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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1958, Az.: II ZR 127/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1958
Aktenzeichen
II ZR 127/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14481
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Stuttgart - 08.05.1957

Fundstelle

  • DB 1959, 110 (Kurzinformation)

Prozessführer

1. Eduard K., St., M.str. ...,

2. Max S., St., M.str. ...,

3. Otto B., St., M.str. ...,

Prozessgegner

1. den Ingenieur Walter Sch., St. ...-0. M.straße ...,

2. die Ehefrau Erni Sch. geb. Ku., St. ...-0. M.straße ...,

Sonstige Beteiligte

Rechtsanwalt Dr. ... in ... als Konkursverwalter über das Vermögen der D. T.-W. GmbH in St., Kr.straße ...,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Reinicke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das am 8. Mai 1957 verkündete Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird zurückgewiesen. Von den Kosten der Revisionsinstanz tragen die Klägerin und der Nebenintervenient ihre außergerichtlichen Kosten jeder für sich und die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten je zur Hälfte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Klägerin ist eine im Jahre 1949 gegründete eGmbH, die wahrend des ersten Rechtszuges in Liquidation getreten und am 15. Oktober 1956 im Genossenschaftsregister gelöscht worden ist. Sie war ein Zusammenschluß von Personen, die als Bauherren an der E.- und M.straße in St. Wohnungen als Eigenwohnungen erstellen lassen wollten. Ihr Zweck war es, bestimmte, in diesen beiden Straßen belegene Ruinengrundstücke zu erwerben, darauf für ihre Mitglieder Wohnungen bauen zu lassen und die erstellten Wohnungen zu verwalten und instandzuhalten. Die an dem Bauvorhaben beteiligten Genossen sollten nach vollständiger Abrechnung ihres Bauabschnitts das Eigentum an der für sie erstellten Wohnung erwerben können. Die Klägerin kaufte die Grundstücke und betrachtete den erworbenen Grundbesitz als Treuhandeigentum und sich selbst als Treuhänderin ihrer Mitglieder. Die Klägerin bestellte den Rechtsanwalt Dr. Da. zum Treuhänder ihrer Bauvorhaben. Dr. Da. bediente sich der D. T.-W. GmbH (DTW) als Bauträger, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er wär. Mit Personen, die sich an dem Bauvorhaben beteiligen wollten und gleichzeitig der Klägerin beitraten, schloß er Verträge ab. Darin verpflichteten sie sich, den Anteil an den Gesamtbaukosten, der auf die für sie vorgesehenen Räume entfiel, in bestimmter Weise an Dr. Da. zu zahlen; er sollte zugleich ihr Treuhänder sein. Dr. Da. ist am 25. November 1951 gestorben. Die Funktionen des Treuhänders übernahm Rechtsanwalt Dr. Se., der zum Vorstand der Klägerin gehörte und nun auch Mitgeschäftsführer der DTW wurde.

2

Im Jahre 1951 beteiligte sich der Beklagte zu 1), der in Diensten der DTW stand und von Februar 1952 bis Mai 1954 ihr Prokurist war, an dem Bauvorhaben M.straße ... und trat der Klägerin als Mitglied bei. In Höhe von 10.000 DM wurden seine Bauschulden aus einem ihm von der DTW bewilligten Arbeitgeberdarlehen gedeckt. Im September 1951 bezog er die für ihn gebaute Wohnung.

3

Die Klägerin beteiligte sich an der Finanzierung der Bauvorhaben dadurch, daß sie Kredite aufnahm, die sie auf dem erworbenen Grundbesitz hypothekarisch sicherte. Die so erlangten Beträge stellte sie Dr. Da. zur Verfügung. Für die Zins- und Tilgungsbeträge hatten die Genossen anteilig aufzukommen. Sie hatten außerdem anteilig die Heizungskosten, sonstige Auslagen der Klägerin und die Kosten der Hausbewirtschaftung (Verwaltungskosten) zu tragen. Alle diese Beträge gebührten der Klägerin und werden Beiträge genannt. Sie wurden von der Klägerin monatlich festgesetzt und waren monatlich zu zahlen. Auf den Beklagten entfielen

für das Jahr 1951insgesamt676,- DM,
für das Jahr 1952insgesamt1.933,80 ",
für die Zeit vom 1.1.-31.3.1953insgesamt304,50 ",
zusammen2.914,30 DM.
4

Die DTW war ebenfalls Mitglied der Klägerin; sie beteiligte sich an dem Bauvorhaben M.straße ..., um einen Laden und eine Wohnung für Bürozwecke zu bekommen.

5

Die Klägerin unterhielt für jedes Mitglied eine Kontokarte, auf der die "Beiträge" belastet und die Zahlungen der Genossen erkannt wurden. Diese Kontokarten, wie überhaupt die Bücher der Klägerin, wurden in ihrem Auftrag bei der DTW geführt, und zwar zeitweise von einem Angestellten der Klägerin, zeitweise von einem Angestellten der DTW.

6

Die DTW führte über die Bezüge des Beklagten eine Kontokarte, auf der Gutschriften erteilt und Belastungen vorgenommen wurden. Zu Lasten dieses (Gehalts-)Kontos ließ der Beklagte der Klägerin seine Beitragsschuld in drei Beträgen von der DTW gutschreiben (per 31.12.1951 676 DM; per 31.12.1952 1.933,80 DM; per 30.4.1953 304,50 DM).

7

Dementsprechend wurde mit den Kontokarten der Klägerin verfahren: Das Beitragskonto der DTW wurde belastet und das Beitragskonto des Beklagten erkannt, so daß dessen Beitragsschuld in Höhe der umgebuchten 2.914,30 DM als ausgeglichen und die DTW als Schuldnerin dieses Betrages erschien. Ab 1. April 1953 sind die Beiträge des Beklagten bar ausgeglichen worden.

8

Auf Grund Teilungsvertrages vom 1. März 1954 wurde der Beklagten zu 2) (das ist die Ehefrau des Beklagten zu 1)) ein Miteigentumsanteil von 1.373 : 100.000 verbunden mit Wohnungseigentum an der für den Beklagten erstellten Wohnung von 83,70 qm - Wert 24.442,71 DM - übertragen.

9

Am 23. September 1954 trat der Beklagte zu 1) aus der Klägerin aus, indem er sein Geschäftsguthaben auf die Beklagte zu 2) übertrug und diese unter Übernahme der gesetzlichen und statutarischen Verpflichtungen ihres Mannes der Klägerin beitrat.

10

Durch Vorstandsbeschluß vom 25. November 1954 wurde die Beklagte zu 2) aus der Klägerin ausgeschlossen. Die Klägerin sieht die ihr von der DTW erteilten Gutschriften über insgesamt 2.914,30 DM nicht als Erfüllung der Beitragsverpflichtungen des Beklagten zu 1) an. Die DTW habe den Wert ihres Büros und des Ladens dadurch weit überzogen, daß sie den Passiven ihres Beitragskontos zu Unrecht ganz erhebliche Beträge und darüber hinaus noch die vom Beklagten geschuldeten 2.914,30 DM zugeschrieben habe. Außerdem habe sich der Beklagte bei der DTW unberechtigt erweise Unsummen für Überstunden, für Zinsen des Kaufpreises eines der DTW lediglich mündlich verkauften Grundstücke, für Kilometergelder und zur Urlaubsabgeltung gutbringen lassen und auf diese Weise hohe Gutschriften und Auszahlungen durch Luftbuchungen erreicht. Er habe sich bei der DTW Guthaben geschaffen, die jeder vertraglichen Grundlage entbehrt hätten. Den Buchungen der umstrittenen 2.914,30 DM fehle jeder Zahlungs- oder Wertzuführungsvorgang. Diese Buchungen seien nur deshalb möglich geworden, weil die Buchhaltung der Klägerin bis Ende April 1953 in den Geschäftsräumen der DTW geführt worden sei und der Beklagte hierauf maßgebenden Einfluß genommen habe. Durch die veranlaßten Buchungen habe der Beklagte die Tatsache der Nichtzahlung seiner Beitragsschuld verschleiert und die Bezahlung der 2.914,30 DM vorgetäuscht. Die DTW habe eine Schuld in Höhe dieses Betrages bestritten und die diesen Betrag ergebenden Gutschriften stornieren und kondizieren können. Der Vorstand der Klägerin habe die ihr von der DTW erteilten Gutschriften über zusammen 2.914,30 DM niemals als Erfüllung der Beitragsschuld des Beklagten genehmigt.

11

Am 19. September 1954 hat die DTW die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragt. Am 21. Dezember 1954 ist das Anschlußkonkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden. Zum Konkursverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Jaeger bestellt.

12

Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 2.914,30 DM in Anspruch.

13

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Die Beklagte zu 2) beantragt außerdem widerklagend, festzustellen, daß ihr Ausschluß rechtsunwirksam sei.

14

Die Klägerin hat um Zurückweisung der Widerklage gebeten und dem Konkursverwalter über das Vermögen der DTW den Streit verkündet. Er ist ihr als Nebenintervenient beigetreten.

15

Die Beklagten machen geltend: Die DTW und die Klägerin hätten in einem Kontokorrentverhältnis gestanden. Die Verrechnung habe weit mehr als die sogenannten Beitragsschulden der DTW zum Inhalt gehabt. Die DTW habe die Beitragsschulden des Beklagten zu 1) dadurch getilgt, daß sie eigene Forderungen an die Klägerin um die Beitragsschulden des Beklagten gekürzt habe. Was dem Beklagten von der DTW gutgebracht worden sei, habe ihm auch zugestanden; bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der DTW im April 1954 habe er noch ein Guthaben bei der DTW gehabt; das habe der damalige Geschäftsführer, Reichsbankdirektor a. D. C., anerkannt; der Beklagte habe es auch ausgezahlt erhalten; das sei ausgeschlossen gewesen, wenn auf seinem Gehaltskonto Luftbuchungen vorgenommen worden wären. Die Klägerin habe die Übernahme seiner Beitragsschuld in das zwischen ihr und der DTW bestehende Abrechnungsverhältnis mehrfach durch Erklärungen ihm und der DTW gegenüber genehmigt. Sie habe die DTW mehrfach auf Zahlung der 2.914,30 DM in Anspruch genommen und diesen Betrag auch gezahlt erhalten.

16

Die Klägerin hat geltend gemacht, die zu den umstrittenen 2.914,30 DM von ihr und der DTW vollzogenen Buchungen sowie die erteilten Kontoauszüge, Abrechnungen und Übersichten, seien keine Willenserklärungen, sondern bloß Maßnahmen von rechnerischer Bedeutung und Zahlenmitteilungen, die außerdem nur von Buchhaltern und nicht von den Organen beider Unternehmen vorgenommen worden seien. Für den Fall, daß die in der Urkunde vom 24. April 1954 zur Abrechnung abgegebenen Erklärungen als genehmigt aufgefaßt werden sollten, hat sie diese Erklärungen mit Anwaltsschreiben vom 29. Oktober 1954 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten. Sie will damit zugleich alle etwa in den Buchungen, Kontoauszügen, Abrechnungen und Übersichten enthaltenen Erklärungen und Rechtshandlungen angefochten haben (vgl. Seite 2/3 ihres Schriftsatzes vom 30.1.1956, Bl. 87 d.A.). Die Klägerin behauptet, von der vom Beklagten veranlaßten Verrechnung habe sie erst in der Zeit zwischen dem 12. und 20. Februar 1954 Kenntnis erlangt und erst im Herbst 1954 habe sie erkannt, daß die von ihr zu dem umstrittenen Betrage vorgenommenen Buchungen auf unzulässigen Luftbuchungen bei der DTW beruhten.

17

Mit Schriftsatz vom 4.5.1956 hat die Klägerin erklärt, im Herbst 1955 habe die Nebenintervenientin die Klageforderung nebst Zinsen ausgeglichen, und vorgetragen, damit sei die Klageforderung "gesetzlich und vereinbarungsgemäß im Wege der Abtretung" auf den Nebenintervenienten übergegangen. Sie meint, dieser Forderungsübergang habe nach §265 Abs. 2 Satz 1 ZPO keinen Einfluß auf ihre Parteifähigkeit. Infolge des angeblichen Forderungsüberganges verlangt die Klägerin Leistung der Klagesumme an den Nebenintervenienten.

18

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Es meint, die DTW habe die Beitragsschulden des Beklagten in Höhe der umstrittenen 2.914,30 DM mit Genehmigung der Klägerin übernommen und hierdurch sei der Beklagte in Höhe dieses Betrages von seiner Beitragsschuld frei geworden. Daher sei die Klage unbegründet, die Widerklage dagegen berechtigt.

19

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie und ihr Streithelfer haben beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Leistung von 2.914,30 DM an den Nebenintervenienten zu verurteilen und die Widerklage abzuweisen.

20

Die Beklagten haben noch behauptet, die Klägerin habe auf ihre Wohnung außer einer vereinbarten Hypothek von 15.000 DM noch unberechtigterweise für die DTW eine Grundschuld von 13.000 DM eintragen lassen. Sie machen deshalb vorsorglich ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Klageforderung geltend.

21

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

22

Die Klägerin und ihr Streithelfer haben Revision eingelegt und verfolgen damit ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Die Beklagten haben um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe:

23

I.

Die Klägerin hat ihre Parteifähigkeit nicht verloren. Sie hat zwar ihre Löschung im Genossenschaftsregister herbeigeführt, was zur Voraussetzung hatte, daß sie kein Vermögen mehr besaß. Zur Zeit der Löschung der Firma war aber der vorliegende Rechtsstreit anhängig. Das Reichsgericht (RGZ 134, 91, 94) hat für die Kapitalgesellschaften den Standpunkt vertreten, daß es für den Fortbestand der Rechts- und Parteifähigkeit genüge, daß die Gesellschaft nach Verteilung oder Verlust ihres Vermögens noch ein Recht ernstlich für sich in Anspruch nehme; ergebe die auch zur Entscheidung über die Parteifähigkeit notwendige Sachprüfung, daß das Recht nicht bestehe, so sei der Rechtsstreit durch Sachurteil und nicht durch Prozeßurteil zu erledigen. Der Senat schließt sich dieser Ansicht aus prozessualen Gründen an und nimmt die gesellschaftsrechtlichen Folgen in Kauf, die sich daraus ergeben, daß eine juristische Person über die Verteilung oder den Verlust ihres Vermögens hinaus am Leben erhalten bleibt. Auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Standpunkt vertreten, daß die Parteifähigkeit einer vermögenslos gewordenen Kapitalgesellschaft nicht davon abhängt, daß der von ihr geltend gemachte Anspruch besteht (LM Nr. 1 zu §74 GmbHG). Ob es dagegen, wie es in dieser Entscheidung heißt, bereits genügt, daß die Gesellschaft noch Rechte für sich in Anspruch nimmt, um ihr Erlöschen aufzuhalten, oder daß bei einer gegen die Gesellschaft gerichteten Klage behauptet wird, es sei noch Vermögen vorhanden, bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Besteht aber die Rechts- und Parteifähigkeit einer vermögenslos gewordenen Kapitalgesellschaft fort, wenn die Gesellschaft ernstlich noch Rechte für sich in Anspruch nimmt, so muß das gleiche auch für die Genossenschaft angenommen werden, da insoweit die Verhältnisse nicht anders als bei den Kapitalgesellschaften liegen.

24

Nachdem der Nebenintervenient die eingeklagten 2.914,30 DM an die Klägerin gezahlt hat, kann dem Klageanspruch kein Argument mehr für die Fortdauer der Parteifähigkeit der Klägerin entnommen werden. Die Klägerin behauptet selbst gar nicht mehr, in dem Klageanspruch noch verteilbares Vermögen zu besitzen und hat den Klageantrag auf Leistung an ihren Streithelfer umgestellt. Zur Widerklage vertritt die Klägerin aber den Standpunkt, sie habe die Beklagte zu 2) zu Recht als Mitglied ausgeschlossen und damit ihrerseits Rechte auf die der Beklagten übereignete Wohnung. Weil die Klägerin auch gegenüber der Widerklage an dem Ausschluß festgehalten hat, hat sie einen Vermögenswert für sich ernstlich in Anspruch genommen. Darum ist ihre Rechts- und Parteifähigkeit für die Dauer des vorliegenden Rechtsstreits bestehen geblieben.

25

II.

In der Sache selbst unterstellt das Berufungsgericht, daß der Beklagte außer dem reinen Gehaltsanspruch keine Forderung gegen die DTW gehabt und treuwidrig gehandelt habe, wenn er sich bei seiner Arbeitgeberin über das Gehalt hinaus Gutschriften verschafft und daraus Überweisungen auf das Konto der Klägerin bei der DTW vorgenommen habe. Es meint, zwischen der Klägerin und der DTW habe ein Kontokorrentverhältnis bestanden. Die DTW habe für den Beklagten ein Konto geführt. Von diesem Konto habe der Beklagte seine der Klägerin geschuldeten Beiträge auf deren Konto bei der DTW überwiesen. Dadurch, daß die DTW die Überweisungsaufträge des Beklagten durch Gutschriften zugunsten der Klägerin ausführt und die Klägerin diese Gutschriften angenommen habe, sei das Beitragsverhältnis zwischen den Parteien erloschen. Bei den vom Beklagten vorgenommenen Überweisungen liege es nicht andere, als wenn der Beklagte eine Bank, bei der er über ein Guthaben verfügt habe, mit einer Überweisung an einen anderen Bankkunden beauftragt und die Bank diesen Auftrag ausgeführt hätte. Die vorgenommene Überweisung sei eine Leistung an Erfüllungs Statt. Die hierzu erforderliche Genehmigung habe die Klägerin dadurch erteilt, daß sie die Überweisungen vorbehaltlos angenommen habe. Daß die Klägerin von den Überweisungen Kenntnis genommen habe, ergebe sich daraus, daß sie die ihr überwiesenen Beträge dem Beklagten auf seinem Beitragskonto gutgebracht habe. Daraus gehe hervor, daß sie mit bargeldloser Leistung des Beklagten einverstanden gewesen sei. Außerdem habe die Klägerin die per 31.12.1953 aufgestellte Jahresabrechnung mit einem Saldo von 59,37 DM zugunsten des Beklagten abgeschlossen, was ausgeschlossen gewesen sei, wenn die Klägerin den Klagebetrag nicht als getagt angesehen haben würde. Es komme nicht darauf an, ob die Überweisungen aus einem wirklichen oder aus einem Scheinguthaben vorgenommen worden seien. Die DTW habe weder die Belastung des Gehaltskontos des Beklagten noch die zugunsten der Klägerin vorgenommenen Gutschriften storniert. Darauf komme es aber nicht einmal an, da die DTW an der schuldtilgenden Wirkung der von der Klägerin vorbehaltlos angenommenen Gutschriften ohnehin nichts mehr habe ändern können. Diese schuldtilgende Wirkung sei allerdings nicht schon mit den Gutschriften, sondern erst mit der darauf folgenden Feststellung des Saldos eingetreten. Nach der Saldoziehung hätten nur noch im Verhältnis zwischen der Klägerin und der DTW unrichtige Buchungen rückgängig gemacht werden können. Hier dagegen werde die Unrichtigkeit von in das Kontokorrentverhältnis Klägerin/DTW gestellten Rechnungsposten nur aus dem Verhältnis der DTW zum Beklagten hergeleitet. Das berechtige die DTW nicht, die zugunsten der Klägerin vorgenommenen Gutschriften aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückzufordern, zumal die Klägerin diese Gutschriften nicht ohne rechtlichen Grund besessen habe, nachdem sie diese Gutschriften als Erfüllung der Beitragsschuld des Beklagten entgegengenommen und damit den Anspruch auf die 2.914,30 DM verloren habe. Deshalb müsse auch eine von der DTW gegenüber dem Beklagten etwa erklärte Irrtums- oder Täuschungsanfechtung ohne Bedeutung bleiben. Die Klägerin könne die Genehmigung der an sie erfolgten Überweisungen nicht anfechten; ein etwaiger Irrtum sei ein unbeachtlicher Irrtum im Motiv; eine arglistige Täuschung könne nur gegenüber der DTW in Betracht kommen, da der Beklagte deren Buchhaltung zu falschen Buchungen veranlaßt haben soll, nicht aber gegenüber der Klägerin. Durch die vom Streithelfer noch vor Erlaß des landgerichtlichen Urteils geleistete Zahlung habe die DTW eine eigene Schuld und nicht eine Schuld der Beklagten getilgt.

26

1.

Richtig ist, daß zwischen der Klägerin und der DTW ein Kontokorrentverhältnis bestanden hat. Wie die vorgelegten Kontoblätter ergeben, sind beiderseitige Ansprüche gegenübergestellt und jährlich verrechnet worden. Die Revision beanstandet die Annahme eines Kontokorrentverhältnisses auch nicht.

27

2.

Der Inhalt eines Kontokorrentverhältnisses wird vornehmlich durch den Willen der Beteiligten bestimmt (RGZ 117, 137; 123, 386; RG JW 1933, 2826; 1936, 2540; Schlegelberger/Hefermehl, HGB §355 Anm. 10; v. Godin HGB RGRK §355 Einl. 3). Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Es ist daher von dem Normalfall auszugehen, daß automatisch nur die aus der Geschäftsverbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen Gegenstand des Kontokorrents waren. Das schloß aber die Einbeziehung von Ansprüchen, die nicht aus der Geschäftsverbindung entstanden waren, nicht aus; dazu war dann aber eine besondere Vereinbarung der Klägerin und der DTW erforderlich (Schlegelberger/Hefermehl, HGB §355 Anm. 20), die auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen konnte.

28

3.

Die einzelne Buchung enthält keine Willenserklärung, sondern stellt einen rein buchtechnischen Vorgang dar (Meyer-Cording, Das Recht der Banküberweisung, §8 I S. 42 mit weiteren Nachweisen). Der Buchhalter, der sie vornimmt, hat ohnehin keine Vertretungsmacht. Eine in den Rahmen des Kontokorrentvertrages fallende Buchung ist bei der Saldoziehung ohne weiteres zu berücksichtigen; es ist nicht erforderlich, daß sie mit Wissen und Willen der Kontokorrentpartner oder ihrer Vertreter vorgenommen worden ist.

29

Eine Buchung dagegen, die nicht unter den Kontokorrentvertrag fällt, kann dagegen nur dann verrechnet werden, wenn sich die Kontokorrentpartner über ihre Aufnahme in das Abrechnungsverhältnis geeinigt haben. Um einen fall dieser Art geht es hier, da jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß nach dem zwischen der Klägerin und der DTW bestehenden Kontokorrentvertrag auch Schulden dritter Personen aufgenommen werden durften.

30

Wie das vom Berufungsgericht verwertete Schreiben vom 17. März 1953 (Hülle 91 Anl. 4) ergibt, hatten Dr. Se. und Frau Da., die nach dem Tode Dr. Da. (25.11.1951) bis zum 20. Juni 1953 gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer der DTW waren, Kenntnis von der Belastung dieser Gesellschaft mit den Beitragsschulden des Beklagten. Die Klägerin und ihr Streithelfer haben nicht behauptet, daß die Geschäftsführung der DTW je die Einstellung dieser Schulden in das Kontokorrentverhältnis beanstandet hätten, sondern vielmehr vorgetragen, daß sich die DTW gegen eine Inanspruchnahme nur mit Einwendungen aus ihrem Verhältnis zum Beklagten gewehrt habe.

31

Unstreitig hat die Klägerin die DTW aus Salden in Anspruch genommen, in denen die ihr gutgebrachten 2.914,30 DM enthalten waren. Da sie hierbei vorschriftsmäßig von zwei Vorstandsmitgliedern oder Liquidatoren vertreten wurde, ist die Hereinnahme eines Betrages von 2.914,30 DM der Beitragsschulden des Beklagten ins Kontokorrentverhältnis Klägerin/DTW vereinbart.

32

4.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe, als die DTW die vom Beklagten geschuldeten Beiträge von 676 DM, 1.933,80 DM und 304,50 DM ins Kontokorrent hereinnahm, angenommen, der Beklagte habe seine Beitragsschuld an die DTW bar bezahlt. Zu Zweifeln habe kein Anlaß bestanden, weil die Beiträge bar zu entrichten gewesen seien, und der Beklagte ihrem Vorstand und Aufsichtsrat mehrfach erklärt habe, alle Eigenwohner - also auch er - hätten ihre Bau- und Verwaltungskostenverpflichtungen laufend und bar bezahlt. Die Klägerin fühlt sich daher vom Beklagten durch die von ihm veranlaßten Scheinbuchungen und durch diese Erklärungen hintergangen und will deshalb alle hierauf beruhenden Erklärungen und Rechtshandlungen wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten haben (so Bl. 87 d.A.). Deshalb haben sich die beiden Vorinstanzen mit der frage der Anfechtbarkeit auseinandergesetzt. Darauf kommt es jedoch nicht an, da die Klägerin nicht vorgetragen hat, wann und wodurch sie die Anfechtungserklärung abgegeben haben will. Sie hat allerdings eine Anfechtungserklärung abgegeben; das ist im Anwaltsschreiben vom 29. Oktober 1954 geschehen; diese Anfechtungserklärung bezog sich aber, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.10.1955 (Bl. 71, 72 d.A.) klargestellt hat, lediglich auf die in den Ziffern I und III, 1 des Vertrages vom 29.4.1954 abgegebenen Erklärungen, und diese wiederum beziehen sich nicht auf die Beitragsverpflichtung, wie die Klägerin auf Seite 4 ihrer Berufungsbegründung (Bl. 153 R d.A.) selbst eingeräumt hat.

33

5.

Der vorliegende Fall erfordert keine Entscheidung der Frage, ob eine ins Kontokorrent gestellte Gutschrift abstrakte Wirkung hat und ob sich dies generell (so für den Girovertrag: Meyer-Cording a.a.O. 40 ff) aus der Kontokorrentabrede ergibt. Denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Klägerin und die DTW jeweils den Saldo festgestellt haben, ohne die umstrittenen Posten auszunehmen oder aus dem Abrechnungsverhältnis auszusondern. Das hat auch die Revision nicht angegriffen.

34

Zur Anerkennung des Saldos bedurfte es anders, als dies zur Bilanzfeststellung der Fall gewesen sein mag, nicht der Zustimmung der Generalversammlung der Klägerin oder eines Beschlusses der Gesellschafter der DTW. Wenn die am Anerkennungsvertrag beteiligten Vorstandsmitglieder der Klägerin und Geschäftsführer der DTW nicht gewußt haben sollen, daß die Übernahme der Beitragsschulden des Beklagten ins Kontokorrentverhältnis auf Gutschriften auf dem Gehaltskonto des Beklagten beruhte, deren Berechtigung angezweifelt war und noch geklärt werden sollte, so war dies doch Dr. Se. bekannt und damit Wissen der beiden beteiligten juristischen Personen. Denn das Wissen eines Organmitglieds ist das Wissen der Rechtsperson (RG JW 1935, 2044; BGH WM 1955, 830, 832; NJW 1956, 869 m.w.Nachw.; Senatsurteil v. 18.5.1956 - II ZR 10/55). Hat eine Rechtsperson einmal von einem Sachverhalt Kenntnis erlangt, so bleibt sie wissend, auch wenn das wissende Organmitglied ausgeschieden ist, neue Organmitglieder bestellt worden sind und diese für die juristische Person gehandelt haben, ohne ihrerseits von jenem Sachverhalt erfahren zu haben.

35

6.

Nach Anerkennung eines die 2.914,30 DM enthaltenden Schuldsaldos konnte die DTW wegen der abstrakten Natur des Saldoanerkenntnisses gegenüber der Klägerin nicht geltend machen, daß dem Beklagten die umstrittenen 2.914,30 DM nicht zustanden. Erteilte sie das Saldoanerkenntnis in Kenntnis der Zweifelhaftigkeit der auf dem Gehaltskonto des Beklagten vorgenommenen Gutschriften oder erfuhr sie davon nach Abgabe des Anerkenntnisses, so hat sie das Anerkenntnis so, wie es erklärt worden ist, auch gewollt und konnte sich wegen der Deckung nur an den Beklagten halten (vgl. Meyer-Cording a.a.O. S. 100).

36

7.

Eine ganz andere Frage ist es, ob die Klägerin die Übernahme der Beitragsschuld des Beklagten in ihr Kontokorrentverhältnis mit der DTW als eine Leistung an Erfüllungs Statt angenommen hat. Auf sie kommt es jedoch nicht an.

37

Unstreitig hat die Klägerin dem Beklagten unter dem 20. Februar 1954 mitgeteilt (Umschlag Bl. 81 Anl. 4), daß sie ihn in Anspruch nehmen müsse, "sofern Leistung durch die Treuhand (DTW) endgültig nicht erfolgen sollte". Diese Erklärung setzt folgerichtig voraus, daß die Beitragsschuld des Beklagten in das zwischen der Klägerin und der DTW bestehende Kontokorrentverhältnis rechtswirksam eingestellt und in den von der Klägerin und der DTW gezogenen Salden enthalten war. Die Erklärung ist zwar bloß von einem Vorstandsmitglied der Klägerin unterschrieben, aber offensichtlich von mindestens einem anderen Vorstandsmitglied genehmigt worden, denn die Klägerin hat vorgetragen (S. 9 der Berufungsbegründung, Bl. 156), daß sie dem Beklagten wiederholt mündlich und schriftlich erklärt habe, daß er, falls die DTW nicht zahle, selbst zur Zahlung verpflichtet bleibe.

38

8.

Die Revision meint, aus dem übereinstimmenden Prozeßvortrag von Klägerin und Streithelfer ergebe sich, daß die Klägerin und die DTW sich dahin geeinigt hätten, die Hereinnahme der Beitragsschuld des Beklagten in ihr Kontokorrentverhältnis wieder rückgängig zu machen. Eine solche Vereinbarung läßt sich nicht folgern. Einmal hat die Klägerin die DTW bis zum Empfang der 2.914,30 DM aus dem Kontokorrentverhältnis in Anspruch genommen. Zum anderen durfte sie, nachdem sie ohne jede Befristung darauf eingegangen war, sich in der Person der DTW einen neuen (zusätzlichen) Schuldner geben zu lassen, hierauf nicht verzichten.

39

9.

Hat aber die DTW eine eigene Schuld bezahlt, als sie die Klägerin befriedigte, so ist sie nicht Rechtsnachfolgerin der Klägerin geworden. Der Antrag auf Leistung an den Streithelfer ist unbegründet, weil die Klageforderung durch Erfüllung erloschen und die Klägerin nicht mehr aktivlegitimiert ist.

40

10.

41

Die Klägerin ist sowohl wegen der Beitragsschuld der Beklagten wie wegen der aufgelaufenen Zinsen voll befriedigt. Ihre dem Beklagten rechtsverbindlich abgegebene Erklärung, daß er ihr verpflichtet bleibe, falls die DTW nicht zahle, schließt es nach Lage des Falles aus, sich auf den Ausschluß der Beklagten zu 2) zu berufen. Das gilt gleichviel, ob in dieser Erklärung für sich allein oder in Verbindung mit der Aufnahme der Beitragsschuld des Beklagten ins Kontokorrent mit der DTW eine Stundung liegt oder nicht. Denn die Klägerin darf sich nicht in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setzen. Es liegt weit mehr vor, als wenn ein wegen Zahlungsverzuges ausgeschlossener Genosse den geschuldeten Betrag nebst Zinsen nachzahlt. Hinzu kommt noch, daß die Klägerin in voller Kenntnis der Umstände, wie es zur Hereinnahme der 2.914,30 DM ins Kontokorrentverhältnis mit der DTW gekommen ist, das Eigentum an der von den Beklagten bewohnten Wohnung übertragen und die Beklagte zu 2) anstelle des Beklagten zu 1) als Mitglied aufgenommen hat.

42

Daher war die Revision zurückzuweisen.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§97, 100, 101 ZPO.

Dr. Nastelski Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Reinicke