Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1987, Az.: VI ZR 70/87
Betreiben einer dem Güterverkehr dienenden Eisenbahnlinie; Versorgung des Lagers eines Kaufhausunternehmens über ein privates Anschlussgleis; Auffahren einer Rangiereinheit auf zwei vor dem Ende des Anschlussgleises abgestellte Güterwagen; "Allgemeine Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB-AKN)" als Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung; Haftung des Anschließers für im Rahmen einer Sendungsbeförderung über die Übergabestelle hinaus entstandene Schäden; Wirksamkeit der vereinbarten Haftungsverlagerung; Haftungsverteilung im Innenverhältnis und Außenverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1987
- Aktenzeichen
- VI ZR 70/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13666
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 03.02.1987
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- § 5 AGBG
- § 19 PAB
- § 24 PAB
Fundstellen
- MDR 1988, 218 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 113-114 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1987, 1135-1137 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Eisenbahn-Aktiengesellschaft A. K. N. (AKN),
vertreten durch ihren Vorstand, Dipl.-Volkswirt Josef H., Dr. Ing., Dr. Ing. E.h. Fritz P., S. straße ..., H.
Prozessgegner
Ka. Aktiengesellschaft, Niederlassung H.,
vertreten durch ihren Vorstand,
dieser vertreten durch den Vorstands-Vorsitzenden Dr. O.
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG auf die Bestimmungen in den PAB über die Verteilung der Haftungslast im Innenverhältnis zwischen dem Betreiber der Eisenbahnlinie und dem Anschließer.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. Februar 1987 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine auch dem Güterverkehr dienende Eisenbahnlinie, die durch ein privates Anschlußgleis mit einem Grundstück der B.-KG verbunden ist, das die Beklagte - ein Kaufhausunternehmen - gemietet hat. Die Beklagte unterhält dort für eine Niederlassung ein Lager, das über das Anschlußgleis versorgt wird. Seit November 1981 wickelte die Klägerin für die Beklagte auf dem Anschlußgleis den Eisenbahnverkehr ab. Dem lag eine vertragliche Vereinbarung zugrunde, die die B.-KG in Vertretung der Beklagten im November 1981 mit der Klägerin getroffen hat. Vertragsbestandteil waren die von der Klägerin vorformulierten "Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB-AKN)" nebst Zusatzbedingungen.
Am 22. Januar 1983 fuhr ein Triebwagenführer der Klägerin mit einer Rangiereinheit auf zwei vor dem Ende des Anschlußgleises abgestellte Güterwagen auf, weil er akustische Signale nicht beachtet hatte. Zur Beseitigung der hierdurch entstandenen Schäden wandte die Klägerin 6.189,77 DM auf, deren Erstattung nebst Zinsen sie von der Beklagten verlangt. Sie macht hierzu geltend, daß sich der Unfall - wie unstreitig ist - zwischen der vertraglich vereinbarten "Übergabestelle" und der Ladestelle ereignet habe, so daß nach § 19 PAB-AKN und der zu dieser Bedingung vereinbarten Zusatzbedingung in Verbindung mit § 24 PAB-AKN die Beklagte für die Folgen des Unfalls aufkommen müsse. Diese Bedingungen lauten in der hier maßgeblichen Fassung wie folgt:
"§ 19 Betriebsführung auf dem Anschluß
(1)
Die Bereiche der Betriebsführung von AKN (=Klägerin) und Anschließer werden im Gleisanschlußvertrag festgelegt und im Vertragsplan kenntlich gemacht.Einzelheiten der Betriebsabwicklung werden in einer besonderen Bedienungsanweisung der AKN nach Benehmen mit dem Anschließer geregelt.
(2)
Im Gleisanschlußvertrag wird die Übergabestelle (Übergabegleise, Übergabepunkt) bezeichnet, auf der die zuzuführenden und abzuholenden Wagen aufzustellen sind.(3)
Hat die AKN durch besondere Vereinbarung die Betriebsführung auf dem Anschluß über die Übergabestelle hinaus übernommen, so kann sie jederzeit verlangen, daß diese Betriebsführung nach Ablauf einer angemessenen, mindestens aber dreimonatigen Frist ganz oder teilweise vom Anschließer übernommen wird. Die Frist darf nicht kürzer als 12 Monate sein, wenn der Betrieb mit Maschinenkraft bewirkt werden muß. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Anschließer verlangen, daß ihm diese Betriebsführung überlassen wird."
"Zu § 19 (Betriebsführung auf dem Anschluß)
(1)
Die Wagenladungen werden der Übergabestelle A-B zugeführt und von dort abgeholt. In allen anderen Fällen führt der Anschließer den Betrieb, auch wenn er dabei für seine Verrichtungen Triebfahrzeuge und Bedienstete der AKN verwendet. Der Betriebsführungsbereich des Anschließers umfaßt mithin den gesamten Anschluß.(2)
Übergabestelle für ihre Wagenladungen ist der Gleisabschnitt A-B des Anschlußgleises unmittelbar hinter der Anschlußweiche.(3)
Die AKN übernimmt es, alle ankommenden Sendungen über die Übergabestelle hinaus bis zur jeweiligen Ladestelle zu befördern und abgehende Sendungen von dort abzuholen. Diese Leistungen gehören zur Betriebsführung des Anschließers bzw. Mitbenutzers, wobei er für seine Verrichtungen Triebfahrzeuge und Bedienstete der AKN verwendet."
"§ 24 Haftpflicht
(1)
Für alle durch den Anschlußbetrieb verursachten Personen- oder Sachschäden hat im Verhältnis zwischen Anschließer und AKN der Anschließer aufzukommen, außer wenn es sich um Schäden handelt, die die AKN oder einer ihrer Bediensteten verschuldet hat....
Beide Vertragspartner haben das Verschulden ihrer Leute wie eigenes Verschulden zu vertreten. Verwendet ein Vertragspartner für seine Verrichtungen Leute des anderen, so gelten sie als seine eigenen.
(2) ...
(3)
Ein dem Anschließer etwa zustehendes Rückgriffsrecht gegen AKN-Bedienstete übt die AKN nach ihren Bestimmungen für den Anschließer aus."
Die Beklagte stellt unter Hinweis darauf, daß die Klägerin auch jenseits der Übergabestelle den Betrieb auf dem Anschlußgleis mit ihren Fahrzeugen und ihrem Personal durchgeführt hat und der Unfall auf das Verschulden des Triebwagenführers der Klägerin zurückzuführen ist, ihre Haftung in Abrede. Nach § 24 Abs. 1 PAB-AKN müsse die Klägerin für Schäden, die ihre Bediensteten verschuldet hätten, selbst aufkommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.
Mit ihrer (zugelassenen) Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts findet das Klagebegehren in dem zwischen den Parteien zustandegekommenen Privatanschlußvertrag im Ergebnis keine Stütze. Zwar ergebe die isolierte Betrachtung dieses Vertrages, daß die Beklagte für den Unfallschaden eintreten müsse. Dies folge aus dem Zusammenspiel von § 19 Abs. 3 mit § 24 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 PAB-AKN und der Zusatzvereinbarung zu § 19 Abs. 1 und 3 PAB-AKN. Diese Klauseln seien dahin auszulegen, daß in den Fällen, in denen - wie hier - die Klägerin für die Beklagte über die Übergabestelle hinaus Sendungen befördere, die faktische Betriebsführung der Klägerin im Innenverhältnis der Parteien als eigene Betriebsführung der Beklagten gelte, so daß die Beklagte für das Verschulden des dabei eingesetzten Personals einstehen müsse, selbst wenn es sich dabei um das Personal der Klägerin handele. Dies folge insbesondere aus der Sondervereinbarung zu § 19 Abs. 3 Satz 2 PAB-AKN i.V.m. § 24 Abs. 1 Unterabs. 4 Satz 2 PAB-AKN. Die aus dem Vertragswerk ableitbare Haftung der Beklagten scheitere aber daran, daß die zugrundeliegende Haftungsverlagerung der Wirksamkeitsprüfung am Maßstab des § 9 i.V.m. § 24 AGBG nicht standhalte. Bei den PAB-AKN handele es sich ebenso wie bei der Zusatzvereinbarung um vorformulierte Vertragsbedingungen i.S. des § 1 AGBG. Die Klägerin habe diese Bedingungen auch "gestellt", wie es diese Vorschrift voraussetze. Dem stehe nicht entgegen, daß die B.-KG als Bevollmächtigte der Beklagten vor Vertragsschluß der Klägerin selbst ein Vertragsmuster vorgelegt habe, das die dann auch vereinbarte Haftungsverlagerung auf den Anschließer vorgesehen habe; denn dies sei in dem Bewußtsein geschehen, daß die Klägerin ohnehin nur unter dieser Bedingung mit der Beklagten den Anschlußvertrag abschließen werde. Die danach vereinbarte Haftungsverlagerung auf die Beklagte bedeute für die Klägerin eine Freizeichnung selbst für ein grob fahrlässiges und vorsätzlich schädigendes Verhalten ihres Personals auf dem Gleisabschnitt zwischen Übergabestelle und Ladestelle. Eine solche Freizeichnung ließen § 9 und § 11 Nr. 7 i.V.m. § 24 AGBG nicht zu; die Haftungsverlagerungsklausel sei damit unwirksam. Daran ändere nichts, daß das Personal der Klägerin nach der vertraglichen Vereinbarung für die Betriebsführung jenseits der Übergabestelle dem Tätigkeitsbereich der Beklagten zugeordnet werde; dies sei ein rechtstechnischer Kunstgriff, der nicht den Blick dafür verstellen dürfe, daß die Klägerin dieses Personal eingesetzt habe, um ihre in der Sondervereinbarung zu § 19 PAB-AKN übernommene eigene Verpflichtung zum Betrieb über die Übergabestelle hinaus zu erfüllen. Entscheidend sei für die Beurteilung nach § 9 AGBG, daß die Beklagte keinen Einfluß auf Auswahl, Anleitung und Überwachung der von der Klägerin eingesetzten Mitarbeiter habe, mithin insoweit der Klägerin ausgeliefert sei. Eine restriktive Auslegung der Freizeichnungsklausel dahin, daß sie nur Fälle (einfacher) Fahrlässigkeit des Personals der Klägerin erfasse, scheide aus.
II.
Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Der Klageanspruch, der allein aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien herleitbar sein kann, scheitert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon daran, daß diesen Vereinbarungen eine wirksame Haftungsverlagerung auf die Beklagte nicht zu entnehmen ist.
1.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die Rechtsfehler nicht erkennen lassen, handelt es sich - im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 23. April 1985 - VI ZR 154/83 - VersR 1985, 764 zugrunde lag - hier nicht nur bei den PAB-AKN, sondern auch bei den ergänzenden Bedingungen um vorformulierte Vertragsbedingungen i.S. des § 1 Abs. 1 AGBG. Diese Bedingungen erweisen sich, soweit sie sich auf die Haftungsverteilung zwischen der Klägerin und dem Anschließer beziehen, nach Wortlaut und Sinngehalt objektiv als mehrdeutig, und zwar nicht nur für den Außenstehenden, sondern auch für die beteiligten Verkehrskreise. Die Mehrdeutigkeit läßt sich im Rahmen der objektiven Auslegung nicht beseitigen mit der Folge, daß die Unklarheitenregel des § 5 AGBG eingreift (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1984 - VIII ZR 35/83 - WM 1984, 1228, 1229; vgl. ferner Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 5. Aufl., § 5 RdNr. 25 m.w.N.), die auch im kaufmännischen Verkehr Anwendung findet (vgl. Ulmer, aaO, RdNr. 44).
a)
Der Senat hat im Urteil vom 22. Oktober 1985 (VI ZR 230/84 - VersR 1986, 294 f.), dem ein dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, zur Auslegung der von der Bundesbahn verwendeten Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse sowie deren Zusatzbedingungen Grundsätze entwickelt, die auch hier zum Tragen kommen. Danach ist für die Haftungsverteilung zu unterscheiden zwischen Bedingungen, die sich auf die Haftung im Außenverhältnis beziehen und solchen, die die Haftungsverteilung zwischen den Vertragspartnern im Innenverhältnis regeln. Diese Unterscheidung liegt, wie die objektive Auslegung erkennen läßt, auch dem vorliegenden Vertragswerk zugrunde.
§ 19 PAB-AKN regelt die Betriebsführung auf dem Anschluß; er sieht in seinem Abs. 3 die Möglichkeit vor, durch besondere Vereinbarung die Betriebsführung der Klägerin über die Übergabestelle hinaus zu erstrecken. Die Frage der Haftung wird in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich angesprochen. Allerdings folgen aus der Betriebszuständigkeit auch ohne ausdrückliche Erwähnung Lasten und Pflichten. Sie beziehen und beschränken sich aber auf das Außenverhältnis. Erweist sich mithin § 19 PAB-AKN schon bei isolierter Betrachtung als eine nur die Haftung im Außenverhältnis - mittelbar - regelnde Vorschrift, so wird dieses Verständnis noch dadurch bestätigt, daß die Haftungsverteilung zwischen der Klägerin und dem Anschließer im Innenverhältnis in einer anderen Vorschrift - nämlich in § 24 PAB-AKN - eigens und ausdrücklich geregelt ist. Dies bedeutet, daß sich nach dem Textbefund und der Stellung der Vorschrift im Gefüge des Vertragswerks aus § 19 PAB-AKN eine Aussage zu der hier zu entscheidenden Frage der Haftungsverteilung im Innenverhältnis der Parteien nicht gewinnen läßt.
Dasselbe gilt für die ergänzenden Bedingungen zu § 19 PAB-AKN. Diese Ergänzung ist in ihrer Tragweite auf den Geltungsrahmen des § 19 PAB-AKN begrenzt. Das folgt aus ihrer ergänzenden Funktion. Im Lichte dieser Zweckbestimmung stellt sich insbesondere die Zusatzvereinbarung zu § 19 Abs. 3 PAB-AKN, die das Berufungsgericht zur Begründung der angenommenen Haftungsverlagerung auf die Beklagte heranzieht, als eine Regelung der an die Betriebsführung anknüpfenden Haftung im Außenverhältnis dar. Ein darüber hinausgehender Regelungsgehalt, insbesondere eine Aussage zur Haftungsverteilung im Innenverhältnis, hätte deshalb einer ausdrücklichen Erwähnung bedurft, an der es fehlt. Eine solche ergänzende Klarstellung findet sich in der entsprechenden Bestimmung der Zusatzvereinbarung in dem Fall, den der Senat im Urteil vom 23. April 1985 (aaO) entschieden hat. Diese Klarstellung lautete:
"Sollte die Bundesbahn in einem solchen Fall aus irgendeinem Grunde auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so hat der Anschließer alle Aufwendungen der Bundesbahn hieraus in vollem Umfang zu ersetzen."
Eine solche klarstellende Ergänzung war mit dem Hinweis im Senatsurteil vom 22. Oktober 1985 (a.a.O. S. 295) gemeint, wo der Senat ausgeführt hat, daß eine Regelung der Haftung im Innenverhältnis auch im Rahmen von Bedingungen zu einer Erweiterung der Betriebsführung der Bahn über die Übergabestelle hinaus möglich sei.
b)
Allerdings hat das Berufungsgericht die Haftungsverlagerung auf die Beklagte nicht allein § 19 Abs. 3 PAB-AKN und seiner Zusatzvereinbarung, sondern dem Zusammenspiel dieser Vorschriften mit § 24 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 PAB-AKN entnommen. Gegen diese Auslegung spricht, daß sich letzterer Vorschrift, die ausdrücklich die Haftungsverteilung im Innenverhältnis regelt, kein Hinweis entnehmen läßt, der einen Rückgriff auf die Regelung des § 19 Abs. 3 PAB-AKN und seiner Zusatzvereinbarung rechtfertigt. Eines solchen Hinweises hätte es aber nicht nur deshalb bedurft, weil zwischen § 24 und § 19 Abs. 3 PAB-AKN mit seiner Ergänzung ein erkennbarer Textzusammenhang nicht besteht, sondern auch deshalb, weil § 19 Abs. 3 PAB-AKN nebst Ergänzung eine andere Thematik als § 24 PAB-AKN betrifft. Indes mag es dennoch vertretbar sein, den aus der Systematik des Vertragstextes folgenden Auslegungshinweisen ein geringeres Gewicht beizumessen und mit Blick auf die Interessenlage der Klägerin mit dem Berufungsgericht einen solchen Rückgriff auch ohne einen besonderen Hinweis für angezeigt zu halten.
Mit einer solchen Auslegung wird jedoch nur eine von zwei möglichen Auslegungsvarianten erfaßt. Die andere Auslegungsmöglichkeit, die zur Verneinung der Haftungsverlagerung auf die Beklagte führt, ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Unterabs. 1 PAB-AKN. Für die Maßgeblichkeit des § 24 PAB-AKN spricht, daß er - vom übrigen Text es Vertragswerks abgehoben - unter der Überschrift "Haftpflicht" und dem einleitenden Hinweis auf das "Verhältnis zwischen Anschließer und AKN" die Haftungsverteilung im Innenverhältnis der Beteiligten ausdrücklich regelt. Er erweckt damit auch für den kundigen Leser, dem der Unterschied zwischen der Haftungsverteilung im Innen- und Außenverhältnis geläufig ist, den Eindruck einer abschließenden Regelung dieses Themas. Hierfür spricht insbesondere, daß dort die Fälle einer schuldhaften Schadensverursachung besonders angesprochen werden. Der Eindruck einer abschließenden Regelung der Haftungsverteilung im Innenverhältnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß es im letzten Satz des Absatzes 1 heißt, für jeden Vertragspartner hätten die Leute, die er für seine "Verrichtungen" verwendet, auch dann als seine eigenen Leute zu gelten, wenn es sich um Angehörige des Betriebes des anderen Vertragspartners handelt. Denn es ist nicht ohne weiteres erkennbar, daß unter den Begriff der "Verrichtungen" auch die Betriebsführung fallen soll, die nach der Ergänzung zu § 19 Abs. 3 PAB-AKN im Außenverhältnis dem Anschließer zugeordnet wird, tatsächlich aber von der Klägerin als Aufgabe übernommen und von ihr geleistet worden ist. Eine solche von der Rechtswirklichkeit abweichende Zuordnung der Betriebszuständigkeit kann nicht ohne ausdrückliche Klarstellung als Anknüpfungspunkt für eine Haftungsüberwälzung im Innenverhältnis der Vertragspartner verstanden werden.
Dies bedeutet, daß nach einer auf § 24 PAB-AKN abstellenden Betrachtung die Klägerin für das Verschulden ihres Triebwagenführers einzutreten hat.
2.
Die Zweifel, mit denen danach die Regelung über die Haftungsverteilung im Innenverhältnis behaftet ist, gehen nach § 5 AGBG zu Lasten der Klägerin. Sie muß deshalb selbst für das Verschulden ihres Personals eintreten. Es kann mithin dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungsgericht mit beachtlichen Gründen dargelegt hat - eine volle (auch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nichtleitender Erfüllungsgehilfen umfassende) Haftungsfreizeichnung der Klägerin der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 9 AGBG nicht standhalten würde.
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Birkmann