Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.04.1962, Az.: BVerwG I B 60.62

Anforderungen an die Rechtsgültigkeit einer Baugestaltungsverordnung; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1962
Aktenzeichen
BVerwG I B 60.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 11738
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.01.1962 - AZ: OVG VII A 980/59

Fundstelle

  • BauA-Gem.Bau 1963, 28

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. April 1962
durch
die Bundesrichter Hering, Lullies und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Januar 1962 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klage auf nachträgliche Genehmigung einer Werbeleuchtschrift auf der Gaupe des Fabrikdachs der Klägerin war erfolglos. Das Landesverwaltungsgericht hörte gutachtlich den öffentlich bestellten Sachverständigen für Hochbauwesen, Regierungsbaumeister a.D. Dr.Ing. S.... Es folgte seinem Gutachten dahin, daß die Werbeanlage zwar noch als Ausdruck anständiger Baugesinnung hingenommen werden könne, sich aber nicht einwandfrei der Umgebung einfüge. Das Berufungsgericht bestätigte nach Einnahme des Augenscheins durch seinen Vorsitzenden und den Berichterstatter die Klagabweisung, weil die Werbeanlage auf der Traufe der Gaupe nicht Ausdruck anständiger Baugesinnung sei.

2

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Verfahrensmängel eingelegt.

3

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

4

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -, die die Klägerin in der Beschwerdeschrift darzulegen versucht (Abs. 3 Satz 3 a.a.O.).

5

Die Klägerin bezweifelt die Rechtsgültigkeit des § 1 der Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (RGBl. I S. 938). Sie meint, die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1955 (BVerwGE 2, 172) erfüllten das rechtsstaatliche Erfordernis der Bestimmbarkeit des Norminhalts noch nicht. Es sei unbestimmt geblieben, wer der "sogenannte gebildete Durchschnittsmensch" sei, dessen Empfinden für die Wertung der Tatbestandsmerkmale "anständige Baugesinnung", "werkgerechte Durchbildung" und "einwandfreie Einfügung in die Umgebung" maßgebend sein solle. Zu klären sei, ob weitere Merkmale aufzustellen seien, ob und wie der Personenkreis zu bestimmen sei, dem der gedachte Durchschnittsmensch angehören müsse, ferner ob für die drei verschiedenartigen Tatbestandsmerkmale ein einheitlicher Personenkreis oder für jedes ein besonderer maßgebend sei. Gerade in dieser Rechtssache zeigten die widersprüchlichen Auffassungen der Instanzgerichte und des Gutachters, daß die Entscheidung vom 28. Juni 1955 keine genügende Klarheit geschaffen habe.

6

Der Senat kann der Klägerin hierin nicht folgen. Die Grundsätze der Entscheidung vom 28. Juni 1955 (S. 176/177 a.a.O.) reichen aus, um die Bestimmbarkeit des Inhalts von § 1 der Baugestaltungsverordnung zu sichern. Es ist nicht erforderlich, den Beurteilungsmaßstab eingehender als in jener Entscheidung geschehen, etwa durch nähere Angabe des Personenkreises festzulegen, dem der "gebildete Durchschnittsmensch" angehören soll, oder gar für die verschiedenen Tatbestandsmerkmale besondere Personenkreise zu bezeichnen. Unterschiedliche Auffassungen lassen sich bei unbestimmten Rebegriffen nie völlig ausschalten. Deshalb ist aber den Rechtsnormen, die solche Begriffe enthalten, nicht die aus rechtsstaatlichen Erwägungen zu fordernde Bestimmbarkeit des Inhalts abzusprechen. Aus den Gesichtspunkten der Beschwerdeschrift könnte daher ein Revisionsverfahren in dieser Rechtssache keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtserkenntnisse mehr erbringen. Der Zulassungsgrund des § 13 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist somit nicht dargetan.

7

Die Klägerin macht ferner Verfahrensmängel geltend, auf denen das Berufungsurteil beruhen könne (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

8

Sie rügt als Aufklärungsmangel, das Berufungsgericht hätte in der Frage der anständigen Baugesinnung nicht ohne weiteres über das in der ersten Instanz eingeholte Sachverständigengutachten hinweggehen, sondern davon und von dem darauf gestützten Ersturteil höchstens nach Erhebung eines weiteren Sachverständigenbeweises abweichen dürfen, zumal es um architektonische Gesichtspunkte - Planung, Durcharbeitung und gute Baukunst - gehe. Dieser Vortrag ergibt keinen Verfahrensmangel.

9

Der Senat hat im Beschluß vom 6. Januar 1961 (Bundesbaublatt 1961 S. 374 = Betriebsberater 1961 S. 1144) ausgeführt, daß der Richter auf Lebensgebieten, die seinem Einblick offenliegen, die Empfindungen und Anschauungen der Allgemeinheit oder bestimmter Personengruppen ohne Sachverständigenbeweis aus eigener Lebenserfahrung heraus feststellen kann. Ebenso wie für die dort umstritten gewesene Frage der einwandfreien Einfügung einer Anlage in die Umgebung gilt das auch für die Frage der anständigen Baugesinnung; architektonische Gesichtspunkte sprechen bei beiden Fragen fast gleichermaßen mit. Daher kann es schon zweifelhaft erscheinen, ob die Anhörung eines Sachverständigen und gerade eines Baufachmannes in der ersten Instanz erforderlich war. Das Vorhandensein des Gutachtens konnte jedenfalls die Freiheit des Berufungsgerichts für seine Tatsachenfeststellung und -wertung nicht einengen. Überhaupt kann die Stellungnahme eines Sachverständigen das Gericht niemals in dem Sinne binden, daß es von ihr nicht ohne weitere Beweiserhebung abweichen dürfte. Ein Gutachten ist für das Gericht stets nur Hilfsmittel, nicht Richtschnur. Selbst wenn also weitere Sachverständige gehört worden wären und sich sogar ähnlich wie das vorliegende Gutachten ausgesprochen hätten, wäre das Berufungsgericht nicht gehindert gewesen, die Frage der anständigen Baugesinnung aus seiner eigenen, durchaus unabhängigen, aber gleichwohl zu Recht dem gedachten "gebildeten Durchschnittsmenschen" zugeschriebenen Anschauungsweise heraus abweichend zu beantworten. Das Berufungsurteil beruht somit nicht auf mangelhafter Sachaufklärung. Ebensowenig läßt es sich im Hinblick auf die besondere Art seiner Betrachtungsweise beanstanden, daß das Berufungsgericht den Augenschein nicht in seiner vollen Besetzung eingenommen hat. Die ihm wesentlich erscheinenden Gesichtspunkte konnte es an Hand der vorliegenden Unterlagen - Bauzeichnung, Lichtbilder und erst- und zweitinstanzliche Augenscheinergebnisse - als hinreichend geklärt ansehen.

10

Schließlich rügt die Klägerin die Verletzung des ausreichenden rechtlichen Gehörs zu Unrecht. Es war nicht erforderlich, sie darauf, daß das Berufungsgericht die Frage der anständigen Baugesinnung möglicherweise zu ihren Ungunsten entscheiden könnte noch besonders hinzuweisen. Weder das Sachverständigengutachten, das diese Frage für die Nachtzeit bei Beleuchtung ausdrücklich "nur noch beschränkt" bejahte, noch das erstinstanzliche Urteil, nach dem die Werbeanlage "zwar - im Gegensatz zu der von dem Beklagten im Laufe dieses Verfahrens vertretenen Auffassung - noch als Ausdruck anständiger Baugesinnung hingenommen werden kann", noch der Vergleichsvorschlag des Berufungsgerichts, der seiner Zweckbestimmung nach auf ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien unabhängig von einer abschließenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzielte, konnte die Klägerin bezüglich der anständigen Baugesinnung derart in Sicherheit wiegen, daß sie irgendwelche, ihr sonst angebracht erscheinende Ausführungen oder Anträge für entbehrlich halten durfte. Der Beklagte hatte seine erstinstanzlichen Ausführungen im Berufungsverfahren aufrechterhalten. Das Berufungsurteil gibt seinen Vortrag dahin wieder, "daß die Werbeanlage vor allem dadurch gegen die Regeln einer guten Gestaltung verstoße, daß sie senkrecht vor der schrägen Dachfläche des Satteldachs stehe"; das bedeutete unverkennbar eine Verneinung der anständigen Baugesinnung. Wenn die Klägerin sich gleichwohl nicht darauf einstellte, daß diese Frage mindestens noch offen war, hat nicht das Gericht ihr durch Unterlassung eines besonderen Hinweises das rechtliche Gehör verkürzt, sondern sie selbst hat das ihr gebotene Gehör nicht genützt.

11

Nach alledem war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

D]ie Festsetzung des Streitwertgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Hering
Lullies
Fischer