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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 23.09.1975, Az.: 1 ABR 122/73

Zwingendes Erfordernis für eine einheitliche Regelung auf Unternehmensebene; Zuständigkeit; Gesamtbetriebsrat

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.09.1975
Aktenzeichen
1 ABR 122/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 10137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 02.10.1973 - 2 TaBV 14/73

Fundstellen

  • AiB 1990, 321-324 (Kurzinformation)
  • BB 1976, 314
  • DB 1976, 56-58 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1975, 2041 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 BetrVG für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen, nur dann zuständig, wenn von der Regelungsmaterie her ein zwingendes Erfordernis für eine einheitliche Regelung auf Unternehmensebene besteht. Hierbei ist auf die Verhältnisse des einzelnen konkreten Unternehmens und der konkreten Betriebsräte abzustellen.