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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.04.2023, Az.: 2 BvR 1838/22

Wiederholung der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
21.04.2023
Aktenzeichen
2 BvR 1838/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 39356
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230421.2bvr183822

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Naumburg - 16.08.2022 - AZ: 1 AR 112/22
OLG Naumburg - 19.10.2022 - AZ: 1 AR 112/22

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (...),
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Martin Rademacher
in Sozietät Rechtsanwälte Rademacher & Horst,
Königsallee 90, 40212 Düsseldorf -
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg
vom 19. Oktober 2022 - 1 AR 112/22 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg
vom 16. August 2022 - 1 AR 112/22 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Maidowski,
Offenloch
am 21. April 2023 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 31. Oktober 2022 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 BVerfGG).

Die - derzeit nicht vollzogene - Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Gründe

I.

1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 31. Oktober 2022 die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Türkei bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.

II.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 [BVerfG 17.08.1993 - 1 BvR 1474/92] <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 31. Oktober 2022 verwiesen.

König
Maidowski
Offenloch