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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.09.1985, Az.: BVerwG 1 B 110.85

Nachzug des Ehegatten zu einem im Bundesgebiet lebenden Ausländer ; Zweck der Achtjahresfrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 110.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 29634
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 05.08.1985 - AZ: 1 S 1392/85

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. August 1985 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2

Die Klägerin wirft sinngemäß die Frage auf, ob die Behörde von dem Ermessen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG rechtsfehlerfrei Gebrauch macht, wenn sie für den Nachzug des Ehegatten zu einem im Bundesgebiet lebenden Ausländer der sogenannten zweiten Generation im Regelfall voraussetzt, daß dieser sich bereits ununterbrochen acht Jahre hier aufhält, und zwar auch dann, wenn diese Voraussetzung dazu führt, daß der Nachzug erst fünf Jahre und fünf Monate nach der Eheschließung ermöglicht wird. Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

3

Der beschließende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß eine Ermessensentscheidung, die entsprechend der Verwaltungspraxis des Beklagten auf die erwähnte Aufenthaltsdauer von acht Jahren abstellt, grundsätzlich dem Zweck der Ermessensermächtigung entspricht und nicht das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Dieses Gebot gewährt Ausländern, die Familienangehörige im Bundesgebiet haben, nicht unmittelbar ein Recht zum Aufenthalt. Die gegen ihren Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen sind mit den ehelichen und familiären Belangen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzuwägen (BVerwGE 70, 127 [138]). Die Achtjahresfrist soll den Zuzug von ausländischen Ehegatten zu Ausländern begrenzen, die selbst erst im Wege des Familiennachzugs in das Bundesgebiet gekommen sind. Ihre Einwanderung soll jedenfalls dann in der Regel unterbleiben, wenn sich der bereits im Bundesgebiet lebende ausländische Ehegatte noch nicht längere Zeit hier ununterbrochen aufhält und ihm daher eine Wiedereingewöhnung in die Verhältnisse seines Heimatlandes nicht besonders schwerfallen kann. Die Ehegatten werden, sofern sie eine Trennung nicht in Kauf nehmen wollen, darauf verwiesen, die eheliche und familiäre Gemeinschaft in ihrem gemeinsamen Heimatstaat herzustellen. Das ist angesichts des öffentlichen Interesses an einer Begrenzung der Zuwanderung weiterer Ausländer grundsätzlich nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar und entspricht dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwGE 70, 127 [133]) wiederholt umschriebenen Zweck der Ermessensermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG.

4

Die Beschwerdebegründung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die es erforderlich machen könnten, diese vom beschließenden Senat in mehreren Entscheidungen dargelegten Grundsätze (z.B. Beschlüsse vom 31. Januar 1985 - BVerwG 1 A 74.84 - NJW 1985, 2099; vom 15. März 1985 - BVerwG 1 A 6.85 - NVwZ 1985, 497; vom 17. Mai 1985 - BVerwG 1 ER 306.85 -) in einem Revisionsverfahren zu erörtern. Insbesondere bildet der Umstand, daß die genannte Verwaltungspraxis des Beklagten der Klägerin erst nach einer Ehedauer von fünf Jahren und fünf Monaten den Nachzug ermöglicht, keinen Anlaß zu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung. Die genannte Rechtsprechung des erkennenden Senats schließt ohne weiteres ein, daß ein Ausländer, der mit einem im Wege des Familiennachzugs in das Bundesgebiet gekommenen Ausländer kurz nach dessen Zuzug die Ehe eingeht, nahezu acht Jahre warten muß, bis er nachziehen kann. Das ist die Folge dessen, daß die ausländischen Ehegatten, wenn nicht besondere Umstände des Falles eine abweichende Beurteilung gebieten, ohne Verstoß gegen das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG darauf verwiesen werden dürfen, in ihrem gemeinsamen Heimatstaat die eheliche Gemeinschaft herzustellen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach