Vorstandsmitglied; Mindestjahreseinkommen; Versorgungsbezüge; Sonderzuwendungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1994
Aktenzeichen
II ZR 244/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15443
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AG 1995, 188-189 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1995, 536-537 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1995, 635 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1995, 1023 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1995, 265-266 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1995, 323-324 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • GmbHR 1995, 376 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1995, 917-918 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1995, 796-797 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 627-628 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1995, A6 (Kurzinformation)
  • ZIP 1995, 210-211 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung des Begriffs "Mindestjahreseinkommen" als Bezugsgröße für die Ermittlung des Ruhegehalts eines Vorstandsmitgliedes, wenn in dem Unternehmen die Grundsatzentscheidung getroffen worden ist, daß Versorgungsbezüge ausschließlich auf der Grundlage von zwölf Monatsgehältern gezahlt, Sonderzuwendungen aber nicht berücksichtigt werden, und wenn sich eine entsprechende betriebliche Übung gebildet hat.

Tatbestand:

1

Der Kläger war lange Jahre bei der beklagten Bank beschäftigt, zuletzt gehörte er ihrem Vorstand an. Zum 31. Dezember 1982 schied er vorzeitig aus diesem Amt, sein Dienstvertrag blieb hiervon jedoch unberührt. Dieser Anstellungsvertrag enthält eine Versorgungszusage, über deren Berechnung folgendes bestimmt ist:

2

"Dieses Ruhegehalt entspricht dem fünffachen Mindestjahreseinkommen für ledige Arbeitnehmer nach Gruppe 6/11. Berufungsjahr des jeweils geltenden Tarifvertrages."

3

Seit dem 1. April 1987 bezieht der Kläger Altersruhegeld. Dieses berechnet und zahlt die Beklagte auf der Grundlage von zwölf tariflichen Monatsgehältern, während der Kläger dreizehn Tarifgehälter zugrunde gelegt wissen will. Seine auf Zahlung der Unterschiedsbeträge gerichtete Klage hatte in erster und zweiter Instanz im wesentlichen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5

Das Berufungsgericht hat den nach dem Anstellungsvertrag des Klägers für die Bemessung des Ruhegehalts maßgeblichen Begriff "Mindestjahreseinkommen" für auslegungsbedürftig gehalten und gemeint, ein übereinstimmendes Verständnis dieses Begriffs sei nicht festzustellen. Die deswegen gebotene Auslegung nach objektiven Kriterien erfordere eine Einbeziehung des als Sonderzuwendung gezahlten 13. Monatsgehalts, weil Bemessungsgrundlage für die dem Kläger zustehenden Ruhestandsbezüge das gesamte tariflich abgesicherte Einkommen der Bediensteten der im 11. Dienstjahr stehenden Gruppe 6 der Beklagten sei. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.

6

Nach dem ungeprüften und für die Revisionsinstanz deswegen als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten ist für ihr Unternehmen die - wegen seiner langjährigen Tätigkeit in verschiedenen Funktionen auch dem Kläger bekannte - Grundsatzentscheidung getroffen worden, daß Versorgungsbezüge allein auf der Grundlage von zwölf Monatsgehältern gezahlt werden, Sonderzuwendungen dabei aber unberücksichtigt bleiben. Dieser Strukturentscheidung folgend soll sich für sämtliche Bediensteten, mögen sie nach Tarif oder außertariflich bezahlt worden sein, eine entsprechende betriebliche Übung herausgebildet haben.

7

Das Berufungsgericht hat diesem Umstand im Verhältnis zum Kläger zu Unrecht jede Bedeutung abgesprochen. Vor allem der Gesichtspunkt, daß die Vorstandsmitglieder eine besondere Gruppe unter den Bediensteten der Beklagten bilden und daß ihre Ruhegehälter anders ermittelt werden als diejenigen der übrigen Angestellten, steht der von der Beklagten behaupteten, auch für die Ruhestandsbezüge von Vorstandsmitgliedern geltenden betrieblichen Übung nicht entgegen. Denn die Pensionsregelung zugunsten der Vorstandsmitglieder ist nicht von derjenigen der übrigen Bediensteten gelöst, sondern knüpft an die dieser Personengruppe versprochenen Leistungen an, wenn sie das Ruhegehalt eines ehemaligen Vorstandsmitglieds als ein Vielfaches der Bezüge einer bestimmten Gruppe von tariflich bezahlten Angestellten definiert. Damit soll nach dem ebenfalls als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten sichergestellt werden, daß die Versorgungsbezüge früherer Vorstandsmitglieder ebenso wie diejenigen der früher tariflich bezahlten Mitarbeiter der Beklagten an dem Gehaltszuwachs teilnehmen, der den aktiven Angestellten jeweils gewährt wird. Wenn es aber das Ziel der Pensionsregelung für Vorstandsmitglieder der Beklagten ist, sie nicht durch eine starre Anknüpfung an das zuletzt bezogene Gehalt schlechter zu stellen als die Versorgungsempfänger, die früher nach Tarif bezahlt worden sind, dann bedarf es besonderer Begründung, warum gerade die Vorstandsmitglieder als einzige Gruppe von der sonst bei der Beklagten herrschenden betrieblichen Übung, daß Sonderzuwendungen ohne Einfluß auf die Bemessung des Ruhegehalts sind, ausgenommen und gegenüber allen übrigen Versorungsempfängern besser gestellt werden sollen.

8

Neben diesem Gesichtspunkt, daß die Ruhegehaltsbezüge der früheren Vorstandsmitglieder in das Besoldungsgefüge der nach Tarif entlohnten Bediensteten eingepaßt worden sind und hierin der übereinstimmende Wille der Vertragspartner zum Ausdruck kommen kann, daß - abgesehen von dem in jedem Fall angewandten, wenn auch möglicherweise für jedes einzelne Vorstandsmitglied unterschiedlich hohen Multiplikationsfaktor - strukturell für alle Versorgungsempfänger dieselben Regeln gelten sollten, hat das Berufungsgericht sich auch mit dem Umstand nicht näher auseinandergesetzt, daß nach der - ebenfalls auf eine Einbeziehung der Sonderzuwendungen in die Pensionsberechnung zielenden - Intervention des ehemaligen Vorstandsmitglieds R. alle Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder unverändert geblieben sind. Auch hieran kann die bei der Beklagten und ihren Mitarbeitern generell bestehende Überzeugung deutlich werden, daß Weihnachtszuwendungen selbstverständlich nicht in die Bemessung der Versorgungsbezüge eingehen und wegen dieser allgemein bekannten betrieblichen Übung nicht einmal ein klarstellender Hinweis in den laufenden Verträgen vonnöten war.

9

Die danach erforderliche erneute Verhandlung gibt dem Berufungsgericht ferner gegebenenfalls Gelegenheit, sein Verständnis des Anstellungsvertrages des Klägers, daß mit dem "jeweils geltenden Tarifvertrag" nicht nur der, Gehalts- sondern auch der Manteltarifvertrag gemeint gewesen sei, im Lichte der hierzu vorgetragenen Revisionsrügen zu überprüfen sowie die weiteren von der Beklagten für ihre Auslegung des Anstellungsvertrages angeführten Umstände erneut und im Zusammenhang zu würdigen.